BGer 6B_760/2017 | |||
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BGer 6B_760/2017 vom 23.03.2018 |
6B_760/2017 |
Urteil vom 23. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, Anklageprinzip etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Mai 2017 (SST.2016.393).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wird vorgeworfen, er sei am Sonntag, 24. Mai 2015, gegen 3.30 Uhr, auf seine Lebenspartnerin losgegangen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe er mehrfach mit der flachen Hand gegen ihren Kopf geschlagen. Sie sei zu Boden gestürzt und X.________ habe mehrfach, mindestens aber drei- bis viermal, mit den Füssen gegen den Kopf seiner Lebenspartnerin getreten, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Sie habe neben mehreren Hämatomen im Gesicht und am rechten Arm einen mehrfachen Bruch des Nasenbeins, eine Gehirnerschütterung sowie eine unter der Kopfschwarte liegende Blutung erlitten.
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B. | |
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 1. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil am 24. Mai 2017 im Schuld- und Strafpunkt.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2017 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, er habe sein Opfer mit den Fäusten und nicht, wie angeklagt, mit der flachen Hand geschlagen und habe deshalb eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen, ändere sie den angeklagten Sachverhalt. Sodann äussere sich die Anklageschrift in keiner Weise zum subjektiven Tatbestand und zur Schwere der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung, welche den Eventualvorsatz mitbegründe (Beschwerde S. 3 und S. 6 - 9).
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1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. An die Anklageschrift dürften nicht überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden. Komme das Gericht zum Schluss, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders als in der Anklage abgespielt habe, wie vorliegend Faustschläge statt Schläge mit der flachen Hand, stelle dies richterliche Beweiswürdigung dar. Für den Beschwerdeführer hätten keine Zweifel darüber bestanden, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Es betreffe keinen für die rechtliche Qualifikation ausschlaggebenden Punkt. Auch habe er vor den kantonalen Gerichten Stellung dazu nehmen können. Weiter werfe die Anklage dem Beschwerdeführer ausdrücklich vor, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand sei genügend klar erkennbar. Auf die inneren Tatsachen werde aufgrund der konkreten äusseren Umstände geschlossen, die sich aus dem einlässlich geschilderten Tatablauf ergeben würden (Urteil S. 8 f. E. 2.2.1 f.).
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1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eventualvorsätzlich versucht, einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen. Er habe am Sonntag, 24.05.2015, ca. 0330 Uhr, den Erotiksalon A.________ an der B.________-Strasse xx in U.________ aufgesucht, um seine dort arbeitende Lebenspartnerin, die Geschädigte C.________, zu sprechen. Nachdem er geläutet habe und ihm die Türe geöffnet worden sei, sei der Beschwerdeführer direkt auf die im Gang stehende Geschädigte losgegangen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Beschwerdeführer mehrfach mit der flachen Hand gegen den Kopf der Geschädigten geschlagen. Nachdem diese zu Boden gestürzt sei, habe der Beschwerdeführer mehrfach (mind. 3 - 4 Mal) mit den Füssen gegen den Kopf der Geschädigten getreten, worauf diese das Bewusstsein verloren habe. Die Geschädigte habe einen mehrfachen Bruch des Nasenbeins, eine Gehirnerschütterung und eine unter der Kopfschwarte liegende Blutung erlitten. Zudem seien mehrere Hämatome im Gesicht und am rechten Arm diagnostiziert worden. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals V.________ (nachfolgend IRM) vom 24.07.2015 können Fusstritte und Schläge gegen den Kopf Schädelbrüche, Gehirnverletzungen und Blutungen im Schädelinnern, mithin eine lebensgefährliche Körperverletzung, bewirken (kantonale Akten act. 215 f.).
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1.5. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Anklageschrift umreisst das Prozessthema und ermöglicht eine angemessene Verteidigung. Sie umschreibt den äusseren Tathergang und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung hinreichend deutlich. Zwar erstellt die Vorinstanz, dass er seine Lebenspartnerin zuerst mehrfach mit der Faust und nicht - wie angeklagt - mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat, bis sie zu Boden stürzte (Urteil S. 6 E. 2.1.5). Allerdings handelt es bei dieser Änderung um einen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebenden Punkt (siehe E. 3.4) und der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Ferner verkennt dieser, dass kein Fall einer Änderung oder Erweiterung nach Art. 333 StPO vorliegt (vgl. Urteil 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Sodann wird dem Anklagegrundsatz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen (Urteil 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3 mit Hinweisen) oder - wie vorliegend angeklagt - eventualvorsätzlich verübt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz gehe nicht auf seine Vorbringen ein, (1) die Aussagen des Zeugen D.________ seien nicht zu hören, weil diese auf massiv suggestive Fragen beruhen würden, (2) es liege kein Eventualvorsatz vor, wenn der Täter ein Ereignis nicht wolle und auch ablehne, sowie (3) das Gutachten des IRM V.________ sei beweisuntauglich (Beschwerde S. 3 und S. 9 f.).
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2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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2.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, sie erachte es gestützt auf die Angaben des Zeugen D.________ anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2016 als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wucht auf den Kopf des Opfers eingetreten habe. Der Zeuge habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss heftig und mit Schwung gegen den Kopf des Opfers getreten, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde (Urteil S. 6 E. 2.1.5). Der Beschwerdeführer scheint anzunehmen, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jedem einzelnen seiner Vorbringen auseinandersetzen muss. Dies ist jedoch nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen unbelegten und nicht weiter substanziierten Einwand handelt, wie seinem Vorbringen, es müsse festgestellt werden, dass die Aussage des Zeugen, die Tritte seien heftig gewesen, auf einer massiv suggestiven Frage beruhe und sie deshalb aus dem Recht zu weisen sei (Berufungsbegründung vom 20. Februar 2017 S. 9 Ziff. 27, vorinstanzliche Akten act. 051; vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Verwertbarkeit von Antworten trotz suggestiver Fragestellung Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner erörtert die Vorinstanz klar und hinreichend ihre wesentlichen Überlegungen bezüglich Eventualvorsatz (Urteil S. 7 f. E. 2.1.6 f.) und zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Urteil S. 9 E. 2.3). Diesem war es ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 i.V.m. Art. 22 und Art. 122 StGB sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Der Vorfall vom 24. Mai 2015 sei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Ein Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung liege nicht vor. Die eher leichten Verletzungen des Opfers würden keinen Eventualvorsatz begründen und es habe gemäss Gutachten ohnehin keine konkrete Lebensgefahr bestanden. Die blosse Möglichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung genüge für ein eventualvorsätzliches Handeln nicht. Die Umstände - unter anderem sein alkoholisierter Zustand - würden vielmehr dafür sprechen, dass er eine lebensgefährliche Verletzung gar nicht bedacht oder zumindest darauf vertraut habe, dass sich nur einfache Verletzungen einstellen würden. Er habe seine damalige Freundin nicht schwer verletzen wollen (Beschwerde S. 3 und S. 10 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, die erlittenen Verletzungen seien nicht mehr als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Sie würden aber noch nicht die Intensität einer schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit erreichen, so dass sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien. Aus den nachfolgenden Gründen sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Tatausführung in Kauf genommen habe, das Opfer schwer zu verletzen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schläge und Tritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit den Händen zu schützen versuche - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten. Die Gefährlichkeit und Unvorhersehbarkeit der Vielzahl eintretender Verletzungen seien vom Beschwerdeführer als bekannt bestätigt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht hätte wissen können, was allgemein bekannt sei. Insbesondere berühre der Alkoholkonsum bzw. eine möglicherweise damit einhergehende Verminderung der Schuldfähigkeit als solche die Frage des Vorsatzes entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht (Urteil S. 5 f. E. 2.1.3 f.).
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Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nach einem kurzen Wortwechsel das Opfer völlig unverhofft, so dass es sich weder mit den Händen schützen noch den Kopf habe abwenden können, zuerst mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bis es zu Boden gestürzt sei. In der Folge habe er mehrfach heftig mit den Füssen gegen dessen Kopf getreten. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der Zeugin E.________ ergebe sich, dass er nicht bloss mit der flachen Hand, sondern mit der Faust geschlagen habe. Alle Anwesenden hätten Faustschläge des Beschwerdeführers gesehen, soweit sie sich hätten äussern können. Der Beschwerdeführer sei vom Zeugen D.________ als sehr aggressiv bzw. ausser Kontrolle beschrieben worden, so dass er sich nicht mehr habe beherrschen können. Erstellt sei sodann, dass er mit grosser Wucht auf den Kopf des Opfers eingetreten habe. So habe der Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss heftig und mit Schwung gegen den Kopf des Opfers getreten, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde (Urteil S. 6 f. E. 2.1.5).
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers verübte Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer. Beim mehrfachen Schlagen mit der Faust gegen den Kopf gefolgt vom mehrfachen Treten des zu Boden gestürzten und wehrlosen Opfers gegen den Kopf sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer habe es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde. Mithin habe er nicht darauf vertrauen können, dass seine mit erheblicher Wucht vorgenommenen Faustschläge und Tritte nur zu leichten Verletzungen führen würden. Sein Verhalten sei auch nicht bloss leichtsinnig. Vielmehr sei erstellt, dass die Aggressivität und die Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers eine Dosierung und Kalkulation der von ihm ausgehenden Gefahr nicht zuliessen. Er habe nicht ernsthaft auf das Ausbleiben einer lebensbedrohlichen Verletzung vertrauen können. Es liege sodann ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht den Kopf, sondern den Torso des Opfers habe treffen wollen, alle Schläge gegen das stehende Opfer und alle Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer ausschliesslich gegen den Kopf des Opfers erfolgt seien. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich auch sonst nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte (Urteil S. 7 f. E. 2.1.6).
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3.3. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
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Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).
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3.4. Soweit die Beanstandungen des Beschwerdeführers die Erwägungen der ersten Instanz betreffen (z.B. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 35 und Ziff. 38 f.), sind sie nicht zu hören. Anfechtungsgegenstand ist einzig das Urteil der Vorinstanz.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er behauptet, die Aussage des Zeugen, die Tritte seien heftig gewesen, beruhe auf einer massiv suggestiven Frage (Beschwerde S. 12 Ziff. 41), oder wenn er ausführt, es sei nicht bekannt, was der Zeuge mit heftig überhaupt gemeint habe (Beschwerde S. 12 Ziff. 42), obwohl dieser sehr anschaulich erklärte, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss heftig und mit Schwung getreten, wie wenn man einen Fussball wegtreten würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seines alkoholisierten Zustandes gar nicht in der Lage gewesen, gezielt gegen den Kopf seines Opfers zu schlagen (Beschwerde S. 15 Ziff. 52), setzt er sich nicht substanziiert mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach keine Anhaltspunkte bestünden, dass er den Kopf nicht gezielt ausgesucht hätte. Es liege ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, dass, wenn er nicht den Kopf des Opfers habe treffen wollen, alle seine Schläge gegen das stehende Opfer und alle Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer ausschliesslich gegen den Kopf erfolgt seien.
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Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers ist bei mehrfachen Faustschlägen gegen dessen Kopf gefolgt von mehrfachen, wuchtigen Fusstritten des zu Boden gestürzten und wehrlosen Opfers, als hoch einzustufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit etlichen Hinweisen). Da dem Beschwerdeführer nicht eine vollendete, sondern eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, ist es für die rechtliche Würdigung ohne Belang, dass das Opfer "bloss leichte" und keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat. Ebenso an der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine damalige Freundin nicht schwer verletzen wollen und habe dazu auch kein Motiv gehabt (Beschwerde S. 14 Ziff. 48 und S. 15 f. Ziff. 53). Ihm wird kein direkter Vorsatz zur Last gelegt, sondern Eventualvorsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen können, dass seine wuchtigen und schwungvollen Tritte gegen den Kopf nur zu einfachen Verletzungen führen würden und dass er wegen seiner Aggressivität sowie Unbeherrschtheit die von ihm ausgehende Gefahr weder habe dosieren noch kalkulieren können. Nach dem Gesagten musste sich dem Beschwerdeführer bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann.
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3.5. Der Beschwerdeführer rügt, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt. Aufgrund der Akten und seiner Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er stark betrunken gewesen sei und sich in einem enthemmten Zustand befunden habe. Ob er in diesem Zustand schuldfähig gewesen sei, müsse ernsthaft bezweifelt werden. Weil das in Auftrag gegebene Gutachten betreffend Blutalkoholkonzentration auf verschiedene Annahmen basiere, die nicht erwiesen seien, bestünden an seiner Zuverlässigkeit erhebliche Zweifel (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 57 ff.).
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers habe gemäss Gutachten des IRM zwischen 0.54 und 2.66 o/oo betragen. Sie weist zutreffend darauf hin, nach der Rechtsprechung komme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Allerdings komme der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie biete lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Die Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 o/oo könne im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (Urteil S. 9 E. 2.3 und S. 11 E. 3.2; vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Die Vorinstanz hält weiter fest, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers habe ihn augenscheinlich nicht gross beeinträchtigt. Gemäss Aussage von D.________ seien sie wegen dem Beschwerdeführer nach U.________ gefahren, wo Letzterer in bis zu zwei Orte gegangen sei, bis er das richtige Etablissement gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben noch nie zuvor in diesem gewesen. Er habe nach der Tat gemäss Aussage von D.________ bis ca. 6.00 Uhr durchgemacht, weiteren Alkohol getrunken und mit zwei Frauen geschlafen, bis er dann schlussendlich nach Hause gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei sich nach eigener Angabe überdies regelmässigen und umfangreichen Alkoholkonsum gewohnt gewesen. Sein Verhalten sei vor, während und auch nach der Tat zielstrebig gewesen und zeige Realitätsbezug auf. Nichts deute auf Bewusstseinsstörungen hin. Sein Handeln verdeutliche, dass er fähig gewesen sei, sich an Situationen anzupassen. In den vielseitigen Tätigkeiten lasse sich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers feststellen (Urteil S. 11 f. E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Was dieser dagegen vorbringt, vermag keine falsche Einschätzung seines Zustands im Zeitpunkt der Tat oder daraus gezogene unhaltbare Schlüsse aufzuzeigen. Entgegen seiner Behauptung belegt der Umstand, dass er und der Zeuge zunächst zweimal bei einem falschen Club angehalten haben, nicht, dass er nicht mehr völlig schuldfähig war, da er gemäss eigenen Angaben vor der Tat noch nie am Arbeitsort seiner damaligen Lebenspartnerin gewesen war.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt vorliegend nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG). Trotz entsprechender Aufforderung belegt der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht (vgl. act. 9 f.).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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