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Informationen zum Dokument  BGer 9C_226/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_226/2018 vom 23.03.2018
 
9C_226/2018
 
 
Urteil vom 23. März 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. Januar 2018 (AB.2016.00084).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 1.2.2 S. 141 mit Hinweisen),
2
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG),
3
dass die Eingabe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. März 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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