BGer 4A_461/2017 | |||
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BGer 4A_461/2017 vom 26.03.2018 |
4A_461/2017 |
Urteil vom 26. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.C.________,
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2. D.C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung, Rückweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2017 (ZBR.2016.24).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) einerseits sowie C.C.________ und D.C.________ (Beschwerdegegner) andererseits arbeiteten ab dem Jahr 2000 zwecks Verbesserung der betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Situation ihrer jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe in X.________ zusammen. Hiezu schlossen sie einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaft ab. Der Vertrag datiert vom 1. Mai 2000 und sieht ein Inkrafttreten am selben Tag vor, wurde von den Parteien aber erst im Jahr 2005 unterzeichnet. Mit Entscheid vom 16. Februar 2005 anerkannte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau die Betriebszweiggemeinschaft per 8. Februar 2005 mit verschiedenen Auflagen. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 hob es die Betriebszweiggemeinschaft per 30. April 2013 wieder auf.
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In den Jahren 2000 bis 2012 leisteten A.A.________ und B.A.________ gewisse Zahlungen an C.C.________ und D.C.________, doch machten letztere zusätzliche Ansprüche aus dem Vertrag geltend. In der Folge gelangten die Parteien zwecks Erzielung einer gemeinsamen Lösung an das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg. Dieses erstellte eine Abrechnung über die Betriebszweiggemeinschaft. Die Parteien einigten sich jedoch nicht.
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B. | |
Am 12. Januar 2015 klagten C.C.________ und D.C.________ mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kemmental beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen A.A.________ und B.A.________. Sie verlangten, letztere seien solidarisch zu verurteilen, ihnen "Fr. 572'725.-- ab 1. Oktober 2014, monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00", nebst Verzugszinsen zu zahlen. Streitgegenstand des Verfahrens war unter anderem die Abrechnung der Betriebszweiggemeinschaft für den Zeitraum von 8. Februar 2005 bis 15. August 2012. Ausserdem war noch die Abrechnung für den Zeitraum von 16. August 2012 bis 30. April 2013 offen.
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Mit Entscheid vom 12. April 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage von C.C.________ und D.C.________ teilweise gut und verurteilte A.A.________ und B.A.________, C.C.________ und D.C.________ unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 378'286.-- zu bezahlen, "ab 1. Mai 2013 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00 ", zuzüglich Zins.
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A.A.________ und B.A.________ reichten dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. C.C.________ und D.C.________ erhoben An-schlussberufung mit dem Antrag, A.A.________ und B.A.________ seien solidarisch zu verurteilen, ihnen den Betrag von Fr. 616'789.-- zu bezahlen, "ab 1. Mai 2013 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00", zuzüglich Zins.
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Mit Entscheid vom 19. Januar 2017 beurteilte das Obergericht die Berufung als unbegründet, die Anschlussberufung dagegen als begründet. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Streitsache an die Vorinstanz zurück.
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C. | |
A.A.________ und B.A.________ verlangen mit Beschwerde in Zivilsachen, die Entscheide des Obergerichts vom 19. Januar 2017 und des Bezirksgerichts vom 12. April 2016 seien aufzuheben, und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.C.________ und D.C.________ begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht trug auf Abweisung der Beschwerde an, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1; 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1). Immerhin sind Rechtsschriften auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1).
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1.2. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Demgegenüber ist das Bezirksgericht keine direkte Vorinstanz des Bundesgerichts und die Beschwerde somit von vornherein unzulässig, soweit sie sich gegen seinen Entscheid richtet.
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1.3. Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide (BGE 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen). Als solche können sie - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG zum Gegenstand haben - gemäss Art. 93 BGG nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 143 III 290 E. 1.3 und 1.4; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631; 133 IV 288 E. 3.2).
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1.4. Die Beschwerdeführer weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, gemäss der Rückweisungsentscheide ausnahmsweise unter dem Titel von Art. 90 BGG anfechtbar sind, wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, sondern die Rückweisung allein der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (siehe BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 24; 140 V 321 E. 3.2; 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3 S. 127; zum Teil mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 134 III 136 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 1). Auch die beiden zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts erwähnen jeweils die entsprechende Möglichkeit, qualifizieren Rückweisungen in Zivilprozessen an das erstinstanzliche Gericht aber regelmässig als Vor- und Zwischenentscheide und nicht als Endentscheide (so etwa die Urteile 4A_573/2017 und 4A_575/2017 vom 27. November 2017 E. 5; 5A_693/2017 vom 14. September 2017 E. 1; 5A_784/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.3; 4A_166/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.2; 5A_643/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1.1; 5A_655/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 1.2; 5A_56/2012 vom 30. März 2012 E. 2.1; 5A_43/2011 vom 18. Februar 2011 E. 1.1; 4A_625/2010 vom 22. November 2010; 5A_695/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.1; 4A_427/2008 vom 28. November 2008 E. 1.3). In keinem der zitierten Entscheide bildete ein fehlender Entscheidungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts Grund für ein Eintreten auf die Beschwerde.
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Es erscheint denn auch zweifelhaft, ob im Zivilprozess überhaupt je Raum dafür bestehen kann, die Rückweisung an die erste Gerichtsinstanz mangels Entscheidungsspielraums als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln. Zu beachten ist insbesondere, dass Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO die Rückweisung im Berufungsverfahren lediglich für den Fall erlaubt, dass (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, was beides einen entsprechenden Entscheidungsspielraum der Erstinstanz mit sich bringt. Dass die Rechtsmittelinstanz die Sache mit der Instruktion zurückweist, die Erstinstanz habe die Klage abzuweisen, ist damit etwa nicht mehr möglich (siehe auch Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; vgl. demgegenüber noch Urteil 5D_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 1.1). Im Übrigen hat das Bundesgericht in einer kürzlich publizierten Urteilserwägung die Möglichkeit bejaht, unter der Geltung des BGG einen obergerichtlichen Rückweisungsentscheid als Vor- und Zwischenentscheid im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid durch eine direkt gegen den letzteren gerichtete Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Dieser Weg steht dann offen, wenn nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten werden und ein erneutes kantonales Rechtsmittel daher von vornherein nutzlos wäre (BGE 143 III 290 E. 1.1.-1.7).
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Angesichts dessen sind Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts richtigerweise generell als Vor- und Zwischenentscheide zu qualifizieren, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies muss auch dann gelten, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. Denn nur durch diesbezügliche Rechtssicherheit kann vermieden werden, dass die Parteien systematisch jeden mit Instruktionen versehenen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts beim Bundesgericht anfechten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sie später wegen der Qualifikation als Endentscheid mit ihren Einwänden ausgeschlossen sein werden (siehe bereits BGE 140 V 321 E. 3.3 S. 326 und 4A_166/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.2; vgl. zur unbefriedigenden Situation aufgrund der bisherigen Praxis SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 176 S. 83 f.).
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An dieser Sachlage vermag auch das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 nichts zu ändern. In diesem Fall hatte die Berufungsinstanz die Scheidungssache betreffend die berufliche Vorsorge an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen, damit es das Teilungssubstrat der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien feststellt und die erforderlichen Anordnungen gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen trifft. Vor Bundesgericht war aber gerade nicht die Rückweisung in diesem Punkt angefochten, sondern der reformatorische Entscheid des Kantonsgerichts betreffend nachehelichen Unterhalt. Wenn die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog, der angefochtene Entscheid erweise sich "insgesamt als Endentscheid" (E. 1.2.2), ist dies vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Scheidungsverfahrens zu verstehen (vgl. dazu insbesondere BGE 134 III 426 E. 1.2 sowie Urteil 5A_769/2015 vom 1. September 2016 E. 4.2). An dieser Stelle braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen Umständen ein Entscheid der Rechtsmittelinstanz, der die Sache bloss in einzelnen Punkten an die Erstinstanz zurückweist, während er andere Punkte abschliessend beurteilt, als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren ist (siehe bloss BGE 135 III 212 E. 1.2.1).
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1.5. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts weist die Streitsache "zum Neuentscheid" an das Bezirksgericht zurück. Letzteres hat gemäss der massgeblichen Erwägung des Obergerichts "eine neue Abrechnung zu erstellen und dabei einen variablen Verteilschlüssel nach den jährlichen Milchvertragsmengen gemäss Abrechnung des [Bildungs- und Beratungszentrums] Arenenberg vom 21. November 2013 anzuwenden. Dabei hat sie die weiteren von ihr vorgenommenen Korrekturen, die nichts mit dem Verteilschlüssel zu tun haben - insbesondere mit Bezug auf die Kälbermast und das Jahr 2005 -, nach wie vor entsprechend zu berücksichtigen." Im Übrigen überlässt das Kantonsgericht dem Entscheid des Bezirksgerichts auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie (im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO) die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens.
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Auch wenn dieser Rückweisungsentscheid der Erstinstanz in der Hauptsache nur noch einen beschränkten Entscheidungsspielraum belässt, ist er nach dem Gesagten nicht als Endentscheid, sondern als Vor- und Zwischenentscheid zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen und auch nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 93 BGG gegeben sind, erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
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Erwägung 2 | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Dem geringen Aufwand des Gerichts wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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