BGer 4A_489/2017 | |||
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BGer 4A_489/2017 vom 26.03.2018 |
4A_489/2017 |
Urteil vom 26. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Ltd.,
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vertreten durch Herrn Dr. Andreas Casutt und
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Frau Dr. Christa Sommer-Sprenger, Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ Company,
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2. Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx),
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beide vertreten durch Herrn Prof. Dr. Moritz Kuhn und Frau Dr. Lucy Gordon, Rechtsanwälte,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag; Doppelversicherung; Mehrwertsteuerzusatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2017 (HG160187-O [vorher HG150263-O]).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die B.________ Company (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) ist ein sog. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gegründet unter dem Recht von Rhode Island mit Sitz in U.________ (USA). Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind dem schweizerischen Recht nicht bekannt; sie sind vergleichbar mit Genossenschaften.
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Lloyd's ist ein dem englischen Recht unterstehender internationaler Versicherungsmarkt mit Hauptsitz in London, mithin kein eigentliches Versicherungsunternehmen. Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx), sind die Versicherer (Kläger 2, Beschwerdegegner 2) in Bezug auf die genannte Versicherungspolice.
| 2 |
Die A.________ Ltd. (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine schweizerische Versicherungsgesellschaft mit Sitz in V.________. Sie bietet Risikoversicherungen für Strom-, Energie- und weitere Projekte und Installationen an. Die Rechtsvorgängerinnen der A.________ Ltd. waren die C.________ und die D.________ Ltd.
| 3 |
A.b. Die D.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin C.________ AG schloss am 28. Juni 1999 mit der E.________ mit Sitz in W.________ einen "Construction Contract" über den Bau eines Kraftwerks ab. Darin verpflichtete sich die D.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin u.a. zur Lieferung und Montage von vier grossen Einheiten von Kombi-Turbogeneratoren. Nach Garantiearbeiten wurde am 23. März 2003 eine Gasturbine der Einheit 3 durch einen in der Maschine liegen gebliebenen Gegenstand beschädigt. Der D.________ AG entstand dadurch ein Schaden von USD 6'968'095.--.
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A.c. Die Arbeiten am Kraftwerk waren Gegenstand mehrerer Versicherungen. Relevant sind folgende Versicherungspolicen: Einerseits die B.Y.________-Police der B.________ Company und die Lloyd's Y.________-Police der Mitversicherer Lloyd's Underwriters, London, zusammen als Y.________-Policen bezeichnet (Versicherungssumme Police-Sektionen 1 bis 3: insgesamt USD 479 Mio.), andererseits die A.________-Police der A.________ Ltd. (Versicherungssumme pro Gasturbine: Fr. 6 Mio.).
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Die B.________ Company und die Lloyd's Underwriters, London, leisteten der D.________ AG zusammen insgesamt USD 4'968'095.--. Die A.________ Ltd. leistete keine Zahlung.
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A.d. Mit Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2005 trat die D.________ AG sämtliche Rechte, Forderungen, Vorteile und Ansprüche, welche ihr gegen die A.________ Ltd. zustanden, an die B.________ Company und die Lloyd's Underwriters, London, ab.
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B. | |
B.a. Am 23. März 2012 reichten die B.________ Company und die Lloyd's Underwriters, London, beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie beantragten, die A.________ Ltd. sei zu verpflichten, der B.________ Company Fr. 3'216'715.63 nebst Zins und den Lloyd's Underwriters, London, Fr. 1'072'238.20 nebst Zins zu zahlen. Die Kläger stützten sich einerseits auf (abgetretene) Ansprüche aus der A.________-Police, andererseits machten sie ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte geltend.
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B.b. Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte, die Kläger seien solidarisch zur Zahlung von USD 174'045.40 nebst Zins zu verpflichten.
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B.c. Mit Urteil vom 12. Januar 2015 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht ein. Die Klage der B.________ Company hiess es teilweise gut und verpflichtete die A.________ Ltd. zur Zahlung von Fr. 2'103'300.-- nebst Zins. Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab. Die Widerklage der A.________ Ltd. wies es vollumfänglich ab.
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B.d. Dieses Urteil fochten beide Parteien beim Bundesgericht an. Dieses wies die Beschwerde der Kläger ab und hiess die Beschwerde der Beklagten teilweise gut; es hob Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7 (teilweise Gutheissung der Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 4A_116/2015 / 4A_118/2015 vom 9. November 2015). Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London. Es kam zudem wie das Handelsgericht zum Schluss, es liege eine Doppelversicherung vor, womit für die Ersatzpflicht Art. 71 Abs. 1 VVG anwendbar sei. Für die Aufteilung der Ersatzpflicht sei dabei von derjenigen Versicherungssumme auszugehen, welche für das betreffende Risiko vereinbart sei. Seien mit einem Versicherungsvertrag mehrere Gegenstände unter einer einheitlichen Versicherungssumme versichert und würde davon im Versicherungsfall nur ein Teil vernichtet oder beschädigt, sei eine Ausscheidung vorzunehmen, um den vernichteten oder beschädigten Teilwerten eine möglichst genau entsprechende Teilversicherungssumme zuzuordnen. Mit der Teilversicherungssumme sei in der Folge nach Art. 71 Abs. 1 VVG das Verhältnis zu berechnen, in dem jeder Versicherer für den Schaden hafte. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen gehe nicht hervor, ob in den Y.________-Policen die Versicherungssumme für die Sektionen 1 bis 3 von insgesamt USD 479 Mio. detaillierter aufgegliedert sei. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz werde die (Teil-) Versicherungssumme der Y.________-Policen zu ermitteln haben, welche mit der Versicherungssumme der A.________-Police von Fr. 6 Mio. für die beschädigte Gasturbine der Einheit 3 in ein Verhältnis gesetzt werden könne, um nach Art. 71 Abs. 1 VVG die Ersatzpflicht der Beklagten zu bestimmen.
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B.e. Mit Urteil vom 20. April 2016 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage der B.________ Company ab. Es kam zum Schluss, den Klägern sei bewusst gewesen, dass die Versicherungssummen ihrer Police und der A.________-Police nicht ohne weiteres zueinander in Beziehung gesetzt werden dürften. Dies gehe aus ihren Ausführungen in der Stellungnahme zur Duplik hervor. Es wäre daher an den Klägern gewesen, darzulegen, welche Teilversicherungssumme der Y.________-Policen auf eine Gasturbine entfallen würde. Hierzu fehlten jedoch Behauptungen und Beweisofferten der Kläger. Aus der eingereichten Versicherungspolice ergebe sich die Teilversicherungssumme nicht. Diese Behauptungs- und Beweislosigkeit führe dazu, dass eine Ermittlung der für die Anwendung von Art. 71 Abs. 1 VVG notwendigen Teilversicherungssumme nicht möglich sei. Die Folgen der Behauptungs- und Beweislosigkeit hätten die Kläger zu tragen. Es sei somit davon auszugehen, dass keine Ansprüche der Alstom gegen die A.________ Ltd. bestanden hätten, die den Klägern hätten abgetreten werden können.
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B.f. Gegen dieses Urteil erhob die B.________ Company Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Mit Urteil vom 18. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem es die Beweislast für die Höhe der Teilversicherungssumme der Y.________-Policen der B.________ Company statt der A.________ Ltd. auferlegt habe. Es wies die Vorinstanz zudem an, die Parteien zur Ergänzung des Sachverhalts anzuhören.
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B.g. Mit Urteil vom 27. Juli 2017 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die A.________ Ltd. zur Zahlung von Fr. 1'728'300.-- nebst Zins an die B.________ Company. Im darüber hinausgehenden Umfang wies es die Klage der B.________ Company ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten von Fr. 86'600.-- (Dispositiv-Ziff. 2) auferlegte das Handelsgericht zu 5/12 der A.________ Ltd., zu 4/12 der B.________ Company und zu 3/12 den Lloyd's Underwriters, London (Dispositiv-Ziff. 3). Es verpflichtete die Lloyd's Underwriters, London, zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 20'800.-- an die A.________ Ltd. (Dispositiv-Ziff. 6).
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Das Handelsgericht kam zum Schluss, die Kläger hätten zwar die Kosten der Gasturbine ermitteln können, nicht aber den Gesamtersatzwert der Anlage. Angesichts der verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass der für die B.Y.________-Police zuständige Underwriter verstorben sei, könne dies den Klägern nicht zum Vorwurf gemacht werden. Von einer Verweigerungshaltung, welche bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnte, könne nicht die Rede sein. Die von der Beklagten genannte Teilversicherungssumme (Gesamtversicherungssumme von USD 479 Mio., eventualiter dieser Betrag geteilt durch 4, ausmachend USD 119.75 Mio., weil der Bau die Lieferung und Aufstellung von vier grossen Einheiten von Kombi-Turbogeneratoren beinhaltet habe) beruhe offenkundig auf einer falschen Berechnung: Ein Abstellen auf die Gesamtversicherungssumme habe das Bundesgericht bereits verworfen, die Berechnung eines Viertels verkenne, dass ein Kraftwerk neben den Gasturbinen bekanntlich noch weitere Bestandteile von erheblicher Bedeutung (z.B. Generatoren) aufweise. Bezüglich der Höhe der auf die Gasturbine der Einheit 3 entfallenden Teilversicherungssumme der B.Y.________-Police fehle es somit an schlüssigen Behauptungen und Beweismitteln. Die Nachteile der Beweislosigkeit trage die beweisbelastete Beklagte; der Anspruch der Klägerin 1 sei nicht wegen der Doppelversicherung zu reduzieren.
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Eine Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten - deren Erfüllung das Handelsgericht als Potestativbedingung qualifizierte - durch die D.________ AG als Zedentin oder durch die Kläger als Zessionare verneinte das Handelsgericht.
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C. | |
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2017 beantragte die A.________ Ltd. dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben, die Klage der B.________ Company sei abzuweisen - eventualiter einstweilen abzuweisen - und die der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung sei zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 8 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 41 Abs. 1 und Art. 53 VVG sowie Bestimmungen der General Conditions verletzt. Zudem rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Weiter habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdegegner zu Unrecht als nicht verwirkt betrachtet. Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte auf ihre Angaben zur Teilversicherungssumme abstellen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz den Mehrwertsteuerzusatz bei der Parteientschädigung willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert.
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C.b. Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, die Lloyd's Underwriters, London, würden nicht mehr am Verfahren beteiligt. Am 2. Oktober 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, die Lloyd's Underwriters, London, am Verfahren zu beteiligen und insbesondere zur Vernehmlassung betreffend Verweigerung des Mehrwertsteuerzusatzes bei der Zusprache der Parteientschädigung einzuladen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen und es wurde festgehalten, dass die Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx) als Beschwerdegegner 2 am Verfahren beteiligt werden.
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C.c. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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C.d. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner 2 beantragen zudem im Rahmen eines Zusatzantrags, die ihr im angefochtenen Urteil auferlegten 3/12 der Gerichtsgebühr von Fr. 86'000.-- und die auferlegte Prozessentschädigung von Fr. 20'800.-- seien für nicht ausgewiesen bzw. für nichtig zu erklären.
| 22 |
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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C.e. Die Parteien haben repliziert und dupliziert. In ihrer Replik beantragt die Beschwerdeführerin, auf den Zusatzantrag der Beschwerdegegner 2 sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen abgelaufen sei und das bundesgerichtliche Verfahren keine Anschlussbeschwerde kenne.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren teilweise unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Zusatzantrag der Beschwerdegegner 2. Diese beantragen damit, die ihnen im angefochtenen Urteil auferlegten 3/12 der Gerichtsgebühr von Fr. 86'000.-- und die auferlegte Prozessentschädigung von Fr. 20'800.-- seien für nicht ausgewiesen bzw. für nichtig zu erklären.
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Die Beschwerdegegner 2 haben selbst keine Beschwerde eingereicht. Eine Anschlussbeschwerde ist nicht zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.5, vgl. auch BGE 138 V 106 E. 2.1; 137 I 86 E. 8.2). Die Beschwerdegegner 2 können daher im Rahmen der Vernehmlassung keine Anträge stellen, die über den Antrag auf Abweisung der Beschwerde hinausgehen (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110). Auf ihren Zusatzantrag ist nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin aber geltend macht, die Beschwerdegegner 2 schuldeten ihr zusätzlich zur zugesprochenen Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerzusatz von 8 % (dazu unten E. 6), sind die zur Begründung des Antrags angeführten Argumente der Beschwerdegegner 2 immerhin zu prüfen, wenn sich die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung als begr ündet erweist (vgl. BGE 136 III 502 E. 6.2; Urteil 4A_477/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer rechtlichen Argumentation auseinandergesetzt, wonach der eingeklagte Anspruch wegen Verletzung von - sich aus Art. 53 VVG sowie Ziff. 5 und 6 der General Conditions ergebenden, materiell-rechtlichen - Mitwirkungspflichten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VVG nicht fällig geworden und jedenfalls verwirkt sei.
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3.1. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat dieses seinen Entscheid zur Wahrung des rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
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3.2. Mit der geltend gemachten Verwirkung des Anspruchs hat sich die Vorinstanz in E. 3.4 (insbesondere E. 3.4.2 S. 45 oben, E. 3.4.3 S. 46 oben) ausdrücklich auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz hat sich weiter in E. 3.1.3.2 mit der Bekanntgabe der Teilversicherungssumme und Art. 53 VVG sowie in E. 3.4 mit der behaupteten Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten befasst, namentlich mit Ziff. 5 und 6 der General Conditions. Da die Vorinstanz eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verneinte, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit Art. 41 Abs. 1 VVG (dazu sogleich E. 4). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig verkannt, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VVG nicht fällig geworden sei. Denn die Beschwerdegegner hätten ihre Anzeige- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 53 VVG und den General Conditions aufgrund der ausgebliebenen Bekanntgabe der Teilversicherungssumme nicht erfüllt. Ob die Beschwerdegegner in dieser Hinsicht ein Verschulden treffe, sei für die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 VVG irrelevant. Die Beschwerdegegner hätten mithin ihre Mitwirkungspflichten auch nicht nach Treu und Glauben erfüllt. Ohnehin sei der Anspruch verwirkt: Der Vertrag sei mittels gerichtlicher Lückenfüllung dahingehend zu ergänzen, dass die Potestativbedingung (Erfüllung vertraglicher Mitwirkungspflichten) innerhalb von 10 Jahren eintreten müsse, ansonsten der Anspruch verwirkt sei. Die Mitteilung der Teilversicherungssumme sei daher verspätet erfolgt und das lange Zuwarten zudem rechtsmissbräuchlich.
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Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zudem aktenwidrig und somit willkürlich festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht aufgefordert, die Teilversicherungssumme bekannt zu geben. Willkürlich seien auch die Feststellungen, die Beschwerdegegner hätten der Beschwerdeführerin mit Klageeinleitung die ausstehenden Informationen zukommen lassen und die Beschwerdeführerin habe zu Recht nicht geltend gemacht, in diesem Zeitpunkt noch nicht über alle notwendigen Informationen verfügt zu haben.
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4.2. Das Bundesgericht hat sich bereits in E. 6 des Urteils 4A_116/2015 / 4A_118/2015 vom 9. November 2015 mit der Fälligkeit des Anspruchs auseinandergesetzt. Es hatte die Rüge der jetzigen Beschwerdegegnerin 1 zu beurteilen, wonach die Vorinstanz aufgrund willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs die Fälligkeit auf vier Wochen nach Klageeinleitung und nicht auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt hatte. Das Bundesgericht verneinte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob es damit bereits bindend über die Fälligkeit entschieden hat, wie die Beschwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung geltend macht, kann jedoch offenbleiben, weil die Rüge ohnehin unbegründet ist.
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4.3. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällig mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Zu den damit anvisierten Obliegenheiten des Anspruchsberechtigten gehören die Anzeigepflicht nach Art. 38 VVG und die Auskunftspflicht nach Art. 39 VVG (vgl. BGE 129 III 510 E. 3 S. 512); Art. 53 VVG wird demgegenüber in der Lehre nicht erwähnt (vgl. VINCENT BRULHART, Droit des assurances privées, 2. Aufl. 2017, N. 746, vgl. auch N. 761; STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, N. 11.50 f.; OTTO ALEXANDER HELLER, Die Fälligkeit des Versicherungsanspruches, 1945, S. 23 ff.; MORITZ KUHN, Privatversicherungsrecht, Müller-Studer/Eckert [Hrsg.], 3. Aufl. 2010, N. 633 ff.; JÜRG NEF, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 2, 9 zu Art. 41 VVG; HANS ROELLI/MAX KELLER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 1968, S. 547-564; ROLAND SCHAER, Modernes Versicherungsrecht, 2007, § 21 N. 11. Etwas weiter formuliert bei ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 387). Bei den Angaben gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG geht es mithin um solche, die der Anspruchsbegründung (vgl. Marginalie Art. 39 VVG) dienen (vgl. NEF, a.a.O., N. 2 zu Art. 41 VVG). Demgegenüber handelt es sich bei den nach Art. 53 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer geschuldeten Informationen nicht um anspruchsbegründende Tatsachen; vielmehr dienen diese Informationen der Versicherung für die Erhebung der Einrede der Doppelversicherung, für welche die Versicherung die Beweislast trägt (Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016 E. 3). Die nach Art. 53 Abs. 1 VVG geschuldeten Angaben, wozu die Teilversicherungssumme des anderen Versicherungsvertrags gehört (Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016 E. 3.4.2; die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie darüber [auch] gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VVG Auskunft zu erteilen hätte), sind daher nicht unter diejenigen Angaben nach Art. 41 Abs. 1 VVG zu subsumieren, deren Erhalt Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit ist (vgl. auch BGE 129 III 510 E. 3 und 4 S. 512 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990, in: Bundesamt für Privatversicherungswesen [Hrsg.], Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Achtzehnte Sammlung: 1990/1991, No. 7 S. 35: Der Versicherungsanspruch wird nicht erst dann fällig, wenn sich der Versicherer darüber Gewissheit verschafft hat, dass ihm keine Einreden entgegenstehen.).
| 34 |
Diese Auslegung wird bestätigt durch die Systematik von Art. 53 VVG. Nach Art. 53 Abs. 2 VVG sind nämlich die Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn dieser die Anzeige nach Art. 53 Abs. 1 VVG absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen hat, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Gemäss dieser Bestimmung führt also einzig absichtliches Handeln des Versicherungsnehmers dazu, dass der Versicherer nicht leisten muss. Geht es wie vorliegend um Angaben, die der Versicherungsnehmer objektiv nicht (mehr) machen kann, so würde eine Anwendung von Art. 41 VVG die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs nie eintreten lassen mit der Folge, dass der Versicherer ebenfalls nicht leisten muss. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, ist für den Eintritt der Fälligkeit nach Art. 41 Abs. 1 VVG nicht relevant, ob der Versicherungsnehmer für die fehlenden Angaben ein Verschulden trägt (vgl. KUHN, a.a.O., N. 636; NEF, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 VVG; ROELLI/KELLER, a.a.O., S. 566). Wenn der Gesetzgeber aber das Ausbleiben der Angaben nach Art. 53 Abs. 1 VVG nur bei Absicht mit der wegfallenden Leistungspflicht des Versicherers sanktionieren wollte, darf diese Sanktion nicht über den Umweg von Art. 41 Abs. 1 VVG verschuldensunabhängig eintreten. Dies führte ansonsten zu einem Wertungswiderspruch und faktisch auch zu einer Umkehr der Beweislast, welche der Versicherer trägt.
| 35 |
4.4. Die fehlende Angabe der Teilversicherungssumme führt somit materiellrechtlich nicht nach Art. 41 Abs. 1 VVG zum Ausbleiben der Fälligkeit, sondern nur bei Absicht nach Art. 53 Abs. 2 VVG dazu, dass die Versicherer nicht an den Vertrag gebunden sind. Dass das - trotz entsprechender Aufforderung durch die Versicherung - Unterlassen der nach Treu und Glauben gebotenen Mitwirkung im Beweisverfahren prozessrechtlich bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann, hat das Bundesgericht im Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016 in dieser Sache bereits ausgeführt.
| 36 |
Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 1 habe der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weder vor dem Prozess noch im Prozess bis zum Ende des Schriftenwechsels eine Teilversicherungssumme bekanntgegeben. Hierzu sei sie von der Beschwerdeführerin auch nie aufgefordert worden. Keine der Parteien habe die Teilversicherungssumme als relevant betrachtet bis zum Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2015 / 4A_118/2015 vom 9. November 2015. Dass allfällige bei Abschluss der Versicherung noch vorhandene Informationen heute nicht mehr erhältlich seien, sei angesichts der verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass der für die B.Y.________-Police zuständige Underwriter verstorben sei, plausibel und könne den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Feststellung, sie habe die Beschwerdegegner nicht zur Bekanntgabe der Teilversicherungssumme aufgefordert, als willkürlich. Sie vermag diese Feststellung indessen nicht mit dem Hinweis darauf als willkürlich auszuweisen, die Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten habe nach Treu und Glauben die Aufforderung zur Bekanntgabe der Teilversicherungssumme umfasst.
| 37 |
Ausgehend von diesen Feststellungen ist das Verhalten der Beschwerdegegner weder als Absicht i.S.v. Art. 53 Abs. 2 VVG zu qualifizieren noch ist es zu ihrem Nachteil bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Was die behauptete Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten angeht, so bezieht sich Art. 41 Abs. 1 VVG wie bereits ausgeführt nur auf anspruchsbegründende Tatsachen - sei deren Angabe nun gesetzlich oder vertraglich geschuldet. Dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Teilversicherungssumme (mehr) ermitteln konnte, ist somit für den von Art. 41 Abs. 1 VVG geregelten Eintritt der Fälligkeit irrelevant. Die Rüge der Verletzung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 53 VVG ist unbegründet.
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4.5. Der Eintritt der Fälligkeit könnte jedoch durch die Parteien vertraglich davon abhängig gemacht worden sein, dass die Angaben nach Art. 53 VVG vorliegen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in den General Conditions enthaltenen Mitwirkungspflichten hätten die Bekanntgabe der Teilversicherungssumme geboten. Die Vorinstanz hat die Erfüllung vertraglicher Mitwirkungspflichten als Potestativbedingung qualifiziert.
| 39 |
Eine Abänderung der gesetzlichen Regelung ist zulässig im Rahmen, den Art. 41 Abs. 2 und Art. 45 VVG abstecken. Nach Art. 45 Abs. 1 VVG tritt ein vertraglich vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Vertragsverletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Es ist hier nochmals auf die soeben (E. 4.4) wiedergegebenen vorinstanzlichen Feststellungen hinzuweisen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 von der Beschwerdeführerin nie zur Bekanntgabe der Teilversicherungssumme aufgefordert worden sei, keine der Parteien die Teilversicherungssumme als relevant betrachtet habe und angesichts der verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass der für die B.Y.________-Police zuständige Underwriter verstorben sei, plausibel sei und den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass allfällige bei Abschluss der Versicherung noch vorhandene Informationen heute nicht mehr erhältlich seien.
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Selbst wenn somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten bejaht würde, wäre sie vor dem Hintergrund der überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen als eine i.S.v. Art. 45 Abs. 1 VVG unverschuldete anzusehen, womit ein vertraglich vereinbarter Rechtsnachteil nicht eintritt. Damit sind auch die Rügen betreffend die General Conditions unbegründet und sind die übrigen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleichzeitig ist mit derselben Begründung der Rüge der Boden entzogen, der Anspruch sei gestützt auf den (mittels gerichtlicher Lückenfüllung ergänzten) Vertrag verwirkt, insbesondere auch der Rüge, die Beschwerdegegner hätten rechtsmissbräuchlich gehandelt.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, es sei auf ihre Angaben zur Teilversicherungssumme abzustellen.
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Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten, die Teilversicherungssumme der Gasturbine betrage einen Viertel der Gesamtversicherungssumme von USD 479 Mio., ausmachend USD 119.75 Mio., weil der Bau die Lieferung und Aufstellung von vier grossen Einheiten von Kombi-Turbogeneratoren beinhaltet habe. Die Vorinstanz beurteilte diese Berechnung als offenkundig falsch, da sie verkenne, dass ein Kraftwerk neben den Gasturbinen bekanntlich noch weitere Bestandteile von erheblicher Bedeutung (z.B. Generatoren) aufweise.
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Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, ihre Angabe der Teilversicherungssumme sei genau. Vielmehr bringt sie vor, es dürfe nicht sein, dass sie als beweisbelastete Partei einen Rechtsverlust erleide, weil die an sich mögliche Beweisführung wegen eines in der Verantwortungssphäre des Gegners liegenden Verhaltens unmöglich geworden sei. Das Verhalten der Beschwerdegegner sei beweiswürdigend zu berücksichtigen und erforderlich sei zudem keine exakte Berechnung, sondern nur eine möglichst genaue.
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Es wurde bereits ausgeführt, dass das Verhalten der Beschwerdegegner nicht als treuwidrig qualifiziert werden kann und dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegner nicht zur Bekanntgabe der Teilversicherungssumme aufgefordert (vgl. oben E. 4.4 f.). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht implizit als notorisch angenommen, dass der Gesamtwert eines Kraftwerks nicht dem addierten Wert seiner Gasturbinen entspricht. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Berechnung der Beschwerdeführerin genüge damit den Anforderungen an eine "möglichst genau[e]" Berechnung nicht (vgl. Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 5.7.1), ist bundesrechtskonform. Die Rügen sind unbegründet.
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Erwägung 6 | |
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Mehrwertsteuerzusatz bei der ihr von den Beschwerdegegnern 2 zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 20'800.-- willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert.
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6.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe einen Mehrwertsteuerzusatz von 8 % auf die Parteientschädigung verlangt. Sei einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen, habe dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Sei die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, sei die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände habe eine Partei zu behaupten und zu belegen. Die Beschwerdeführerin beantrage, es sei ihr eine Parteientschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer zuzusprechen, ohne das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände zu behaupten. Die Parteientschädigung sei daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
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6.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, sie hätte die für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen Umstände nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Klageantwort insbesondere ausgeführt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig sei und keinen Vorsteuerabzug vornehmen könne. Sie habe zur Begründung ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine konzessionierte Versicherungsgesellschaft, die gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei und nicht gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG für die Besteuerung optieren könne. Für von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze gelte, dass die Mehrwertsteuer auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden könne (Art. 29 MWSTG). Die Beschwerdeführerin habe dabei auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 verwiesen, wonach einer anwaltlich vertretenen Partei auf Antrag ohne weiteres ein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen sei, wenn die Partei nicht selber mehrwertsteuerpflichtig sei. Werde geltend gemacht, eine Partei sei nicht mehrwertsteuerpflichtig, genüge nach dem Kreisschreiben diese Behauptung in der Regel; bei Zweifeln könne die Mehrwertsteuerpflicht - so das Kreisschreiben - bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft werden. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei mehrwertsteuerpflichtig.
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Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner nicht opponiert hätten und gemäss dem Kreisschreiben diesfalls der Mehrwertsteuerzusatz ebenso ohne weiteres zuzusprechen sei. Die Vorinstanz habe die Zusprache des Mehrwertsteuerzusatzes in Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts, namentlich des Kreisschreibens, verweigert.
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6.3. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz ihr im vorangehenden Urteil vom 20. April 2016 in Anwendung des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 einen Mehrwertsteuerzusatz zugesprochen hat mit der Begründung, die Beschwerdegegner hätten dagegen nicht opponiert. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegner neu opponiert hätten; auch machen die Beschwerdegegner 2 dies in ihrer Vernehmlassung nicht geltend. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit Aktenhinweisen belegt, dass sie bereits mit ihrer Klage begründet geltend gemacht hat, sie sei nicht mehrwertsteuerpflichtig (insofern liegt der Fall anders als im von der Vorinstanz zitierten Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Auf diese Ausführungen ging die Vorinstanz nicht ein und begründete auch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach mehrwertsteuerpflichtig sei. Nach dem Kreisschreiben ist einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Partei ohne weiteres ein "Mehrwertsteuerzusatz" durch Erhöhung der Prozessentschädigung um den aktuellen Satz der Mehrwertsteuer zuzusprechen. Damit hat die Vorinstanz willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzusatz zugesprochen.
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6.4. Da sich die Rügen der Beschwerdeführerin als begründet erweisen, ist auf die Vorbringen der Beschwerdegegner 2 zu ihrem Zusatzantrag einzugehen (vgl. oben E. 2). Sie machen geltend, die ihnen auferlegte Parteientschädigung sei nichtig.
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Die Beschwerdegegner 2 (Lloyd's Underwriters, London [subscribing to Policy No. xxx]) haben nicht als Syndikat - dem keine Parteifähigkeit zukommen würde und das daher nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte - geklagt, sondern Parteien sind vielmehr die einzelnen Mitglieder, die in Bezug auf die Versicherungspolice zusammen als Versicherer aufgetreten sind. Das Bundesgericht hat bereits entschieden (Urteil 4A_116/2015 / 4A_118/2015 vom 9. November 2015 E. 3.4), dass die Verwendung eines "Sammelbegriffs" für die über 2000 Kläger nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig ist und auf die Klage der nicht namentlich bekannten Beschwerdegegner 2 daher nicht eingetreten werden kann. In einem solchen Fall ist die Parteientschädigung - insbesondere zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung - grundsätzlich dem bekannten Vertreter der unbekannten Parteien aufzuerlegen. Der bevollmächtigte Vertreter kann sodann intern auf die (im Prozess) nicht namentlich bekannten Parteien zurückgreifen; war er zu seinem Handeln nicht bevollmächtigt, muss er selbst für die Kosten aufkommen.
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Vorliegend ist der Generalbevollmächtigte der Lloyd's für die Schweiz, F._________, im Prozess als Vertreter der nicht namentlich bekannten Lloyd's Underwriters aufgetreten und hat für diese insbesondere die Anwaltsvollmacht für den vorliegenden Zivilprozess unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin hat jedoch beantragt, die Parteientschädigung den Beschwerdegegnern 2 aufzuerlegen. Sie hat sich damit allfällige Schwierigkeiten bei der Vollstreckung selbst zuzuschreiben. Nichtig ist die Auferlegung der Parteikosten an die Beschwerdegegner 2 jedenfalls nicht.
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6.5. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist selbst im Falle einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
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Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, geht es doch einzig noch um die Erhöhung der Parteientschädigung um den Mehrwertsteuerzusatz von 8 %. Es ist daher ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Der Beschwerdeführerin ist die von den Beschwerdegegnern 2 geschuldete Parteientschädigung von Fr. 20'800.-- samt einem Mehrwertsteuerzusatz von 8 %, ausmachend Fr. 1'664.--, zuzusprechen, mithin insgesamt Fr. 22'464.--.
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Erwägung 7 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2017 ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Kläger 2 werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'464.-- zu bezahlen." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur im Kostenpunkt mit einem gemessen am hohen Streitwert tiefen Betrag von Fr. 1'664.-- obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr die Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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"Die Kläger 2 werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'464.-- zu bezahlen."
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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