BGer 5A_711/2017 | |||
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BGer 5A_711/2017 vom 26.03.2018 |
5A_711/2017 |
Urteil vom 26. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 2. Mai 2017 (ZOR.2016.69 / rb).
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ (geb. 1961; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1962; Beschwerdegegnerin) heirateten 1989. Sie sind die Eltern eines mittlerweile volljährigen Sohnes (geb. 1994).
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Im Dezember 2009 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben und am 10. Februar 2015 erhob B.A.________ Scheidungsklage beim Bezirksgericht Aarau. Mit Entscheid vom 16. März 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Soweit hier interessierend verneinte es einen Unterhaltsanspruch von B.A.________.
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B. Gegen diesen Entscheid reichte B.A.________ soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend am 23. September 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 (eröffnet am 3. August 2017) hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete A.A.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'270.-- bis zu seinem 65. Altersjahr.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2017 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts abzuweisen und damit das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den nachehelichen Unterhalt zwischen den Parteien und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Soweit die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass das Sachgericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (vgl. Art. 4 ZGB; vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4; 134 III 577 E. 4; 127 III 136 E. 3a). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Prüfung solcher Entscheide Zurückhaltung (vgl. dazu BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).
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Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin.
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Ist es einem Ehegatten nach der Scheidung der Ehe nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Bei lebensprägender Ehe schützt der Unterhaltsanspruch das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung derjenigen Lebenshaltung, welche die Ehegatten während ihres Zusammenlebens erreicht haben (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1). Art. 125 Abs. 1 ZGB basiert auf zwei Prinzipien: Einerseits demjenigen der Eigenversorgung, demzufolge jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selbst aufkommen soll. Andererseits auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB) zu tragen haben, sondern auch die Nachteile, die bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1; 127 III 289 E. 2a/aa). Entsprechend dem Prinzip der Eigenversorgung bedingt ein Unterhaltsanspruch die fehlende Eigenversorgungskapazität des Unterhalt ansprechenden Ehegatten: Nur wenn es diesem vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich oder zumutbar ist, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren, hat er Anspruch auf Unterhalt (vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.2.2.1; Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5).
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Erwägung 3 | |
3.1. Vorliegend ist zu Recht nicht strittig, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt und die Ehegatten daher Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards haben (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1). Unbestritten ist weiter das Vorgehen der Vorinstanz bei der Anspruchsberechnung und die Bestimmung des Lebensstandards der Parteien sowie des Einkommens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, das Obergericht habe die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin falsch berechnet, indem es dieser ein zu geringes hypothetisches Einkommen anrechnete.
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3.2. Nach der für sämtliche Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltsberechtigten (wie auch der unterhaltspflichtigen) Person auszugehen. Reicht dieses Einkommen allerdings nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein (höheres) Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdegegnerin geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer möchte ihr aber ein Einkommen als Primarlehrerin - ihr angestammter Beruf - anrechnen lassen. Diesbezüglich hielt das Obergericht fest, die Beschwerdegegnerin sei zuletzt zwischen 1997 und 2009 in einem Pensum von 50-80 % als Primarlehrerin tätig gewesen. Im August 2009 habe sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau wegen eines Burnouts zum Leistungsbezug angemeldet. Im darauffolgenden Verfahren sei versucht worden, die Beschwerdegegnerin wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, was jedoch gescheitert sei. Verschiedene berufliche Abklärungen, Arbeitstrainings und Praktika hätten abgebrochen werden müssen. Abschliessend sei bei der Beschwerdegegnerin eine Dysthymie diagnostiziert worden. Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Obergericht zum Schluss, dass dies die Beschwerdegegnerin jedoch nicht an einer Erwerbstätigkeit hindere. Es sei denn auch keine Invalidenrente gesprochen worden. In seiner Würdigung stellte das Obergericht insbesondere auf die von der IV-Stelle Aarau eingeholten Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 12. bzw. 16. Juli 2013 ab.
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Auch wenn der Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit grundsätzlich zugemutet werden könne, sei äusserst zweifelhaft, so das Obergericht weiter, ob es ihr möglich sein werde, eine Vollzeitanstellung als Primarlehrerin zu finden. Die Beschwerdegegnerin werde demnächst 55 Jahre alt und sei seit ungefähr acht Jahren nicht mehr in ihrem angestammten Beruf tätig. Diese Umstände sowie die dokumentierten "akzentuierten Persönlichkeitszüge" liessen es als ausgeschlossen erscheinen, dass sie in ihren früheren, bezüglich der zwischenmenschlichen Interaktionen anforderungsreichen Beruf werde zurückkehren können.
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4.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht das Obergericht damit dem Gutachten von Dr. C.________. Der Gutachter sei unter Berücksichtigung der Persönlichkeitszüge der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, diese könne weiterhin in ihrem angestammten Beruf arbeiten. Das Problem liege gemäss dem Gutachten nicht bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit, sondern der Motivation der Beschwerdegegnerin.
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Mit seiner Kritik verkennt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid: Wie ausgeführt, sah es das Obergericht der Beschwerdegegnerin - im Übrigen ganz im Sinne der Gutachter - als zumutbar an, (erneut) als Primarlehrerin tätig zu sein. Es verneinte jedoch die Möglichkeit, eine entsprechende Anstellung zu finden. Folglich vermag der Beschwerdeführer von vornherein nichts aus dem Hinweis abzuleiten, der Beschwerdegegnerin sei gemäss dem Gutachten eine Tätigkeit im angestammten Beruf zumutbar. Unbesehen hierum ist dem Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass es nicht Sache des Gutachters, sondern des Richters ist, mit Blick auf Art. 125 Abs. 1 ZGB die Rechtsfrage nach der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu klären (vgl. Urteile 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.1; 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1, in: AJP 2013 S. 1088). Zu Recht nicht bestritten ist im Übrigen, dass das Obergericht die vorerwähnten Gutachten im Zivilprozess als gerichtliche Gutachten beigezogen hat (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3; Urteil 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 4.2.2; zur Bedeutung gerichtlicher Gutachten vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3).
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4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der aktuellen Marktlage finde bei ernsthafter Suche auch eine 55-jährige Primarlehrerin zumindest eine Teilzeitstelle oder eine Position als Stellvertreterin. Bei der Beschwerdegegnerin steht ausserdem nicht die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Frage, sondern der Wiedereinstieg in den während der gesamten Ehezeit ausgeübten Beruf. Seit der Erstellung des Gutachtens habe die Beschwerdegegnerin vier Jahre Zeit gehabt, sich um ihre Probleme und eine neue Anstellung zu kümmern. Das Obergericht habe sodann zu Unrecht allein auf die lange Untätigkeit der Beschwerdegegnerin im angestammten Beruf abgestellt und weitere positive Entwicklungen unbeachtet gelassen, wie die räumliche Trennung der Beschwerdegegnerin vom gemeinsamen Sohn und die verbesserte Wohnsituation.
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Mit seinen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu der Möglichkeit der Berufsausübung in Frage (vorne E. 3.2). Keine willkürliche oder sonst wie bundesrechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung vermag der Beschwerdeführer dabei mit dem Vorbringen aufzuzeigen, die Vorinstanz habe verschiedene positive Umstände nicht berücksichtigt (zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vgl. BGE 142 II 355 E. 6; 433 E. 4.4) : Weder führt er aus noch ist geradezu offensichtlich, wie es der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche helfen sollte, dass sie eine neue Wohnung gefunden und sich von ihrem Sohn distanziert hat. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die aktuelle Arbeitsmarktlage verweist und Überlegungen dazu anstellt, welche Art von Anstellung die Beschwerdegegnerin finden könne, beschränkt er sich darauf, den Feststellungen des Obergerichts seine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberzustellen. Diese Ausführungen sind appellatorischer Natur und vermögen keine vor Bundesgericht zu berücksichtigenden Fehler in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu vorne E. 1.2). Da es der Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht möglich ist, erneut eine Anstellung als Primarlehrerin zu finden, spielt auch keine Rolle, wie lange sie für die Stellensuche Zeit hatte.
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4.4. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die behauptungspflichtige und beweisbelastete Beschwerdegegnerin habe nicht geltend gemacht, Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche als Lehrerin zu haben. Damit rügt er eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO). Indessen legt er mit seinem pauschalen Vorbringen nicht näher dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin es im Einzelnen verpasst haben soll, die notwendigen Bestreitungen vorzutragen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die kantonalen Akten nach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu durchforsten und zu prüfen, ob das Obergericht diesen eine falsche Bedeutung beimass. Ohnehin macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, dass er die entsprechende Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben oder die Vorinstanz seine Vorbringen missachtet hätte (zur materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1; 133 III 639 E. 2). Die Beschwerde erweist sich insoweit damit als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG und dazu vorne E. 1.2).
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4.5. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nur geprüft habe, ob die Beschwerdegegnerin eine volle Anstellung finden könne. Die Aufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit sei indes gar nie gefordert worden, einzig eine solche zu 70-80 %. Hierzu habe das Obergericht sich nicht geäussert. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des angefochtenen Entscheids: Indem das Obergericht ausführte, die Beschwerdegegnerin könne insbesondere aufgrund ihres Alters und ihrer Persönlichkeit keine neue Anstellung als Primarlehrerin finden, machte es deutlich, dass es damit sämtliche Arten von Anstellungen ansprach, mithin auch solche mit nur reduziertem Beschäftigungsgrad. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Umstritten ist weiter, inwieweit die Beschwerdegegnerin in einem anderen Gebiet als in ihrem angestammten Tätigkeitsfeld arbeitstätig sein kann. Nach Ansicht des Obergerichts stehen die Umstände "Alter" und "mehrjährige Absenz vom Arbeitsmarkt bei gescheiterten Eingliederungsversuchen" einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei es der Beschwerdegegnerin aber kaum möglich, eine Anstellung von mehr als 50-60 % zu finden. Auf diese Weise sei ein Nettoverdienst von Fr. 2'170.-- realisierbar, wie die Beschwerdegegnerin ihn im Eventualstandpunkt auch zugestehe. Ein solcher Verdienst könne in der Nordwestschweiz eine Frau im Alter der Beschwerdegegnerin ohne Kaderfunktion, Berufsausbildung und -erfahrung bei entsprechendem Pensum mit Büro- und Sekretariatsarbeiten im Allgemeinen denn auch erzielen.
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt die Annahme als willkürlich, die Beschwerdegegnerin könne bei einer unqualifizierten Tätigkeit keine Anstellung mit einem höheren Pensum als 50-60 % finden. Die Annahme beruhe auf keinerlei tatsächlichen Grundlagen und sei durch nichts belegt. Das Obergericht lege auch nicht dar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht zwei Anstellungen zu je 40 oder 50 % ausüben könne, nachdem ihr grundsätzlich ein volles Pensum zuzumuten sei. Mit diesen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Vermutungen anzustellen und seine Einschätzung der Sachlage den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Damit genügt er den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. vorne E. 1.2).
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5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass das Obergericht die Beschwerdegegnerin als "Frau ohne Kaderfunktion, Berufsausbildung und -erfahrung" einstufte. Die Beschwerdegegnerin habe langjährige Berufserfahrung und zahlreiche Weiterbildungen absolviert; Letzteres auch im Verfahren vor den Sozialversicherungen. Den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich freilich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin über Ausbildungen, Weiterbildungen oder Berufserfahrung in einem anderen Berufsfeld als demjenigen der Primarlehrerin verfügt. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht hinreichend präzise geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu vorne E. 1.2). Anzumerken bleibt, dass sämtliche Wiedereingliederungsmassnahmen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unbestritten gescheitert sind. Vor diesem Hintergrund ist die Lohnberechnung des Obergerichts mit Blick auf das diesem zukommende Ermessen (vorne E. 1.2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit folglich als unbegründet.
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6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da von ihr keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind bei der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen. Parteientschädigung ist daher keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Parteientschädigung wird keine gesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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