VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_673/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_673/2017 vom 27.03.2018
 
 
8C_673/2017
 
 
Urteil vom 27. März 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin.
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 16. August 2017 (VBE.2016.522).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1952, war seit dem 1. Januar 1980 als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 10. Juni 2008 verunfallte er an seinem Arbeitsplatz mit dem Gabelstapler. Er klemmte sich den linken Fuss ein und zog sich eine Trümmerfraktur am Unterschenkel zu. Der Bruch musste im Spital C.________ sowie im Spital D.________ mehrfach operiert werden. Nach einem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 16. März bis zum 29. April 2009 begann A.________ am 11. Mai 2009 einen Arbeitsversuch an einem für ihn geschaffenen Schonarbeitsplatz an der bisherigen Stelle, wo er sein Pensum bis auf 100 Prozent steigern konnte. Es erfolgte eine weitere Operation (Korrekturosteotomie) am 14. Januar 2010. Suva-Kreisarzt Dr. med. F.________, Chirurgie FMH, erachtete die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach seiner Untersuchung vom 16. August 2010 als nicht mehr erreichbar. Wechselbelastende Tätigkeiten (50 Prozent sitzend, 25 Prozent gehend, 25 Prozent stehend) insbesondere ohne das Heben und Tragen von Lasten seien vollzeitlich zumutbar (Bericht vom 17. August 2010). Im Juli 2010 begann A.________ erneut einen Arbeitsversuch bei seinem angestammten Arbeitgeber im Tagdienst Pulverbetrieb (Bereitstellung von Rohmaterialien). Nachdem dieser gescheitert war, führte Dr. med. F.________ am 1. Februar 2011 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch und bestätigte das am 16. August 2010 formulierte Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen.
1
Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ab dem 1. November 2009 eine ganze und ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2012). Die Suva sprach A.________ mit Verfügung vom 5. April 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 Prozent zu, hob diese jedoch am 5. April 2013 gestützt auf die orthopädische Beurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, PD Dr. med. G.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Januar 2012 wieder auf und liess den Versicherten im Zentrum H._________ abklären (Bericht vom 13. November 2013). Sie holte zudem Aktenberichte ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, Frau Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, und PD Dr. med. G.________ sowie Dr. med. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. September 2014, vom 21. Oktober 2014 und vom 26. Oktober 2015 ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 und Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016 sprach sie A.________ ab dem 1. März 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 Prozent zu.
2
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2017 ab.
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 Prozent zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.
4
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
6
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
7
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 Prozent und einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 Prozent gestützt auf die Aktenberichte der Suva-Ärzte vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist, ob - unter zusätzlicher Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS II) - von einer höheren Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einer höheren Integritätseinbusse hätte ausgegangen werden müssen.
8
3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Ansprüchen auf eine Invalidenrente (Art. 19 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) sowie zum Beweiswert insbesondere von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a und b [insb. ee] S. 352 ff.) und von Aktenberichten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2208 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
9
4. Nach der Vorinstanz sind die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der Suva-Ärzte voll beweiskräftig und ist gestützt darauf von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass darauf nicht abzustellen sei, weil die von den behandelnden Ärzten - Dr. med. K.________, Anästhesiologie FMH, und Frau Dr. med. L.________, Neurologie FMH - gestellte Diagnose eines CRPS II zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei.
10
5. Mit den Begriffen CRPS, komplexes beziehungsweise chronisches regionales Schmerzsyndrom, Algodystrophie oder Morbus Sudeck, wird in der Medizin ein posttraumatisches Krankheitsbild beschrieben, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen; typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen, als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese der CRPS sind unklar (SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, 8C_384/2009 E. 4.2.1). Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3).
11
6. Das kantonale Gericht stellte fest, dass sich die Suva-Ärztin Dr. med. I.________ in ihren neurologischen Stellungnahmen vom 26. September 2014 und vom 26. Oktober 2015 auf die Ergebnisse der neurologischen Untersuchung im Zentrum H.________ (Bericht vom 13. November 2013) gestützt, aber auch die später von Frau Dr. med. L.________ erhobenen Befunde berücksichtigt habe (Bericht vom 22. Mai 2015). Die Kriterien für die Diagnose eines CRPS seien nach der versicherungsinternen Stellungnahme nicht erfüllt. Zudem seien die nach dem Unfall geklagten Sensibilitätsstörungen bereits im Spital D.________ neurologisch untersucht worden. Es habe sich damals jedoch nach dem Bericht vom 1. September 2009 kein pathologischer Befund ergeben. Dr. med. K.________ habe erstmals im Bericht des Medizinischen Zentrums M.________ vom 14. Mai 2012 ausgeführt, es sei nicht verständlich, dass keine CRPS-Therapie erfolgt sei. Der von ihm später für die neurologische Untersuchung beigezogene Dr. med. N.________, Neurologie FMH, habe in seinem Bericht vom 24. April 2013 jedoch keine entsprechende Diagnose gestellt.
12
7. In den echtzeitlichen Berichten fehlte es an Hinweisen dafür, dass CRPS-typische Symptome innerhalb der praxisgemäss zu beachtenden Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 10. Juni 2008 aufgetreten wären. Insbesondere auch aus diesem Grund schloss Frau Dr. med. I.________ eine unfallkausale Nervenläsion beziehungsweise ein CRPS mit eingehender Begründung aus. Demgegenüber empfahl Dr. med. K.________ zwar am 14. Mai 2012 die Therapie eines CRPS, ohne dass diese Diagnose jedoch im entsprechenden Bericht über die interdisziplinäre Beurteilung durch fünf Fachärzte des Medizinischen Zentrums M.________ aufgeführt worden wäre. Gleiches gilt für den Bericht des Dr. med. N.________ vom 24. April 2013. Frau Dr. med. L.________ listete in ihrem Bericht vom 22. Mai 2015 bei den Diagnosen zwar ein CRPS II auf. Nähere Erläuterungen zu dieser Diagnosestellung finden sich in ihrer Beurteilung jedoch nicht. In den Berichten des Dr. med. K.________ vom 29. April 2015 und der Frau Dr. med. L.________ vom 22. Mai 2015, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, finden sich zudem keine Angaben darüber, inwiefern die Diagnose eines CRPS II die Ausübung einer leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil nicht zuliesse beziehungsweise eine höhere Integritätsentschädigung rechtfertigte. Dass das kantonale Gericht in den Berichten der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an den eingehend begründeten versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der Frau Dr. med. I.________ zu erkennen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens, woran die in der Beschwerde angerufene Verfahrensfairness und Waffengleichheit unter den gegebenen Umständen nichts zu ändern vermögen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Bedeutung der so genannten "Budapester Kriterien" erübrigt sich. Damit hat es mit der vorinstanzlich bestätigten Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 Prozent sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 Prozent sein Bewenden.
13
8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. März 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).