BGer 9C_236/2018 | |||
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BGer 9C_236/2018 vom 29.03.2018 |
9C_236/2018 |
Urteil vom 29. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless.
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 (BV.2016.00046).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 betreffend die Anordnung einer Begutachtung durch die Abklärungsstelle B.________,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist, die dagegen gerichtete Beschwerde somit nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b zulässig ist,
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dass der Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt,
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dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Wesentlichen damit begründet, die in der Abklärungsstelle B.________ vorzunehmenden medizinischen und beruflichen Abklärungen könnten für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung erlangen, da sie "die vom Bundesgericht verlangte Antwort erwiesenermassen gar nicht geben können" (vgl. Urteile 9C_766/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3 und 9C_124/ 2016 vom 31. Mai 2016 E. 2.2),
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dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrem Rechtsvertreter und der von der Vorinstanz bestimmten Gutachterstelle vom 7./8. Februar 2018 eingereicht hat,
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dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt, das von vornherein ausser Acht zu bleiben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548),
| 6 |
dass die Abklärungsstelle B.________ auf die Anfrage der Vorinstanz sich bereit und grundsätzlich in der Lage erklärte, die Abklärung im Sinne der Fragestellung durchzuführen und das gewünschte Gutachten zu erstellen,
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dass unter diesen Umständen die angeblich gerichtsnotorische Tatsache, wonach die Beauftragte "nicht in der Lage ist, ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Frage der Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einem Alters- und Pflegeheim abzugeben", allenfalls mit einem Revisionsgesuch gegen den angefochtenen Entscheid geltend zu machen gewesen wäre (Art. 125 BGG; BGE 138 II 386),
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dass es fraglos in niemandes Interesse ist, wenn eine Person oder Stelle, die mit einer Abklärung beauftragt wird, nicht über die hiefür nötige Sachkompetenz verfügt,
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dass die vorgesehene Dauer der Abklärungsmassnahme keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt,
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Dreierbesetzung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
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dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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