VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4D_93/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4D_93/2017 vom 04.04.2018
 
 
4D_93/2017
 
 
Urteil vom 4. April 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Hug.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 31. Oktober 2017 (PP170021-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der mittlerweile in den Libanon ausgeschaffte und dort verstorbene Ehemann von B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) befand sich in vom Zwangmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bis zum 9. März 2013 bewilligter Ausschaffungshaft. Im Auftrag der Beklagten erhob A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 11. Januar 2013 hiergegen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 6. Februar 2013 stellte die Klägerin Rechnung für die erbrachte "rechtliche Unterstützung" im Umfang von 41 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 125.-- pro Stunde, was Fr. 5'125.-- entspricht. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.
1
 
B.
 
Mit Klage vom 3. August 2017 stellte die Klägerin vor Bezirksgericht Zürich im Wesentlichen den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 5'125.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 25. April 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die Parteien hätten die Vergütung vom Erfolg der Haftbeschwerde, den sie in der Verhinderung der Ausschaffung des Ehemannes der Beschwerdegegnerin gesehen hätten, abhängig gemacht.
2
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2017 die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin ab.
3
 
C.
 
Die Klägerin beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 5'215.-- [gemeint wohl: Fr. 5'125.--] zuzüglich Zins zu bezahlen.
4
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde wurde verzichtet.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
6
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Somit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einer letzten kantonalen Instanz das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 115 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) - einzutreten.
7
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 121 III 397 E. 2a S. 400; je mit Hinweisen).
8
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Diesfalls ist klar und detailliert darzutun, inwieweit der Sachverhalt verfassungswidrig, insbesondere willkürlich festgestellt worden sein soll und inwiefern eine Korrektur für den Ausgang des Verfahrens rechtserheblich sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
9
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in willkürlicher Anwendung von Art. 18 OR davon ausgegangen, die Vergütung sei erfolgsabhängig.
10
2.1. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer rechtlichen Rüge, dass gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil zum Prozesssachverhalt (Art. 118 Abs. 1 BGG) die Parteien stets davon ausgegangen sind, die Vergütung der Beschwerdeführerin hänge vom Erfolg ihrer Haftbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab; diesbezüglich habe ein natürlicher Konsens bestanden. Sodann liess die Vorinstanz mangels Rechtserheblichkeit offen, ob der Bestand der Forderung an sich oder nur deren Fälligkeit von dieser Bedingung abhänge. Die Vorinstanz stellte entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nur in Bezug auf das, was unter einer erfolgreichen Haftbeschwerde verstanden worden sei, keinen tatsächlichen Konsens fest. Diesbezüglich legte die Vorinstanz die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so aus, dass die Haftbeschwerde nicht bereits dann erfolgreich sei, wenn der Ehemann der Beschwerdegegnerin sich "wo auch immer auf freiem Fuss befände", sondern nur wenn er sich auch weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe bzw. nicht ausgeschafft werde.
11
Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei willkürlich von einer bedingt geschuldeten Forderung ausgegangen, setzt nur vermeintlich an der Anwendung des Vertrauensprinzips an. Richtig besehen beanstandet sie die entsprechende Sachverhaltsfeststellung. Insofern die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht von der Feststellung im angefochtenen Urteil abweichend vor Bundesgericht ausführt, ihre Forderung sei in keiner Weise erfolgsabhängig gewesen, legt sie nicht dar, dass sie diese Tatsachenbehauptung bereits vor Vorinstanz aufgestellt hätte oder dass erst der angefochtene Entscheid zum entsprechenden Vorbringen Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer rechtlichen Rüge der willkürlichen Anwendung des Vertrauensprinzips eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen, weshalb sie auch insofern nicht gehört werden kann (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116, 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).
12
2.2. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Anwendung des Vertrauensprinzips in Bezug auf das Verständnis einer "erfolgreichen Haftbeschwerde" rechtsgenüglich gerügt hätte, kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden:
13
2.2.1. Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 142 V 466 E. 6.1).
14
2.2.2. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Haftbeschwerde im Wesentlichen beantragt, der Ehemann sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ihm sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. er sei bis zur Bewilligung der Niederlassung vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz schloss gestützt darauf, die Parteien hätten mit der Haftbeschwerde bezweckt, die Ausschaffung zu verhindern. Dass die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage im Rahmen einer Haftbeschwerde überhaupt nicht geprüft werden könne, ändere nichts daran, dass diese darauf ausgerichtet gewesen sei, den Verbleib des Ehemannes der Beschwerdegegnerin in der Schweiz zu sichern. Da die vereinbarte Bedingung des Erfolgs der Haftbeschwerde zufolge der Ausschaffung nicht eingetreten sei, bestehe kein (fälliger) Anspruch.
15
2.2.3. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz willkürfrei ausgelegt. Angesichts der in der Haftbeschwerde erhobenen Anträge und den gesamten Umständen konnte die Vorinstanz nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass gemäss dem mutmasslichen Parteiwillen die Haftbeschwerde nicht als erfolgreich gelte, wenn der Ehemann der Beschwerdegegnerin in den Libanon ausgeschafft werde. Wenn die Parteien nicht bezweckt hätten, den Verbleib des Ehemannes der Beschwerdegegnerin in der Schweiz zu sichern, hätten sie nicht die Anträge gestellt, ihm sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen und er sei bis dahin vorläufig aufzunehmen. Dass grundsätzlich weder die Bewilligungs- noch die Wegweisungsfrage Gegenstand einer Beschwerde gegen die Ausschaffungshaft bilden können (BGE 130 II 56 E. 2, 377 E. 1; 129 I 139 E. 4.3.2), die Beschwerde demnach im Wesentlichen vom vornherein aussichtslos war, ändert hieran nichts.
16
2.2.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch das Ergebnis, dass ihr Aufwand nicht vergütet wird, nicht willkürlich. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für Anwältinnen unzulässig, eine Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar zu vereinbaren (vgl. dazu BGE 143 III 600 E. 2), verfängt nicht. Denn sie behauptet nicht, über ein Anwaltspatent zu verfügen. Für den zwischen den Parteien zustande gekommenen einfachen Auftrag gilt, dass eine Vergütung nur geschuldet ist, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Parteien vereinbarten zwar eine Vergütung, doch machten sie gemäss Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt den Bestand oder zumindest die Fälligkeit dieser Forderung in zulässiger Weise von einer Bedingung (Art. 151 OR), nämlich dem Erfolg der Haftbeschwerde abhängig. Mangels Eintritts der Bedingung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, die Vergütung sei nicht geschuldet bzw. nicht fällig.
17
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Aufwands der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Hug
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).