BGer 4A_102/2018 | |||
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BGer 4A_102/2018 vom 05.04.2018 |
4A_102/2018 |
Urteil vom 5. April 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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Bank B.________.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 12. Januar 2018 (C3 16 172).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 3. März 2016 und vom 21. April 2016 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine Aberkennungsklage gegen die Bank B.________ (im Folgenden: Bank) für eine Forderung von Fr. 505'000.-- nebst Zins einreichte und am 22. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Rückwirkung ab dem 26. November 2015 ersuchte;
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dass das Bezirksgericht dieses Gesuch am 11. Oktober 2016 mangels Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage abwies;
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dass das Kantonsgericht Wallis eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 2018 abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass die Vorinstanz im Wesentlichen erwog, die Erstinstanz habe es als erstellt betrachtet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank ein Basiskreditvertrag bestehe, gestützt auf den dem Beschwerdeführer die Darlehenssumme von Fr. 505'000.-- ausbezahlt worden sei; der Beschwerdeführer bringe dagegen vor, den Darlehensbetrag nie zu seiner freien Verfügung erhalten zu haben, wofür (seiner Ansicht nach) spreche, dass er direkt und unmittelbar nach dem Abschluss des Basiskreditvertrages einen Zahlungsauftrag über Fr. 505'000.-- zugunsten der C.________ GmbH unterzeichnet habe, wobei ein Bankmitarbeiter ihn aufgefordert habe, den Zahlungsauftrag zu unterzeichnen, was durch die beantragte Partei- und Zeugenbefragung bewiesen werden könne; die erstinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Zahlungsauftrag selbst veranlasst und freiwillig unterzeichnet hat, woran die beantragte Partei- und Zeugeneinvernahme nichts zu ändern vermöchte, sei indessen, so die Vorinstanz, nachvollziehbar und damit für sie verbindlich, zumal der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der C.________ GmbH indirekt die Kontrolle über die ausbezahlte Darlehenssumme habe behalten können und die C.________ GmbH erst Monate später in Konkurs gegangen sei; der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass zu Lasten seines Kontos bei der Bank am 27. Juni 2013 zugunsten der C.________ GmbH aufgrund der Zahlungsaufforderung vom Vortag der Betrag von Fr. 505'000.-- überwiesen worden sei; er verkenne, dass er mit der Unterzeichnung der Zahlungsaufforderung bereits über den Geldbetrag verfügt habe; hätte er diese Überweisung nicht gewollt, hätte er frühzeitiger bei der Bank interveniert; wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Bank habe den Basiskreditvertrag (Ziffer 10) verletzt, indem sie die Darlehenssumme ohne rechtsgültige Sicherheit an die C.________ GmbH ausbezahlt habe, verkenne er, dass entsprechende Klauseln im Kreditvertrag vorab dem Schutz der Bank als Kreditgeberin und nicht dem Schutz des Kreditnehmers dienten; insofern die Bank trotz der entsprechenden Klausel auf eine hinreichende Sicherheit verzichte und das Hypothekardarlehen freigebe, habe sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen, namentlich dass sie die Uneinbringlichkeit der Darlehenssumme riskiere oder sich die rechtliche Durchsetzung der Rückübertragung des Darlehens wesentlich schwieriger gestalte; sobald die Darlehenssumme ausbezahlt sei, schulde der Kreditnehmer die Rückzahlung der Darlehenssumme, wobei grundsätzlich unerheblich sei, wie er das Darlehen verwende bzw. ob er ein Grundstück erwerbe und dieses einen Gegenwert zum erhaltenen Darlehen darstelle;
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dass die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss kam, die Erstinstanz habe aufgrund einer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs summarisch vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten von der Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage ausgehen dürfen;
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dass das Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen) zutreffend bejaht hat, in rechtlicher Hinsicht frei prüft, seine Prüfungsbefugnis dagegen auf Willkür beschränkt ist, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14; 129 I 129 E. 2.1 und 2.3.1 S. 135; 122 I 267 E. 2b S. 271), wobei die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum eröffnet, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wenn es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. im Einzelnen: Urteil 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3 mit Hinweisen);
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dass der Beschwerdeführer nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, sondern dem Bundesgericht in langen Ausführungen, unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, seine Sicht der Dinge unterbreitet, worauf nicht eingetreten werden kann;
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dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer die Auslegung von Ziffer 10 des mit der Bank geschlossenen Basiskreditvertrages durch die Vorinstanz kritisiert, ohne klar darzulegen, von welchen anerkannten Rechtsgrundsätzen diese dabei abgewichen sein soll, und insbesondere auch ohne rechtsgenügend auf die vorinstanzliche Erwägung einzugehen, dass er im konkreten Fall auch nach der Überweisung des Darlehensbetrages an die C.________ GmbH, deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter er war, indirekt eine gewisse Kontrollmöglichkeit über den Geldbetrag gehabt habe;
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, und der Bank B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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