BGer 4A_178/2018 | |||
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BGer 4A_178/2018 vom 05.04.2018 |
4A_178/2018 |
Urteil vom 5. April 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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Bank B.________ AG.
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Gegenstand
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Schadenersatz,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2018 (RB170047-O/U).
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In Erwägung, | |
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2018 auf die von der Beschwerdeführerin am 16. November 2017 erhobene Beschwerde betreffend das Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (CG160090-L) nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 19. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerdeerhob;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass die Mitteilung des angefochtenen Beschlusses an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 erfolgte und die Zustellung demnach an diesem Tag als erfolgt gilt (Art. 141 Abs. 2 ZPO), zumal die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht mit rechtsgenügender Begründung, geltend macht, dass die Mitteilung des angefochtenen Beschlusses vorliegend nicht auf dem Ediktalweg hätte erfolgen dürfen;
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dass die Eingabe vom 19. März 2018 somit für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich verspätet erfolgte;
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dass somit auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2018 wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ins Feld führt, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz oder dem Bezirksgericht eine Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 94 BGG);
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dass auf die Beschwerde daher auch insoweit nicht einzutreten ist, weil sie offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass im Übrigen die Art der Prozessführung der Beschwerdeführerin, die systematisch jede gerichtliche Mitteilung oder Verfügung anficht, ohne rechtsgenügende Rügen zu erheben, als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nach Prüfung unbeantwortet abzulegen;
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer und der Bank B.________ AG schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.
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Lausanne, 5. April 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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