BGer 4A_99/2018 | |||
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BGer 4A_99/2018 vom 05.04.2018 |
4A_99/2018 |
Urteil vom 5. April 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________ & Co.,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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D.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
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des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 10. Januar 2018 (ZK1 2017 27).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Januar 2018 mit Eingabe vom 12. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben;
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dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 aufgefordert wurden, spätestens am 2. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 6. März 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2018 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellten;
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dass dieses Gesuch den Lauf der mit Verfügung vom 6. März 2018 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und den Beschwerdeführern diese Frist auch nicht abgenommen wurde;
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dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2018angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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