BGer 5A_285/2018 | |||
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BGer 5A_285/2018 vom 05.04.2018 |
5A_285/2018 |
Urteil vom 5. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 1. März 2018 (ZSU.2017.245/CHB/nl).
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Erwägungen: | |
1. Auf Begehren der Beschwerdegegnerin eröffnete das Bezirksgericht Zofingen am 17. Oktober 2017 über die A.________ GmbH mit Wirkung ab 17. Oktober 2017, 8.00 Uhr, den Konkurs.
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Dagegen erhob die A.________ GmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 4. November 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 1. Februar 2018den Rückzug des Konkursbegehrens. Mit Entscheid vom 1. März 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Konkursentscheid, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat festgehalten, der Rückzug des Konkursbegehrens sei erst nach der Konkurseröffnung und damit zu spät erfolgt. Ob darin ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG liegen könnte, hat das Obergericht offengelassen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich ihre Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Sie habe zwar behauptet, wegen ausstehender Debitoren in einen finanziellen Engpass geraten zu sein. Abgesehen von einem hängigen Gerichtsverfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht habe sie jedoch keinerlei Belege eingereicht, um die von ihr behaupteten Forderungen und die entsprechenden Zahlungsrückstände ihrer Schuldner zu belegen. Zu ihren übrigen finanziellen Verhältnissen schweige sie sich aus. Sie habe auch keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht. Es lasse sich nicht feststellen, ob andere offene Betreibungen oder Verlustscheine vorlägen. Daran ändere der Auszug vom 19. Oktober 2017 aus dem Kontokorrent bei der Bank C.________ vom 1. Januar 2016 bis 19. Oktober 2017 nichts. Zwar würden damit regelmässige Eingänge (total rund Fr. 660'000.--) ausgewiesen. Indes sei für die fragliche Zeitspanne nichts über Belastungen oder den jeweiligen Saldo bekannt, so dass der Auszug nicht aussagekräftig sei. Belege über weitere Guthaben oder Aktiven fehlten.
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4. Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin auf diese Erwägungen nicht ein. Sie macht bloss geltend, sie sei in der Lage, sich aus eigener Kraft zu erholen. Wie sie schon vor Obergericht vorgebracht habe, sei noch ein Bauhandwerkerprozess hängig. Zudem habe sie alle Kostenvorschüsse und Anwaltskosten bezahlt. Sie hätte auch weitere Aufträge zur Ausführung in ihrem Bestand. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass sie vor Obergericht ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend offen gelegt und ihre Zahlungsfähigkeit folglich nicht glaubhaft gemacht habe. Was die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Konkursverfahren der D.________ AG für sich ableiten will, erschliesst sich nicht.
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Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, dem Regionalen Betreibungsamt Zofingen, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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