BGer 9C_66/2018 | |||
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BGer 9C_66/2018 vom 05.04.2018 |
9C_66/2018 |
Urteil vom 5. April 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino.
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2017 (VBE.2017.384, VBE.2017.385).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1965 geborene A.________ meldete sich, nachdem ein erstes Leistungsbegehren abgewiesen worden war (Verfügung vom 27. Juli 2007), im Juli 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste insgesamt drei interdisziplinäre Expertisen (zwei davon nach Rückweisungsentscheiden des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012 und vom 17. Februar 2016). Gestützt auf die dritte, bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) eingeholte Expertise vom 19. September 2016 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad 18 %; Verfügungen vom 22. März 2017).
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B. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren ab (Entscheid vom 16. November 2017).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt materiell die Zusprache beruflicher Massnahmen; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid über den Anspruch auf solche an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG), wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Jahren zumutbar. Die berufliche Selbstintegration sei seither einzig aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben.
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3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er bestreitet weder, dass ihm die Verwertung seiner seit Jahren bestehenden Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zumutbar ist noch dass die Verwertung bisher aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben ist. Damit besteht aber - unabhängig vom Eingliederungswillen - zum vornherein kein Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 8C_393/2016 vom 25. August 2017 E. 3.6 mit Hinweis). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 8.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Einwand, diese von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung gelte nur für Revisionsverfahren, nicht aber für eine erstmalige Leistungsprüfung, zielt schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall keine Erst-, sondern eine Neuanmeldung zu prüfen ist. Davon abgesehen lag dem Urteil 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017, auf welches sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer explizit Bezug nehmen, sehr wohl eine Erstanmeldung zugrunde.
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3.2. Fehlt es zum vornherein an einem Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hievor), erübrigen sich Weiterungen zu den Rügen betreffend die Notwendigkeit eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zu der für einen Anspruch auf Umschulung erforderlichen Höhe der Mindesterwerbseinbusse. Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen, weil es die übrigen Ansprüche beruflicher Art nicht geprüft habe. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es keine konkreten Stellenmöglichkeiten auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt aufgezeigt habe. Dass die Vorinstanz ihren Schluss, die arbeitsmarktliche Desintegration des Beschwerdeführers sei nicht invaliditätsbedingt, nicht rechtsgenüglich begründet hätte, macht der Beschwerdeführer indessen zu Recht nicht gelten.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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