BGer 9C_773/2017 | |||
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BGer 9C_773/2017 vom 05.04.2018 |
9C_773/2017 |
Urteil vom 5. April 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 15. September 2017 (IV 2015/28).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1960 geborene A.________ meldete sich im September 2006 wegen Schmerzen und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die beiden ersten abweisenden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009 hob das kantonale Gericht am 2. März 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärung und zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Verwaltung zurück. Diese holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB, GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 30. Juli 2013 sowie ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2014). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 0 %; Verfügung vom 5. Januar 2015).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 15. September 2017).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 5. Januar 2015 - eventuell nach weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz - eine Rente auszurichten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz mass dem ZVMB-Gutachten vom 30. Juli 2013 (inkl. der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2014) uneingeschränkten Beweiswert zu. Gestützt darauf - sowie auf die übrigen medizinischen Akten - stellte das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) fest, die Beschwerdeführerin sei im relevanten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2005 und dem 5. Januar 2015 in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen.
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4. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, vermag nicht durchzudringen:
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4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das am 16. Juli 2014 ergänzte ZVMB-Gutachten vom 30. Juli 2013 erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352). Ihre Argumentation läuft vielmehr auf eine nur in beschränktem Rahmen (vgl. E. 1.2 hievor) zulässige Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Dabei beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Darstellung ihrer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darlegung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1.1 hievor), legt sie nicht substanziiert dar. Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit dem blossen Hinweis, behandelnde Ärzte hätten (teilweise) von den Gutachtern abweichende Diagnosen gestellt oder die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt. Dies gilt umso mehr, als sich das kantonale Gericht in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), einlässlich mit den abweichenden ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Entgegen der Beschwerde hat sie dies (unter anderem mit Blick auf die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag; vgl. Urteil 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen) in Erwägung 3.7 insbesondere auch für den Zeitraum ab Januar 2013 getan. Davon, dass die Vorinstanz einzig aufgrund einer Aggravation auf das völlige Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung ab Januar 2013 geschlossen hätte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kann keine Rede sein.
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4.2. Auch der Vorwurf, die rückwirkende Verneinung der Arbeitsunfähigkeit wegen angeblicher Beweislosigkeit wiege besonders schwer, weil die Zeugnisse diverser Ärzte glaubwürdiger seien als die retrospektive Beurteilung durch Gutachter des ZVMB, zielt ins Leere. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch diesbezüglich auf eine blosse Auflistung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten, welche behandelnde Ärzte im Laufe der Jahre gestellt und attestiert hatten. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach diese Berichte gerade nicht überzeugten, findet sich in der Beschwerde nicht. Folglich ist der Schluss des kantonalen Gerichts nicht zu beanstanden, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sei zwar nicht ausgeschlossen, aber zumindest nicht nachweisbar. Daran ändert nichts, dass die Gutachter Mühe mit einer retrospektiven Beurteilung bekundeten, begründeten sie diese Schwierigkeiten doch gerade mit der fehlenden Überzeugungskraft der echtzeitlichen Berichterstattung behandelnder Ärzte. Dass sich die Folgen dieser Beweislosigkeit nach den Regeln über die (materielle) Beweislast (vgl. etwa BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110 f.) zu ihren Ungunsten auswirkt, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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