BGer 1B_173/2018 | |||
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BGer 1B_173/2018 vom 10.04.2018 |
1B_173/2018 |
Urteil vom 10. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schütz,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
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vertreten durch die Staatsanwaltschaft
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des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte,
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Speichergasse 12, 3011 Bern,
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1. Erbengemeinschaften B.________ / C.________,
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alle vertreten durch D.________,
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2. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
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3. F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
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4. G.________,
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5. H.________,
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vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. März 2018 (BK 17 510).
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Erwägungen: | |
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, eventuell gewerbsmässigen Betrugs. Am 20. Juni 2016 beschlagnahmte sie das Gemälde "The Repose on the Flight into Egypt" eines nicht bekannten Malers zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.________ und einem weiteren Beschuldigten, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, im Hinblick auf eine Einziehung oder zur Rückgabe an die letztmaligen Besitzer/Eigentümer.
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Am 28. November 2017 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Gemäldes "nach unbenutztem Fristablauf oder nach Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung" auf (Dispositiv-Ziffer 1). Sie sprach das Gemälde den Erbengemeinschaften B.________ und C.________zu (Dispositiv-Ziffer 2) und setzte den übrigen Parteien eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage an (Dispositiv-Ziffer 3).
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Am 2. März 2918 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die Aufhebung der Beschlagnahme ab.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2017 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Zu ihrer Erhebung ist der Be-schwerdeführer befugt, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
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Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb er nach Art. 81 BGG zur Beschwerde befugt sei. Das Schicksal des Gemäldes habe einen grossen Einfluss auf das Strafverfahren. Die Frage, ob er tatsächlich ein besseres Recht auf das Gemälde habe als andere Beteiligte, wirke sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Frage der Strafbarkeit seines Handelns aus; er sei daher gezwungen, sich gegen die Herausgabe des Gemäldes zu wehren.
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Diese Ausführungen gehen fehl, weil weder die Beschlagnahme noch deren Aufhebung an den vorbestehenden zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen etwas ändern, und auf die Strafbarkeit von Handlungen des Beschwerdeführers vor der Beschlagnahme kann deren Aufhebung offenkundig keinen Einfluss haben. Der Beschwerdeführer ist durch die Entlassung des Gemäldes, an dem er Eigentumsansprüche geltend macht, aus der Beschlagnahme nicht beschwert und hat daher kein rechtlich geschütztes Interesse, die Aufhebung der strafprozessualen Zwangsmassnahme anzufechten. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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3. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, den Erbengemeinschaften B.________ / C.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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