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Informationen zum Dokument  BGer 1C_634/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_634/2017 vom 10.04.2018
 
 
1C_634/2017
 
 
Urteil vom 10. April 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
 
des Kantons Bern,
 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 14. Juni 2017 (RK 021/17 Ms).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. September 2016 fuhr A.________ am 8. Juli 2016 um 12:40 Uhr in Lindau mit einem Sattelschlepper inkl. einem Transportanhänger auf dem Normalstreifen der A1 in Richtung Zürich. Auf Höhe von Autobahn-Kilometer 311.100 wechselte er, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen. Dabei schwenkte er unmittelbar vor einem auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Personenwagen auf die Fahrbahn ein, wodurch dieser zum Abbremsen gezwungen wurde, um eine Kollision zu verhindern.
1
Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2
Nachdem das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 6. Januar 2017 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) den Entzug des Führerausweises für einen Monat. Diese Verfügung focht A.________ am 6. Februar 2017 mit Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) an. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 wies die RKMF die Beschwerde ab.
3
 
B.
 
Mit Eingabe vom 20. November 2017 führt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Oliver Lücke als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet werde (Antrags-Ziffer 1). Er sei lediglich zu verwarnen (Antrags-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zulasten des Kantons zuzusprechen (Antrags-Ziffer 3). Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrags-Ziffer 4). Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrags-Ziffer 5) samt Beiordnung von Rechtsanwalt Lücke (eventualiter eines anderen Rechtsanwalts) als Rechtsvertreter (Antrags-Ziffer 6). In prozessualer Hinsicht (Antrags-Ziffer 7) lehnt er die von der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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C.
 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die RKMF, das SVSA und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
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Am 13. März 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Karlen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
7
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er lehne Bundesrichter Karlen wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab, da dieser Mitglied der SVP sei. Diese Partei habe die Selbstbestimmungsinitiative lanciert. Daher sei nicht gewährleistet, dass Bundesrichter Karlen die Rüge der Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK unbefangen und unbeeinflusst behandeln werde.
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2.2. Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (Urteil 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Im Übrigen wirkt Bundesrichter Karlen in der vorliegenden Angelegenheit ohnehin nicht mit.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er lehne die von der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er kritisiert, das Bundesgericht verfüge über keinen Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall. Anders als am Bundesverwaltungsgericht erfolge diese nicht ausschliesslich nach dem Zufallsprinzip. Die in Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) vorgesehenen Kriterien würden keine Gewähr dafür bieten, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von Aussen hinreichend geschützt sei. Der Abteilungspräsident habe weitgehend freie Hand, was konventionswidrig sei.
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3.2. Das Bundesgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Es bestätigte damit seine Ausführungen im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet, und der Spruchkörper ist in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen (zum Ganzen: Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1 f.).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch hinsichtlich der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 6 EMRK, da nicht klar geregelt sei, wie sich der Spruchkörper im konkreten Fall bestimmt habe und auf welcher gesetzlichen Grundlage die Auswahl der Richter für den Spruchkörper erfolgt sei.
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4.2. Gemäss Art. 10 des Dekrets vom 8. September 2009 über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD; BSG 161.11) verfügt die RKMF über eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten sowie höchstens acht weitere Fachrichterinnen und Fachrichter, wobei auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten ist. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie. Gestützt auf Art. 75 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) urteilt die RKMF gewöhnlich in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich aus einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz. Das in Ausführung von Art. 12 GSOG beschlossene Geschäftsreglement vom 1. Oktober 2010 der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF; BSG 162.625) führt in Art. 7 Abs. 1 aus, dass die Präsidentin oder der Präsident die zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern der RKMF zum Referat zuteilt. Dabei berücksichtigt sie oder er die Fachkenntnisse der Mitglieder und sorgt für eine ausgeglichene Geschäftslast der Mitglieder (Art. 7 Abs. 2 GeschR RKMF). Gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 GeschR RKMF bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Zusammensetzung des Spruchkörpers und bezeichnet die Mitglieder nach den zu behandelnden Fachfragen.
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Die mit der Vorgabe der präsidialen Mitwirkung auf gewöhnlich zwei weitere Mitglieder beschränkte Spruchkörperbildung orientiert sich nach dem Ausgeführten zum einen an den Fachkenntnissen und zum andern an der Ausgewogenheit der Belastung der Mitglieder und ihren Sprachkenntnissen. Das Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten ist damit in ähnlicher Weise an Kriterien gebunden, wie dies gemäss Art. 40 BGerR am Bundesgericht (vgl. E. 3.2 hiervor) oder beim Obergericht des Kantons Bern (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2 f.) der Fall ist. Das Ermessen, das die Präsidentin oder der Präsident bei der Spruchkörperbesetzung geniesst, ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in einer Weise regelgebunden, das mit den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.
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Erwägung 5
 
Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragt, er sei i.S.v. Art. 16a Abs. 3 SVG lediglich zu verwarnen, ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Selbst wenn seinen Argumenten gefolgt werden könnte, müsste ihm gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden, da er bereits mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG verwarnt wurde. Dennoch ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erachtete. Dies insbesondere im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen einer erneuten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. etwa Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).
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5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143 f.). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden (vgl. BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweis).
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5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Nach der älteren Rechtsprechung wird der Vortrittsberechtigte bereits behindert, wenn er seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen kann. Um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, lässt die neuere Rechtsprechung zu, dass eine relevante Behinderung ausnahmsweise erst dann angenommen wird, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst, wenn er zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (zum Ganzen: BGE 114 IV 146 S. 147 f.; Urteil 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben; dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen. Nach Art. 28 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts.
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5.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Sachverhaltsfeststellung auf den Anzeigerapport vom 5. September 2016 sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers, ebenfalls vom 5. September 2016, abgestellt. Dem Rapport sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar und ohne Zeichenangabe vom Normal- auf den Überholstreifen gewechselt habe. Eine Kollision habe dabei nur durch ein brüskes Bremsen des herannahenden Personenwagenlenkers verhindert werden können, was dieser telefonisch bei der Polizei bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme ausgesagt, dass er sich habe Platz schaffen wollen und darum "gedrückt" habe. Nachdem ihm die entsprechende Videosequenz vorgeführt worden sei, habe er bemerkt, dass ihm beim Blick in den Rückspiegel der Abstand zum herannahenden Fahrzeug grösser vorgekommen sei, als er tatsächlich gewesen sei, und er habe gedacht, dass er geblinkt habe, was er laut Video aber nicht getan habe.
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Die Vorinstanz hat gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen erwogen, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche - jedenfalls erhöhte abstrakte - Gefährdung geschaffen, indem er die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber nachfolgenden Fahrzeugen verletzt habe. Es sei lediglich dem nachfolgenden Lenker zu verdanken, dass es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Dem Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Aussage, dass er "gedrückt" habe, bewusst gewesen sein, dass er dadurch herannahende Personenwagen behindern könnte. All das spreche gegen die Annahme, dass die Verkehrssicherheit durch sein Verhalten nur in geringem Mass gefährdet worden sei. Damit entfalle die Annahme einer leichten Unaufmerksamkeit. Es sei mithin von einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen und der Führerausweis sei gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.
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5.4. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Einvernahme der Auskunftsperson, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung unter anderem gestützt habe, sei nicht verwertbar, da kein von ihr unterschriebenes Protokoll vorliege. Ihre Befragung sei telefonisch erfolgt, was die StPO nicht als zulässige Einvernahme aufführe. Weiter verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK, welche auch im Administrativverfahren anwendbar sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor, weshalb er nur zu verwarnen sei. Da er sich bei der Abschätzung des Abstandes zum herannahenden Fahrzeug in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, sei ihm lediglich ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Weiter sei zu beachten, dass der Entzug des Führerausweises für ihn eine besondere Härte darstelle, da er als Berufschauffeur dringend auf diesen angewiesen sei. Der Führerausweisentzug stelle für ihn faktisch ein einmonatiges Berufsverbot dar.
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5.5. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass die Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren zu beachten ist (vgl. zum Warnungsentzug als Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 EMRK: Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass er ohne Richtungsanzeige vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt habe. Weiter hat er zu Protokoll gegeben, dass ihm beim Blick in den Rückspiegel der Abstand zum herannahenden Personenwagen auf dem Überholstreifen grösser vorgekommen (ca. 150 - 200 m) sei und er gedacht habe, dass es für ihn genug Platz habe, um den Fahrstreifen zu wechseln. Dabei habe er nicht bemerkt, dass der Abstand tatsächlich maximal ca. 5 m betragen habe. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entsprechen insoweit denjenigen im Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 (vgl. zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen der Strafbehörden BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2; je mit Hinweisen).
23
5.6. Die Vorinstanz hat zu Recht auf nicht leichtes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Entgegen seiner Auffassung hat er durch den rücksichtslosen Spurwechsel und das Unterlassen der Richtungsanzeige eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Dies zeigt sich vorliegend insbesondere daran, dass ein Unfall lediglich aufgrund des herannahenden, geistesgegenwärtig handelnden Lenkers verhindert werden konnte. Das Fahrmanöver des Beschwerdeführers hat den nachfolgenden Lenker zum Abbremsen gezwungen, wodurch eine nicht mehr nur leichte abstrakte Verkehrsgefährdung geschaffen wurde, was dem Beschwerdeführer als mittelschweres Verschulden anzulasten ist (vgl. E. 5.2).
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5.7. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung lediglich eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen wurde (vgl. E. 5.1 hiervor), wonach eine einfache Verkehrsregelverletzung sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung entspricht).
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Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden. Eine Ausnahme dazu rechtfertigt sich dann, wenn die Rechtsanwendung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa weil sie den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall, geht doch aus dem Strafbefehl deutlich hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft in erster Linie auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. September 2016 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei abgestützt hat. Die Verwaltungsbehörde war bei ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts somit nicht an das Strafurteil gebunden.
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5.8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung beurteilte. Da der Beschwerdeführer mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion eines Entzugs für die Dauer eines Monats gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG belegt wurde, kann er aus dem Argument, beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesem Umstand wird allenfalls bei der Festlegung des konkreten Entzugstermins Rechnung getragen werden können.
27
 
Erwägung 6
 
Die Vorinstanz hat nicht nur die Beschwerde, sondern auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und nicht rechtsgenüglich belegter Prozessarmut abgewiesen.
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Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich nach dem Ausgeführten bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen.
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Erwägung 7
 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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Aus dem gleichen Grund wie im vorinstanzlichen Verfahren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. April 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
 
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