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Informationen zum Dokument  BGer 1B_146/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_146/2018 vom 11.04.2018
 
 
1B_146/2018
 
 
Urteil vom 11. April 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz.
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard Good,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2018 (UB180015).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Sie wirft ihr vor, an mehrfachem Mord und Raub beteiligt gewesen zu sein. Ausserdem habe sie sich an einem Versicherungsbetrug beteiligt.
1
Am 3. Juni 2016 habe sich A.________ zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann B.________ und dem weiteren Beschuldigten C.________ zur Einstellhalle von D.________ begeben. Dabei hätten sie vorgegeben, Interesse an einem von diesem zum Verkauf angebotenen Lastwagen zu haben. Um den Kaufpreis von ca. Fr. 60'000.-- nicht bezahlen zu müssen, habe einer der beschuldigten Männer bei der Probefahrt D.________ bedroht und der andere diesen gefesselt; darauf hätten sie ihn in einen Anhänger umgeladen. Diesen Anhänger habe A.________ zuvor mit ihrem Fahrzeug mitgeführt. Zwischenzeitlich sei A.________ zurück zur Einstellhalle gefahren und habe das Mobiltelefon des Opfers dort in der Nähe abgelegt, um vorzutäuschen, dass dieses zur Einstellhalle zurückgekehrt sei. Anschliessend sei B.________ mit dem Opfer im Anhänger bis an den Wohnort von A.________ und B.________ gefahren. Dort habe B.________ das Opfer gezwungen, einen Kaufvertrag für den Lastwagen zu unterzeichnen. Anschliessend habe er dem Opfer ein Band um den Mund und die Nase geklebt und gewartet, bis dieses erstickt sei. Die Leiche habe er in einen Wald gelegt (Dossier 1).
2
Überdies sei A.________ zusammen mit B.________ und C.________ zwischen dem 27. und 28. April 2016 an der Tötung von E.________ und der anschliessenden Entwendung von dessen "BMW" und des dessen Vater gehörenden "Mercedes" beteiligt gewesen. Am 27. April 2017 habe C.________ gegenüber E.________ vorgegeben, den "BMW" zwecks Reparatur auf einem Anhänger in eine Autogarage zu transportieren. E.________ sei in der Folge zu C.________ ins Fahrzeug gestiegen. C.________ sei aber mit ihm und dem "BMW" nicht in eine Autogarage, sondern zum Wohnort von A.________ und B.________ gefahren. Dort sei das Opfer widerstandsunfähig gemacht worden. Man habe ihm die Autoschlüssel für den "BMW" und den "Mercedes" abgenommen. Anschliessend hätten C.________ und A.________ zusammen am Wohnort von E.________s Eltern den "Mercedes" abgeholt und an den Wohnort von A.________ und B.________ gebracht. Zwischen dem 27. und 28. April 2016 habe B.________ das Opfer getötet, indem er ihm den Mund und die Nase mit einem Klebeband verschlossen habe; die Leiche habe er an seinem Wohnort vergraben. Ein paar Tage später habe sich A.________ an den Wohnort der Eltern von E.________ begeben und vorgegeben, sie habe den "BMW" gekauft und benötige noch den Fahrausweis (Dossier 2).
3
A.________ habe des weiteren B.________ beim Betrug einer Versicherung Hilfe geleistet. Dieser habe am 6. Januar 2016 der Versicherung wahrheitswidrig mitgeteilt, ein auf seine Mutter eingetragener Personenwagen sei am 29. Dezember 2015 in Deutschland gestohlen worden. In der Nacht des 28. Januar 2016 sei der Wagen in Deutschland brennend aufgefunden worden. A.________ habe B.________ am 29. Dezember 2015 nach der Diebstahlsmeldung in Deutschland abgeholt; dabei habe sie gewusst, dass B.________ eine Falschanzeige bezüglich des als entwendet gemeldeten Wagens erstattet habe (Dossier 5).
4
B. Am 20. Juni 2016 wurde A.________ verhaftet und am 22. Juni 2016 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde die Untersuchungshaft gegen sie letztmals verlängert. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 25. April 2017 gut und entliess sie aus der Haft.
5
Nach der Einvernahme von C.________ vom 9. Januar 2018 wurde A.________ am selben Tag erneut verhaftet. Das Zwangmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte sie am 12. Januar 2018 in Untersuchungshaft. Das Obergericht wies die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid mit Beschluss vom 8. Februar 2018 ab.
6
C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. März 2018 beantragt A.________ in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft erklärt, grundsätzlich auf eine Stellungnahme zu verzichten; sie verweist auf ihre Eingabe an das Obergericht und den angefochtenen Entscheid.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Prozessvollmacht (datierend vom 26. März 2018) eingereicht.
9
1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. März 2018, die Haft der Beschwerdeführerin sei zu verlängern. Am 19. März 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich diesen Antrag gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 20. Juni 2018. Der Haftverlängerungsentscheid vom 19. März 2018 lässt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihres Rechtsmittels zu bejahen (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 1, nicht publ. in BGE 143 IV 316). Sie ist insoweit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
10
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
11
1.4. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten und die Akten der Strafuntersuchung beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan.
12
 
Erwägung 2
 
2.1. Untersuchungshaft kann gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die beschuldigte Person besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass diese andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr).
13
Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr.
14
2.2. Kollusion kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Solche können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
15
2.3. Die Vorinstanz bejaht das Bestehen von Kollusionsgefahr gegenüber den Mitangeschuldigten B.________ und C.________. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, C.________ habe sein Aussageverhalten im November 2017 geändert. Seither habe er Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin geäussert, die über ihre bisher angenommenen Tatbeiträge hinausgehen und sie schwer belasten würden. So soll sie namentlich in das Vorhaben von B.________ im Fall D.________ eingeweiht gewesen sein und bei der Beseitigung der Leiche von E.________ geholfen haben. Nach der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bisher zu den Tatvorwürfen geschwiegen oder bestritten, an der Tötung von E.________ oder D.________ mitgewirkt oder etwas davon gewusst zu haben. Aufgrund dieser neuen Aussagen habe sie ein erhöhtes Interesse, allfällige weitere Aussagen von B.________ und C.________ zu beeinflussen bzw. sich mit dem einen und/oder anderen abzusprechen. Zu beiden habe sie eine persönliche Beziehung.
16
Zudem geht die Vorinstanz auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin zugegeben habe, es sei anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2017 zu einer von der Polizei unbemerkten Kommunikation zwischen ihr, ihrem Ehemann und C.________ gekommen. Diesen Vorfall würdigt die Vorinstanz als konkretes Indiz für die Annahme von Kollusionsgefahr, auch wenn die Beschwerdeführerin bestreite, dabei über Straftaten gesprochen zu haben. C.________ habe ausgesagt, dass B.________ der Beschwerdeführerin bei jenem Gespräch einen Brief übergeben habe; darin habe dieser ihr aufgeschrieben, was sie aussagen und wie sie C.________ gemeinsam belasten würden, wenn er nicht schweige. Der von C.________ erwähnte Brief weise in die Richtung, dass sie sich am 23. Juni 2017 über Straftaten unterhalten hätten.
17
Ferner hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass die ihr vorgeworfenen Tatbeiträge auf eine Bereitschaft, Tatsachen zu verschleiern und Spuren zu verwischen, deuten würden. So werde ihr konkret vorgeworfen, B.________ bei der Beseitigung der Leiche von E.________ geholfen zu haben sowie ihn beim Versicherungsbetrug und beim Diebstahl des Lastwagens von D.________ unterstützt zu haben.
18
2.4. Wie soeben erwähnt, leitet die Vorinstanz die Bereitschaft zu Kollusionshandlungen aus einzelnen Tatvorwürfen gegen die Beschwerdeführerin ab. Diese entgegnet, die im angefochtenen Entscheid genannten Handlungen dürften nicht berücksichtigt werden, soweit es um unbewiesene Anschuldigungen gehe. Blosse Unterstellungen dürften ihr nicht als Verhalten angelastet werden.
19
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, Indizien für Kollusionshandlungen aus noch vorläufigen Beweisergebnissen der Strafuntersuchung herzuleiten, wenn dies mit der gebotenen Umsicht und Zurückhaltung geschieht. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, muss allerdings nicht im Einzelnen erörtert werden. Gemäss dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2018 ist die Beschwerdeführerin geständig, das Mobiltelefon des Opfers D.________ neben seiner Einstellhalle deponiert zu haben. Weiter hat sie gemäss diesem Haftantrag auch zugegeben, den Fahrzeugausweis für eines der von E.________ entwendeten Fahrzeuge bei dessen Eltern abgeholt und dabei vorgespielt zu haben, dass das Fahrzeug rechtmässig gekauft worden sei. Diesen Vorhaltungen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert widersprochen. Die hierbei der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen lassen auf die Bereitschaft schliessen, Tatsachen zu verschleiern und Spuren zu beseitigen.
20
2.5. Beim Vorfall vom 23. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin - als sie nach der Haftentlassung wieder in Freiheit war - Schwächen bei der Sicherung einer Einvernahme ausgenützt, indem sie mit den beiden Mitbeschuldigten unerlaubterweise sprach bzw. Notizen austauschte. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin es als aktenwidrig, wenn die Vorinstanz dem dort übergebenen Brief entnehme, dass er Instruktionen ihres Ehemanns zum Aussageverhalten enthalte. Zwar wird im angefochtenen Entscheid die Aussage von C.________ wiedergegeben, wonach in diesem Brief Instruktionen zum Aussageverhalten stehen sollen (vgl. oben E. 2.3). Entgegen der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz aber nicht auf diese Aussage abgestellt, sondern sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass der Brief auf einen Gesprächsinhalt über Straftaten hinweise. Diese Feststellung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG, bezieht sich doch dieser Brief auf den fraglichen Kontakt und erwähnt einzelne Straftaten. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Hauptverantwortung für den Vorfall vom 23. Juni 2017 der mangelhaften Aufmerksamkeit der Behörden zuzuschieben versucht. Im Gegenteil durfte die Vorinstanz diesen Vorfall als konkreten Anhaltspunkt für die Kollusionsbereitschaft der Beschwerdeführerin bewerten.
21
2.6. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin ist bereits weit fortgeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Diese ist bezüglich Teilen der ihr vorgeworfenen Straftaten bzw. Tatbeiträge nicht geständig. Trotz der neuen Aussagen von C.________ bestehen weiterhin Unklarheiten zum Sachverhalt, insbesondere zum Umfang der Tatbeiträge der Beschwerdeführerin. Es sind zusätzliche Befragungen zu den neuen Anschuldigungen von C.________, und wie im Haftantrag vom 10. Januar 2018 erwähnt, auch Konfrontationseinvernahmen nötig. Die Aussagen der Mitbeschuldigten sind für die Ermittlung ihrer jeweiligen Tatbeiträge von grosser Bedeutung. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben sich C.________ und B.________ auch noch nicht so stark festgelegt, dass substanzielle Änderungen ausgeschlossen wären. Das Beziehungsgeflecht zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Mitangeschuldigten ist komplex; aufgrund der vorhandenen Indizien für Kollusionshandlungen (vgl. oben E. 2.4-2.5) und beim beschriebenen Stand der Strafuntersuchung durfte die Vorinstanz von einer konkreten Kollusionsgefahr ausgehen. Wie der angesprochene Vorfall vom 23. Juni 2017 gezeigt hat, schliesst die Haft der beiden Mitangeschuldigten eine konkrete Kollusionsgefahr nicht aus. Da es um sehr schwere Straftaten geht, besteht an ihrer Aufklärung und damit an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein gesteigertes öffentliches Interesse (Urteil 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 2.3). Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass das urteilende Gericht die Beschuldigten - nebst wichtigen Zeugen und Auskunftspersonen - nochmals eingehend zur Sache befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). Auch die Beweisabnahme vor dem Gericht muss vor Kollusionshandlungen geschützt werden (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
22
2.7. Bei einer Gesamtwürdigung hält es vor Bundesrecht stand, trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstands bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Kollusionsgefahr anzunehmen. Die Vorinstanz ist weiter zum Schluss gekommen, dass taugliche Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft nicht ersichtlich seien. Nach der Beschwerdeführerin reicht es aus, wenn die Behörden künftig ihre Aufmerksamkeit bei Untersuchungshandlungen, die unter Anwesenheit aller Mitbeschuldigten stattfinden, verstärken. Dieser Einwand ist nicht überzeugend. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit über viel grössere Möglichkeiten für eine direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit den beiden Mitangeschuldigten verfügt, als wenn sie ebenfalls in Haft ist. Die Haft erweist sich als nötig, um die Kollusionsgefahr wirksam einzudämmen.
23
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in ihre persönliche Freiheit darstellt, konnte sie sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher entsprochen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung ausgerichtet.
24
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Titus Bosshard Good, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
 
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