BGer 5A_635/2017 | |||
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BGer 5A_635/2017 vom 12.04.2018 |
5A_635/2017 |
Urteil vom 12. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
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Gegenstand
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Grundstückverwertung,
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Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. August 2017 (PS170155-O/U).
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Sachverhalt: | |
A. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft D.________strasse xxx in U.________. Beide Miteigentumsanteile wurden separat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet. Am 8. Juni 2016 versteigerte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die beiden Grundstücke gemeinsam öffentlich. Den Zuschlag erhielt die B.________ AG zum Preis von Fr. 4,1 Mio. Die Zwangsvollstreckung bildete schon verschiedentlich Gegenstand betreibungsrechtlicher Beschwerden (vgl. Urteile 5A_774/2014 vom 3. November 2014; 5A_43/2017 vom 12. April 2017). Sodann hatte sich das Bundesgericht bereits zweimal mit der inzwischen angeordneten Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der versteigerten Liegenschaft zu befassen (Urteile 5A_811/2017 vom 6. November 2017; 5A_198/2018 vom 22. März 2018).
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B. Am 8. Juni 2017 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Meilen die Aufhebung der Verwertung des Grundstücks vom 8. Juni 2016. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 3. August 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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D. Am 24. August 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. August 2017 (Postaufgabe) hat sie eine weitgehend deckungsgleiche Beschwerdeschrift eingereicht. Am 7. September 2017 hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Das Obergericht hat erwogen, dass eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG die fristgerechte Anfechtung einer Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts voraussetze. Vorliegend sei unklar, welche konkrete behördliche Anordnung die Beschwerdeführerin anfechte. Die Beschwerdefrist gegen Verfügungen, gegen welche sich die Beschwerdeführerin - soweit erkennbar - zu richten scheine, sei bereits lange abgelaufen. Die erhobenen Rechtsmittel (insbesondere gegen die Steigerungsanzeige vom 16. Mai 2014, gegen die Verwertung des Grundstücks als Ganzes, gegen das Lastenverzeichnis oder gegen den Steigerungszuschlag), die die Rügen der Beschwerdeführerin bereits behandelt hätten, seien rechtskräftig erledigt bzw. abgewiesen worden. Es fehle somit an einem Anfechtungsobjekt. Auf im Zwangsvollstreckungsverfahren bereits entschiedene Fragen könne nicht zurückgekommen und die Verwertung des Grundstücks als Ganzes abermals überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass in dieser Sache immer wieder die Grundpfandversteigerungsanzeige vom 6. November 2013 mit derjenigen vom 6. November 2014 verwechselt bzw. vermischt worden sei, hätte sie dies rechtzeitig rügen müssen. Nicht zu beachten seien vor Obergericht neu erhobene Tatsachenbehauptungen (das Betreibungsamt habe verfälschte Auszüge aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister ihres Ehemannes an die Aufsichtsbehörden gesandt, um so die Versteigerung des Grundstücks als Ganzes zu erreichen; das Betreibungsamt führe geheime Pfändungs- und Betreibungsregister, von denen das Betreibungsamt V.________, wo ihr Ehemann nun wohne, keine Kenntnis habe; das Betreibungsamt führe gegen die Beschwerdeführerin fiktive Betreibungs- und Verwertungsbegehren bzw. habe schon beglichene Forderungen benutzt, um die Versteigerung des Grundstücks als Ganzes durchzuführen; das Betreibungsamt habe mit einem raffinierten Lügengebäude verhindert, dass die Gerichte das Lastenverzeichnis genau prüften).
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3. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, das Betreibungsamt habe keine Lastenbereinigung (Art. 140 SchKG) vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Obergerichts habe sie sich gegen das Lastenverzeichnis gewehrt, doch sei ihre Eingabe bloss als Beschwerde behandelt und kein Lastenbereinigungsprozess durchgeführt worden.
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Bei diesem Einwand handelt es sich lediglich um eine (zumindest teilweise neue) Variante des immer gleichen Vorbringens, dass das Betreibungsamt bei der Abwicklung der Zwangsverwertung nicht rechtmässig vorgegangen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das Betreibungsamt den Umfang der Forderungen aufgebläht und die Liste der Gläubiger verlängert habe, um die beabsichtigte Versteigerung zu rechtfertigen, so übergeht sie, dass ähnliche Behauptungen zu den angeblichen Machenschaften des Betreibungsamts bereits vor Obergericht neu und damit unzulässig waren. Was die Erstellung des Lastenverzeichnisses betrifft, so setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sie allfällige Mängel seines Inhalts oder des Verfahrens bereits damals hätte rügen können und müssen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie hätte geltend machen wollen, dass ihre Eingaben im Zusammenhang mit der Lastenbereinigung nicht richtig verstanden worden seien. Soweit anhand der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) ersichtlich, erhebt sie im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Art. 140 SchKG zudem neue Tatsachenbehauptungen (insbesondere bezüglich ihrer damaligen Eingaben). Dies ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie behauptet zwar, ihre damaligen Eingaben befänden sich in den kantonalen Akten. Diese Eingaben sind in den Beilagenverzeichnissen ihrer beiden kantonalen Beschwerden des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht aufgeführt und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten nach diesen Unterlagen zu durchsuchen. Auch aus diesem Grund ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Manipulationsvorwürfe an die Adresse des Betreibungsamts wiederholt (Führung fiktiver Register etc.), fehlt ebenfalls jegliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen.
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Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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