VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_259/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_259/2018 vom 13.04.2018
 
8C_259/2018
 
 
Urteil vom 13. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2018 (UV.2018.00016).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. März 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Februar 2018 an die Rechtsvertreterin von A.________, Frau Rechtsanwältin Ana Moncada, ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 19. März 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass die Beschwerde überdies offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist, da darin auf das von der Vorinstanz Entschiedene (Rechtmässigkeit des Nichteintretens der Suva auf eine gegen die Verfügung vom 7. April 2017 gerichtete Einsprache) mit keinem Wort eingegangen wird, es mithin an einer sachbezogenen Beschwerdeführung fehlt,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
5
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).