BGer 6B_318/2018 | |||
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BGer 6B_318/2018 vom 16.04.2018 |
6B_318/2018, 6B_319/2018, 6B_320/2018, |
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6B_327/2018, 6B_328/2018, 6B_329/2018, |
6B_330/2018. |
Urteil vom 16. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Februar 2018, 19. Februar 2018 und 20. Februar 2018 (BEK 2018 5, BEK 2018 6, BEK 2018 7, BEK 2018 8, BEK 2018 9, BEK 2018 10, BEK 2018 11, BEK 2018 12, BEK 2018 13, BEK 2018 14, BEK 2018 15, BEK 2018 16 und BEK 2018 17).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
A.________, B.________ und die C.________ reichten beim Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz Beschwerde gegen verschiedene Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein. Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz trat darauf mit Verfügungen vom 16. Februar 2018, 19. Februar 2018 und 20. Februar 2018 nicht ein. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'900.-- auferlegte er den drei Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung.
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Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
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2. | |
Angesichts des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_318/2018 bis 6B_330/2018 zu vereinigen.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4. | |
Das Kantonsgericht hat in den einzelnen Nichteintretensverfügungen jeweils im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführer hätten mit unbegründeter Sammelbeschwerde gegen 13 Nichtanhandnahmeverfügungen beantragt, es sei ihnen für die Beschwerdebegründung eine zweimonatige Frist anzusetzen. Obwohl ihnen in der Folge im Rahmen der Eingangsanzeige mitgeteilt worden sei, die Beschwerdefrist sei als gesetzliche Frist nicht erstreckbar und eine Beschwerdebegründung habe innert der laufenden Rechtsmittelfrist einzugehen, hätten die Beschwerdeführer die Beschwerden innert Frist nicht begründet. Wenn wie vorliegend bewusst mangelhafte Eingaben (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht würden, sei keine Nachfrist anzusetzen. Auf die Beschwerden sei bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sodann im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und insbesondere keine Strafanzeige erstattet bzw. die Beschwerdeführerin 2 habe die Strafanzeige nicht unterzeichnet. Ihre Beschwer sei damit nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerden auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführer seien schliesslich jeweils mit separaten Verfügungen unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert worden, Sicherheitsleistungen von je Fr. 200.-- (pro Verfahren) bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten. Die verlangten Sicherheitsleistungen seien innert Frist nicht bezahlt worden. Auf die Beschwerden sei androhungsgemäss auch deswegen nicht einzutreten.
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5. | |
Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Sie setzen sich mit den Erwägungen in den angefochtenen Nichteintretensverfügungen nicht auseinander. Dass sie die Beschwerden innert Frist schriftlich und begründet beim Kantonsgericht eingereicht haben, behaupten sie selber nicht. Sie machen auch nicht geltend, es sei ihnen zu Unrecht keine Nachfrist angesetzt worden. Stattdessen wenden sie ein, sie hätten das Kantonsgericht darauf hingewiesen, dass es "technisch unmöglich" sei, "bei tausenden Seiten Beweisen und Unterlagen eine sinnvolle Begründung innert der angesetzten Frist zu erstellen, und zwar innert 10 Tagen". Sie rügen weiter, das Kantonsgericht habe mit den verfügten Kostenvorschüssen eine "unzumutbare finanzielle Hürde" geschaffen. Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) mag zwar kurz sein, kann als gesetzliche Frist jedoch nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Vorwurf betreffend die Höhe der Sicherheitsleistung wurde bereits im Urteil 1B_38/2018 vom 31. Januar 2018 behandelt. Abgesehen davon machen die Beschwerdeführer erneut keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die verlangten Sicherheitsleistungen den Verhältnissen der Fälle nicht angemessen sein sollten. Den Beschwerden lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern die angefochtenen Nichteintretensverfügungen verfassungswidrig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob die Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wären, kann folglich offen bleiben.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. | |
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 6B_318, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 6B_330/2018 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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