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Informationen zum Dokument  BGer 8C_916/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_916/2017 vom 16.04.2018
 
 
8C_916/2017
 
 
Urteil vom 16. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Rückfall; Revision; Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
 
gerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2017
 
(725 17 194 / 295).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1970 geborene A.________ war seit Januar 1991 bei der B.________ AG als Scientific Associate angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 3. April 2014 stürzte die Versicherte am 30. März 2014 wegen einer plötzlich eingetretenen Instabilität des rechten Knies von einer Turnhallentribüne. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 14. Mai 2014 wurde in der Klinik C.________ AG eine Arthroskopie durchgeführt. Laut Bericht dieser Klinik vom 12. August 2014 konnte der Fall gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2014 abgeschlossen werden.
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Am 10. November 2015 meldete die Versicherte der Suva, sie leide wieder an Schmerzen im rechten Knie mit Blockaden und eingeschränkt möglicher Streckung des Kniegelenks. Die Suva kam erneut für Heilbehandlung auf und richtete Taggeld aus. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 31. Mai 2016 verneinte die Suva einen Kausalzusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfall vom 30. März 2014 sowie dessen Folgen (Schreiben vom 7. Juni 2016). Daran hielt sie, nachdem sie zusätzliche kreisärztliche Auskünfte des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. März 2017 eingeholt hatte, mit Verfügung vom 17. März 2017 fest und stellte die Leistungen ab dem 17. Februar desselben Jahres ein. Die hiegegen eingereichte Einsprache, mit welcher der Bericht des Dr. med. F.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 27. April 2017 aufgelegt wurde, wies sie nach erneuter Konsultation des Dr. med. E.________ vom 22. Mai 2017 ab (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017).
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B. Hiegegen liess A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde einreichen. Die Suva brachte die Chirurgische Beurteilung des Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 25. September 2017 ins kantonale Gerichtsverfahren ein. Mit Entscheid vom 9. November 2017 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Streitsache an das kantonale Gericht - eventualiter an die Suva - zurückzuweisen, damit es ein orthopädisches Gutachten bei einer neutralen Stelle einhole und im Anschluss daran über den Leistungsanspruch neu befinde.
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Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 17. Februar 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hatte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die am 10. November 2015 und im Februar 2017 (vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom 17. April 2017) gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Knies in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. März 2014 und dessen Folgen standen. Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist einerseits, dass Rückfälle und Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen können, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ebenfalls ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestand. Anderseits ist nochmals daran zu erinnern, dass an die Beweiswürdigung von medizinischen Auskünften strenge Anforderungen zu stellen sind, soll der Versicherungsfall - wie vorliegend - ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine S. 470 mit Hinweis).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren erneut geltend, die Vorinstanz hätte zur Beurteilung des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs ein Gutachten eines versicherungsexternen medizinischen Sachverständigen einholen sollen oder die Suva dazu verpflichten müssen. Dazu hat sich das kantonale Gericht eingehend geäussert. So hat es erwogen, aus dem Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 ergebe sich entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht, dass aus den vom Unfallversicherer im Einsprache- und im daran anschliessenden Gerichtsverfahren nachträglich zur Erhellung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts zusätzlich ins Verfahren eingebrachten versicherungsinternen ärztlichen Auskünfte - hier namentlich die Chirurgische Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 25. September 2017 - von vornherein nicht verwertet werden dürften. Denn das kantonale Gericht habe gemäss Art. 61 lit. c ATSG unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen sowie die notwendigen Beweise zu erheben, wobei es in der Beweiswürdigung frei sei.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Sie räumt explizit ein, dass der mit der Einsprache aufgelegte Bericht des behandelnden Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 vom kantonalen Gericht zutreffend als nicht nachvollziehbar und unbegründet bezeichnet worden ist. Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass sie bezüglich der vor Erlass der Verfügung vom 17. März 2017 eingeholten kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 31. Mai 2016, der einen Kausalzusammenhang der im November 2015 gemeldeten, erneut aufgetretenen Beschwerden im Bereich des rechten Knies mit dem Unfall und dessen Folgen verneint hatte, keine auch nur geringe Zweifel geltend macht. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundsätze der Chancen- und Waffengleichheit verletzt haben soll, indem sie zur revisionsrechtlichen Prüfung des unfallbedingten Gesundheitszustands, nachdem die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im Februar 2017 erneut einen Revisionstatbestand geltend gemacht hatte, im Wesentlichen auf die von der Suva im kantonalen Verfahren eingereichte Chirurgische Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 25. September 2017 abgestellt hat. Die Beschwerde ist daher unter Verweis auf den nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheid abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. April 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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