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Informationen zum Dokument  BGer 9C_879/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_879/2017 vom 16.04.2018
 
 
9C_879/2017
 
 
Urteil vom 16. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistung, Kinderrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017 (AHV 2017/4).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1951 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ordentliche Altersrente der AHV sowie eine Kinderrente für seinen Sohn B.________ (Jahrgang 1995). Dieser besuchte von August 2016 bis Juni 2017 zur Vorbereitung auf die Berufsmaturitätsprüfung (nach erstmaligem Nichtbestehen) vier "QV-Repetentenkurse" an der Schule C.________. Die Ausgleichskasse verneinte ab August 2016 einen Anspruch auf Weiterausrichtung der Kinderrente, da B.________ lediglich acht Unterrichtslektionen pro Woche besuche und sich damit nicht zeitlich überwiegend einem Ausbildungsziel widme (Verfügung vom 7. Oktober 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016).
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B. Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Kinderrente für den Sohn B.________ ab 1. August 2016 weiterhin auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das Versicherungsgericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Kinderrente massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 1 AHVV), Verwaltungsweisungen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3358-3360 [Stand 1. Januar 2017, identisch mit den Formulierungen der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung]) sowie die Rechtsprechung (BGE 140 V 314) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
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3. Strittig ist, ob sich der Sohn des Beschwerdeführers im Rahmen der besuchten "QV-Repetentenkurse" zeitlich überwiegend seiner Ausbildung widmete (vgl. Art. 49bis AHVV).
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4. Die Vorinstanz stellte fest, der zeitliche Aufwand für den Besuch der "QV-Repetentenkurse" betrage maximal sechs Stunden 40 Minuten pro Woche (vier Doppellektionen, ohne Abzug einer allfälligen Pause zwischen den Lektionen).
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Darüber hinaus erwog das Gericht, der geltend gemachte Lernaufwand von 12.5 bis 13 Stunden pro Woche sei nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen. Eine Auskunft des Ausbildungsanbieters betreffend den effektiven Ausbildungsaufwand lasse sich weder den Akten noch der Homepage der Schule C.________ entnehmen. Nicht beweistauglich seien die Bestätigungen von drei Mitstudierenden des Sohns des Beschwerdeführers, die auf vorgedruckten Dokumenten mit identischem Wortlaut bescheinigten, den exakt gleichen Aufwand, wie von diesem geltend gemacht, zu betreiben. Der gesamte Ausbildungsaufwand im Sinne des Art. 49bis AHVV umfasse zwar gerichtsnotorisch auch Zeit für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Prüfungsvorbereitung. Indes habe im konkreten Fall der Sohn des Beschwerdeführers seine Ausbildung als Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen und vier von acht Fächern bei den Berufsmaturitätsprüfungen bestanden. Bei den vier "QV-Repetentenkursen" handle es sich um Jahreskurse, welche gezielt auf die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungen vorbereiten würden. Somit rechtfertige es sich - ohne konkrete Nachweise - nicht, einen zeitlich überwiegenden Ausbildungsaufwand in Höhe von mindestens 20 Stunden anzunehmen, zumal die Repetition einer Prüfung erfahrungsgemäss einen geringeren Lernaufwand erfordere (wohl: als die erstmalige Prüfungsvorbereitung).
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Kein Ausbildungsaufwand seien schliesslich ein angeblicher Fahrweg von Winterthur nach Zürich von 45 Minuten (pro Weg) sowie eine Erholungszeit von 15 Minuten pro Unterrichtslektion. Zusammenfassend sei ein zeitlich überwiegender Ausbildungsaufwand gemäss Art. 49bis AHVV nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
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5. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der Vorinstanz seien nicht nur die effektive Unterrichtszeit, sondern auch die Pausen zwischen den einzelnen Lektionen als Ausbildungsaufwand auszulegen. Dabei übersieht er, dass das kantonale Gericht mit dem Abstellen auf einen Ausbildungsaufwand von (maximal) sechs Stunden 40 Minuten zu seinen Gunsten sowohl die Pausenzeiten zwischen zwei Lektionen einer Doppelstunde als auch weitere zehn Minuten über die reine Unterrichtszeit hinaus (wohl Pause zwischen den beiden Doppellektionen am Donnerstagnachmittag) als Ausbildungsaufwand berücksichtigte (vorinstanzliche E. 3.2).
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Soweit der Versicherte sodann zusätzlichen Zeitaufwand seines Sohnes für die Vor- und Nachbereitung, für obligatorische Tests und Gruppenarbeiten sowie für die Prüfungsvorbereitung geltend macht, wiederholt er seine bereits im kantonalen Verfahren präsentierte Sicht der Dinge. Dabei legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung (E. 3.5 und E. 3.6 des angefochtenen Entscheids) eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben soll (vgl. E. 1 oben). Auf seine diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
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Schliesslich erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Reisezeit zwischen Schule und Wohnort als Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen ist. Selbst bei Anrechnung von Reisezeit im Umfang von drei Stunden pro Woche - wie vom Beschwerdeführer verlangt - erreichte der Ausbildungsaufwand nach dem vorstehend Gesagten bei weitem nicht 20 Stunden pro Woche (RWL Rz. 3359; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317).
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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7. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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