BGer 6B_231/2018 | |||
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BGer 6B_231/2018 vom 19.04.2018 |
6B_231/2018 |
Urteil vom 19. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Einstellung (Amtsmissbrauch, evt. Nötigung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Januar 2018 (BK 18 21).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 22. Januar 2018 auf eine verspätete Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2017 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
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2. Einer Beschwerde ans Bundesgericht muss entnommen werden können, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die materielle Seite der Angelegenheit bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit sich der Beschwerdeführer damit befasst, ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass seine Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Er behauptet indes, dem Obergericht eine verständliche und dokumentierte "Erklärung" für die Verspätung vorgelegt zu haben. Dies lässt sich seiner damaligen Beschwerdeeingabe so allerdings nicht entnehmen, zumal sich die "Erklärung" in einem blossen Verweis auf eine Beschwerdebeilage erschöpft, worin sich "die Bestätigung für die begründbar verspätete Einsprache" befinden soll. Weshalb das Obergericht unter diesen Umständen darauf hätte eingehen müssen bzw. inwiefern es gegen das geltende Recht verstossen könnte, indem es dies nicht tat, sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensbeschluss verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass ihm die Einstellungsverfügung am 4. Januar 2018 noch vor seiner Inhaftierung zugegangen war. Weshalb er eine Beschwerde während der Haft nicht hätte machen können, zeigt er weder auf noch ist Solches ersichtlich.
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3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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