BGer 6B_408/2018 | |||
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BGer 6B_408/2018 vom 19.04.2018 |
6B_408/2018 |
Urteil vom 19. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Strahlenfolter, üble Nachrede), Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Februar 2018 (BK 17 459).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 25. Oktober 2017 nahm die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen X.________ wegen Körperverletzung mit Strahlenfolter, übler Nachrede und Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn am 17. November 2017 auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um unentgeltliche Rechtspflege, was mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Er wurde erneut zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.-- innert einer Frist von 30 Tagen aufgefordert. Mit Urteil 1B_558/2017 vom 19. Januar 2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein. Am 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu zahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 26. Februar 2018 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Auf das neuerliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es ebenfalls nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. April 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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3. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich vor Bundesgericht jedoch mit keinem Wort äussert. Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2017 vom 19. Januar 2018 im Übrigen beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dessen Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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