BGer 1C_16/2017 | |||
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BGer 1C_16/2017 vom 20.04.2018 |
1C_16/2017 |
Urteil vom 20. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz.
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,
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Gemeinderat Zell,
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Luthernstrasse 1, 6144 Zell,
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Regierungsrat des Kantons Luzern,
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Regierungsgebäude,
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Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Bau- und Planungsrecht;
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Erteilung einer Rodungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. November 2016
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(7H 15 309).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die B.________ AG plant, die bestehende Kiesabbaustelle Zeller Allmend in westlicher Richtung zu erweitern. Der dabei angestrebte Abbauperimeter umfasst sowohl Teile der bereits 1990 genehmigten bisherigen Abbauzone als auch eine neue, MRS I (Mittelfristige Rohstoffsicherung I) genannte Abbauzone. Nebst dem eigentlichen Kiesabbau sind anstelle der bisher genutzten Werkstrasse die Erstellung einer neuen temporären Werkstrasse durch den Luthernwald und die zeitweilige Verlegung der Verbindungsstrasse von Zell nach Oberwil vorgesehen. Projektiert ist überdies die Verlängerung der bestehenden Förderbandanlage, die dem Transport des gewonnenen Kieses zur Bahnverladestation dient.
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Am 3. April 2012 erteilte der Gemeinderat Zell die Baubewilligungen für die Erweiterung des Kiesabbaugebiets und für die Verlängerung der Förderbandanlage. Mit Entscheid vom 3. Juli 2012 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Teilrevision der Ortsplanung und erteilte verschiedene kantonale Sonderbewilligungen. Gegen beide Entscheide erhoben C.________, A.________ und die D.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 13. Mai 2013 trat das damalige Verwaltungsgericht Luzern (heute: Kantonsgericht) auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid nicht ein. In zwei weiteren Entscheiden vom 13. Mai 2013 und vom 27. Mai 2013 wies es die Beschwerden gegen die Baubewilligungen des Gemeinderats ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen erhoben C.________ und A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_590/2013 vom 26. November 2014 vereinigte das Bundesgericht die drei Verfahren. Es verneinte die Beschwerdeberechtigung von C.________, bejahte dagegen diejenige von A.________ und hielt zudem fest, dessen Beschwerden schienen auch nicht rechtsmissbräuchlich. In der Sache kam es zum Schluss, dass das Projekt eine Rodungsbewilligung erfordert. Die Beschwerden wurden deshalb teilweise gutgeheissen und die drei angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an den Regierungsrat zurück, damit dieser prüfe, ob die nötige Rodungsbewilligung erteilt werden könne, und an den Gemeinderat, damit dieser anschliessend gestützt hierauf neu über die Erteilung der kommunalen Baubewilligung sowie der Bewilligung zur Verlängerung der Förderbandanlage befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
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A.b. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 erteilte der erneut mit der Sache befasste Regierungsrat die Rodungsbewilligung und am 22. Oktober 2015 der Gemeinderat die Baubewilligungen. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wies dieses ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass eines vorsorglichen Bau- und Nutzungsverbots ab. Auf die Beschwerde trat es mit Urteil vom 15. November 2016 nicht ein. An einer am 14. September 2016 durchgeführten Parteibefragung habe sich unter anderem ergeben, dass das Verfahren vollumfänglich von Dritten finanziert werde und der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären könne, weshalb er sich gegen das Projekt wehre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 11. Januar 2017 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2016 sei aufzuheben und die Rodungsbewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat und das Bundesamt für Raumentwicklung haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt äussert sich zur Frage der Beschwerdelegitimation nicht, weist jedoch darauf hin, dass es mit Schreiben vom 24. Juni 2015 positiv zur Rodung und zum Rodungsersatz Stellung genommen habe und an dieser Einschätzung festhalte. Der Beschwerdeführer hat sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin geäussert.
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Erwägungen: | |
1. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. Streitgegenstand ist dementsprechend einzig, ob es das zu Recht tat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, die Rodungsbewilligung sei zu verweigern, ist darauf nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
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Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Im Urteil vom 26. November 2014 bejahte das Bundesgericht das Beschwerderecht des Beschwerdeführers aus drei Gründen: erstens, weil die neue temporäre Erschliessungsstrasse durch den Luthernwald in einem Abstand von wenigen Metern an einer Parzelle des Beschwerdeführers vorbeiführt, wo der dort angepflanzte Jungwald möglichen Immissionen ausgesetzt wäre; zweitens, weil der Retentionsbereich der Wasserretentionsanlage vergrössert werden soll und sich das mögliche Überflutungsgebiet auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers erstreckt; und drittens, weil der Beschwerdeführer Grundstücke bewirtschaftet, die Immissionen ausgesetzt sein könnten.
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2.2. In der Folge prüfte das Bundesgericht, ob die Beschwerdeführung rechtsmissbräuchlich sei. Die Vorinstanz hatte es als gerichtsnotorisch bezeichnet, dass die im Luzerner Hinterland tätigen Kies- und Bauunternehmen und teilweise ebenso die davon betroffenen Grundeigentümer sich mit allen möglichen Mitteln wirtschaftlich bekämpften. Dazu zähle auch die Erhebung zahlreicher Rechtsmittel, mit denen die Behörden über Gebühr belastet würden. Das Verwaltungsgericht habe daher in anderen Verfahren bereits angekündigt, künftig ein besonderes Augenmerk auf die Frage des Rechtsmissbrauchs zu richten. Das Bundesgericht hielt fest, diese von der Vorinstanz festgestellte gerichtsnotorische Tatsache könne nicht völlig unbeachtlich sein (a.a.O., E. 7.4.1).
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Weiter hatte die Vorinstanz im damaligen Verfahren festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Verlust von Durchfahrtsentschädigungen im Falle einer Verlegung der bisherigen Werkstrasse von seiner Parzelle Nr. 423 auf die Parzelle 1400 durch die D.________ AG voll ausgeglichen würde. Das Bundesgericht erwog dazu, dieser Zusammenhang sei insoweit bestätigt worden, als der Beschwerdeführer deswegen ausdrücklich auf die Geltendmachung finanzieller Interessen an der Beschwerdeerhebung verzichtet habe. Eine unmittelbare Zusammenarbeit mit der E.________ AG als Konkurrentin der Beschwerdegegnerin sei aber nicht belegt. Der Grund für die Entschädigungsverpflichtung sei nicht bekannt. Welche Gegenleistung der Beschwerdeführer für den Ersatz der eventuell ausfallenden Durchfahrtsentschädigungen erbringe, zu denen sich die Konkurrentin der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer über die von ihr beherrschte D.________ AG verpflichtet habe, sei nicht ersichtlich. Insgesamt kam das Bundesgericht zum Schluss, beim Beschwerdeführer gebe es lediglich gewisse Indizien, aber keinen Nachweis für eine indirekte Verflechtung mit der Konkurrentin der Beschwerdegegnerin.
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Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer vom Erweiterungsprojekt in verschiedener Hinsicht auch profitiere. So werde etwa durch die neue temporäre Erschliessungsstrasse die Parzelle Nr. 423 des Beschwerdeführers, auf der die bisherige Werkstrasse liege, entlastet. Zudem dürfte sich die Gefahr von Überschwemmungen auf den Parzellen Nrn. 423 und ev. 1404 des Beschwerdeführers durch das neue Retentionskonzept verringern. Das vermöge aber die legitimationsbegründenden Eigeninteressen insgesamt nicht derart in den Hintergrund zu drängen, dass davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer erhebe ausschliesslich im Drittinteresse Beschwerde.
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2.3. Das Kantonsgericht ging bei seiner erneuten Beurteilung wie zuvor das Bundesgericht davon aus, dass die Beschwerdelegitimation gegeben sei. Es kam jedoch gestützt auf neue, an der Parteibefragung vom 14. September 2016 erlangte Erkenntnisse zum Schluss, dass das Verfahren vollumfänglich von Dritten finanziert werde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei. In der Folge ist anhand der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen zu prüfen, ob es insofern Bundesrecht verletzte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, das Vorgehen des Kantonsgerichts verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Nach der Vorladung habe er sich nach den Beweisthemen erkundigt, worauf ihm das Kantonsgericht lediglich mitgeteilt habe, diese würden sich aus den angefochtenen Entscheiden und den Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren ergeben. Gemäss § 88 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) könne die Behörde eine Partei zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache einvernehmen. Mit der Parteieinvernahme könne das Gericht bei Bedarf eine Verfahrenspartei einladen, förmlich und ergänzend zu ihren in den Rechtsschriften bereits wiedergegebenen Vorbringen Ausführungen zum Sachverhalt vorzutragen. Das Kantonsgericht habe jedoch keine ergänzenden Erkenntnisse über beweisbedürftige Tatsachen erlangen wollen. Vielmehr habe es Argumente für die vorgefasste Meinung, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, gesucht. Die Einvernahme sei somit einseitig zu seinen Lasten erfolgt.
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3.2. Insoweit als der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz hätte ihm vorgängig das Befragungsthema konkreter mitteilen müssen, ist seine Kritik unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Einvernahme äussern und sein Rechtsvertreter hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. In der Folge nahmen zudem beide Parteien zum Beweisergebnis schriftlich Stellung. Der Anspruch des Beschwerdeführers, im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, wurde durch den Umstand, dass ihm das Kantonsgericht nur allgemein das Thema der Parteieinvernahme mitteilte, nicht tangiert. Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass die Befragung keine neuen Erkenntnisse in der Sache bringen sollte und sich vor allem auf das Vorliegen der Beschwerdelegitimation bzw. eines Rechtsmissbrauchs bezog. Das ist aber nicht zu beanstanden, da die Abklärung dieser Fragen ebenfalls Aufgabe der Vorinstanz war.
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3.3. Mit der Kritik, die Parteineinvernahme sei einseitig zu seinen Lasten erfolgt, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können (vgl. im Einzelnen BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; je mit Hinweisen). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Vorinstanz sich vor der Parteieinvernahme bereits ein abschliessendes Urteil gebildet hätte. Die Tatsache allein, dass sie eine derartige Einvernahme durchführte und dem Beschwerdeführer Fragen, die Aufschluss über einen möglichen Rechtsmissbrauch geben konnten, stellte, begründet ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Die betreffenden Fragen waren für den vorinstanzlichen Entscheid von direkter Bedeutung und damit keineswegs sachfremd. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil vom 26. November 2014 dargelegt wurde, gilt das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen. Das trifft auch auf das Bau- und Planungsrecht zu. Als missbräuchlich gilt namentlich, wenn mit der Prozessführung andere Zwecke als der Rechtsschutz verfolgt werden, etwa die Schädigung der Gegenpartei oder die Verzögerung eines Bauvorhabens. Rechtsmissbräuchlich handelt sodann, wer andere als bau- oder nachbarrechtliche Anliegen verfolgt, insbesondere entsprechende Verfahrensschritte nur deshalb unternimmt, weil er dafür entschädigt wird bzw. sich dadurch Vorteile zu verschaffen versucht, auf die kein Anspruch besteht. In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch aber offensichtlich und entsprechend nachgewiesen sein (a.a.O, E. 7.2 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
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4.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall erachtete es das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. November 2014 als zentral, ob Anzeichen für eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG als Konkurrentin der Beschwerdegegnerin bestehen. Dafür gab es zwar gewisse Indizien, insgesamt bestand aber kein hinreichender Nachweis. Auch die Interessenlage des Beschwerdeführers - der in verschiedener Hinsicht vom umstrittenen Erweiterungsprojekt sogar profitieren würde - erschien in dieser Hinsicht nicht als genügend klar.
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4.3. Das Kantonsgericht legt dar, an der Parteieinvernahme habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Nachteil benennen könne, den er bei Abweisung der Beschwerde erwarten würde. Auf die Frage, welchen Nachteil er erwarte, wenn die Rodungsbewilligung bestätigt werde, habe er geantwortet, dies sei aus seiner Sicht einfach nicht richtig. Die Frage, ob er eine Gefährdung der Umwelt durch die umstrittenen Bauprojekte bzw. die Rodungsbewilligung erwarte, habe er verneint. Auch sonst fürchte er sich nicht vor Immissionen, denn er fordere gar, dass die Werkstrasse über sein eigenes Grundstück führen solle. Auch ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang sei, wie bereits im Verfahren vor Bundesgericht, nicht erkennbar. Auf die Schadloshaltung durch die D.________ AG bei geänderter Streckenführung angesprochen, habe er ausgeführt, dass er hierzu nichts sage. Es gehe einfach nicht, dass man so "abgeputzt" werde. Wie weit der Beschwerdeführer mit Konkurrenten der Beschwerdegegnerin verflochten sei, habe dagegen auch an der Befragung nicht abschliessend geklärt werden können.
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Zu berücksichtigen seien immerhin die nachgewiesenen Umstände rund um die Prozessfinanzierung. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert zu sagen, wer das Verfahren finanziere. Im Übrigen habe er angegeben, verheiratet zu sein, Kinder zu haben und seinen eigenen Hof als Landwirt zu bewirtschaften. Daneben habe er kein Vermögen. Er erziele ein jährliches Einkommen von Fr. 35'000.--. Er wisse nicht, ob ein Kostenvorschuss für das Verfahren habe bezahlt werden müssen. Auch seinem Rechtsvertreter habe er keinen Kostenvorschuss bezahlen müssen. Er habe von niemandem Geld für die Prozessführung erhalten. Er habe keine Ahnung, wer die Kosten trage, wenn er verliere. Er glaube nicht, dass diese Kosten hoch sein würden. Im Übrigen wisse er auch nicht, ob ihm für das Einspracheverfahren Kosten auferlegt worden seien. Zur Frage, wer das Parteigutachten im Vorverfahren finanziert habe, sage er nichts. Das Kantonsgericht hielt fest, diese Aussagen würden beweisen, dass er das vorliegende Verfahren und das vorangehende Einspracheverfahren nicht selbst finanziere. Hierzu wäre er denn angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht in der Lage. Vielmehr würden die Kosten von einem Dritten übernommen, wobei nach dem Ausgeführten ungeklärt bleibe, ob es sich dabei tatsächlich um einen Konkurrenten der Beschwerdegegnerin handle.
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Weiter habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er seit 2007 Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin führe, sich aber nicht genau erinnern könne, wie viele es genau gewesen seien. Angesprochen darauf, weshalb er am 8. Februar 2007 beim Amtsgericht Willisau verlangt habe, das der Beschwerdegegnerin die Durchfahrt über sein Grundstück untersagt werde, habe er eingestanden, dass er dies nicht wisse. Ebenso habe er ausgeführt, nicht zu wissen, dass er am 13. Mai 2009 gegen die Zonenplanänderung "Zeller Allmend" Einsprache erhoben und verlangt habe, dass die Zufahrt nicht über sein Grundstück führe. Nicht anders sei die Antwort auf die Frage ausgefallen, ob er am 13. September 2010 gegen ein Projekt der Beschwerdegegnerin mit der Begründung Einsprache erhoben habe, man könne die Werkstrasse nicht über sein Grundstück führen. Mit diesen Aussagen beweise der Beschwerdeführer, dass er von den von ihm selbst geführten früheren Verfahren nichts bzw. nichts Näheres wisse und auch nicht erklären könne, weshalb er sie angehoben habe.
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Zusammenfassend hält das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer habe klar verneint, dass er Interessen verfolge, wie sie das Bundesgericht im vorangehenden Verfahren aufgrund der damaligen Aktenlage in Bezug auf schädliche Umwelteinflüsse angenommen habe. Dies zeige sich auch daran, dass er anlässlich der Parteieinvernahme nicht habe erklären können, weshalb er eigentlich Beschwerde führe und was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der bereits vom Bundesgericht festgestellten Vorteile, welche das Projekt dem Beschwerdeführer verschaffe, sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt Beschwerde erhoben habe. Berücksichtige man darüber hinaus, dass er in den letzten Jahren eine Vielzahl von Verfahren geführt habe, davon aber kaum etwas wisse, und dass das vorliegende Verfahren vollumfänglich von einem Dritten finanziert werde, erweise sich die Beschwerdeführung offensichtlich als rechtsmissbräuchlich. Wer im alleinigen Interesse eines Dritten auf dessen Kosten Beschwerde führe, missbrauche das Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei unerheblich sei, wer dieser Dritte sei.
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4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Rechtsmissbrauch liege schon deshalb nicht vor, weil zu dessen Feststellung eine persönliche Befragung notwendig und ein solcher bei üblicher Würdigung der Umstände keineswegs offenkundig gewesen sei. Er sei ein juristischer Laie und die Situation sei für ihn ungewohnt gewesen. Die Vorinstanz habe zudem einzig auf diese Befragung abgestellt. Die Ausführungen seines Rechtsvertreters sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, in der Präzisierungen zu den Aussagen an der Einvernahme vorgetragen und die Aussagen in den dazugehörenden Kontext gesetzt worden seien, seien mit keinem Wort gewürdigt worden. Damit habe das Kantonsgericht das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt.
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Nicht zulässig sei, wenn das Kantonsgericht einfach die ihr passenden Passagen aus dem Befragungsprotokoll herauspicke. Wenn es ihm vorhalte, dass er keinen konkreten Nachteil habe benennen können, sei dem beispielsweise seine Aussage entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den grössten Teil seines Landes ungenügend instand gestellt habe. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Opposition berechtigt gewesen sei, wenn er sehe, wie ungerecht alles zu und her gehe. Er habe als Beispiel die Tatsache genannt, dass die Beschwerdegegnerin auf seinem Grundstück nicht zulässiges Material eingebaut habe. Zudem habe er ergänzt, dass durch die neue Erschliessungsstrasse sein Wald zerschnitten werde und dass er nicht damit einverstanden sei, dass einer, der nicht durch den Wald fahren müsse, dies gleichwohl tue. Indem er als juristischer Laie dergestalt ein Unbehagen gegenüber dem Projekt zum Ausdruck gebracht habe, habe er sich hinreichend zu seinem Beschwerdeinteresse geäussert. Daran ändere nichts, dass er angegeben habe, er befürchte keine Gefährdung der Umwelt, da er den Begriff Umwelt in einem weitesten Sinn, nämlich als Erde, Wasser und Luft umfassend, verstanden habe.
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Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Frage der finanziellen Interessen an der Beschwerdeführung thematisiert habe, obwohl er sich darauf gar nicht berufen habe. Hinsichtlich seines Einkommens habe er in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis klargestellt, dass es sich um eine variable Richtgrösse nach sämtlichen Abzügen handle. Auch sei falsch, dass er über kein Vermögen verfüge, denn er sei Grundeigentümer des von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerbes. Weil seine Ehefrau sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmere, habe er die Fragen nach Kostenvorschüssen nicht beantworten können. Zudem habe er in den bisherigen Verfahren ebenfalls beschwerdeführende Mitstreiter gehabt, die einen Teil der Kosten übernommen hätten. Dass das Verfahren vollumfänglich von Dritten finanziert worden sei, sei aktenwidrig. Im Übrigen sei die Finanzierung seine Sache und für die Beurteilung der Beschwerde irrelevant. Dies gelte selbst dann, wenn die Finanzmittel von einem Konkurrenten der Beschwerdegegnerin stammen würden. Die Vorinstanz müsse denn auch eingestehen, dass nach wie vor kein Beweis für eine Verflechtung mit einem solchen Konkurrenten bestehe.
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Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihm vorgehalten habe, nichts Näheres über die von ihm selbst geführten Verfahren zu wissen. Als Landwirt fehle ihm die Fähigkeit, die ihn berührenden Sachverhalte und seine Anliegen in Worte zu fassen. Dafür habe er seinen Anwalt. Zudem sei nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Verfahren erinnere, die er seit 2007 geführt habe. Die Eingaben von damals seien durch seinen Anwalt erfolgt, lägen lange zurück und hätten mit dem eigentlichen Gesprächsthema in keinem Zusammenhang gestanden.
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4.5. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die noch im Urteil 1C_590/2013 vom 26. November 2014 als legitimationsbegründend erachteten Befürchtungen des Beschwerdeführers wegen Immissionen der neuen Werkstrasse auf den Jungwald auf Parzelle Nr. 1404 sei im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen abzustellen. Die Werkstrasse werde seit November 2015 genutzt und trotzdem habe der Beschwerdeführer keinerlei negative Auswirkungen aufzeigen können. Die Forst-Fachfirma F.________ GmbH und der Revierförster bestätigten eine sehr gute Wuchsleistung und eine beispielhafte Wiederherstellung der Waldfläche durch die Beschwerdegegnerin. Insbesondere werde explizit bestätigt, dass keine auf den Betrieb der Kiesgrube zurückzuführenden Schäden zu erkennen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das "Zerschneiden von Wald" berufe, mache er kein eigenes, sondern ein allgemeines öffentliches Interesse geltend. Durch die Vergrösserung des Retentionsbeckens auf der in Dritteigentum stehenden Parzelle Nr. 1400 werde er ebenfalls entlastet. Auch in Bezug auf die Bewirtschaftung der ihm zur temporären Nutzung zur Verfügung gestellten Grundstücke habe er keine Nachteile aufzeigen können.
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Dass die E.________ AG die Prozesse des Beschwerdeführers finanziere, zeigten einerseits die in den Akten befindlichen Schreiben von 2004, mit welchen sie angekündigt habe, mit allen Mitteln gegen die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin vorzugehen, andererseits eine Zahlungsaufforderung und ein Zahlungsbeleg, wonach die Konzerntochter der E.________ AG die Parteientschädigung von Fr. 40'200.-- im Verfahren vor dem Bezirksgericht Willisau übernommen habe. Sodann habe das Bundesgericht bereits im früheren Verfahren festgehalten, dass die D.________ AG, eine weitere Konzerntochter der E.________ AG, dem Beschwerdeführer vertraglich eine vollständige finanzielle Entschädigung für den Fall garantiere, dass eine Strassenverlegung erfolge und er aus diesem Grund von der Beschwerdegegnerin keine Durchfahrtsentschädigung mehr erhalte.
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Die Behauptung der mangelhaften Rekultivierung betreffe nicht das vorliegende Verfahren, sondern stehe im Zusammenhang mit früheren Kiesabbaubewilligungen. Zudem wisse der Beschwerdeführer genau, dass diese Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Gerade aus diesem Grund sei ihm ja auch temporärer Realersatz gewährt worden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung der Dienststelle Umwelt und Energie widerlege zudem die Behauptung, es sei kein sauberer Aushub verwendet worden.
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4.6. Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Replik fest, dass eine Rechnung von einer Drittperson bezahlt worden sei, beweise noch kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, auf die verbindlichen Feststellungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 26. November 2014 zurückzukommen. Dies schliesst indessen nicht aus, später vom Kantonsgericht erhobene Beweise zu berücksichtigen, die für die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2015 rechtsmissbräuchlich erhoben wurde, relevant sind.
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5.2. Wie bereits im Urteil vom 26. November 2014 dargelegt, kann dem Beschwerdeführer aus rein objektiver Sicht ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Dieser Umstand schliesst jedoch ein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten nicht aus. Ein solches kann vorliegen, wenn die Interessen an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids von anderen mit der Beschwerde verfolgten, zweckfremden Motiven völlig in den Hintergrund gedrängt werden, sodass sie als vorgeschoben und deshalb nicht als schutzwürdig erscheinen. Zweckfremd ist unter anderem die Beschwerdeführung im Interesse eines Dritten, dem selbst die nötige Beziehungsnähe zur Streitsache fehlt, um ein Rechtsmittel einlegen zu können.
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5.3. Ob der Beschwerdeführer vorliegend tatsächlich eigene, schutzwürdige Interessen verfolgt, beurteilt sich einzig in Bezug auf die umstrittene Erweiterung der Kiesabbaustelle. Inwiefern das Unbehagen, welches er aufgrund früherer Verfahren zu verspüren behauptet, mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand in Zusammenhang steht, legt er nicht dar. Ob die dafür angeführten Gründe, nämlich im Wesentlichen eine angeblich mangelhafte Rekultivierung, tatsächlich zutreffen, kann deshalb offen bleiben.
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5.4. Bei der Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs ist eine Reihe von Umständen in Erwägung zu ziehen, die zum Teil bereits im bundesgerichtlichen Urteil vom 26. November 2014 berücksichtigt werden konnten, sich zum Teil jedoch erst aus dem weiteren Verfahren ergaben.
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Wie sich aus dem erwähnten, dem Kantonsgericht vorgelegten Zahlungsbeleg ergibt, wurde der Beschwerdegegnerin in einem früheren Verfahren eine vom Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung im Betrag von Fr. 40'200.-- direkt von der E.________ AG bezahlt. Im vorliegenden Verfahren hat sich zudem eine andere Tochtergesellschaft der E.________ AG zu einer Schadloshaltung des Beschwerdeführers mit Blick auf einen Wegfall von Durchfahrtsentschädigungen verpflichtet. Die betreffende Tochtergesellschaft versprach dem Beschwerdeführer damit, den finanziellen Nachteil auszugleichen, der ihm im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren entstehen könnte. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor Kantonsgericht weder aufgezeigt hat, welche Gegenleistung er dafür erbringt, noch, weshalb er darüber keine Auskunft geben will, ist dieser Umstand vor dem Hintergrund der erwähnten früheren Übernahme einer Parteientschädigung durch die Konkurrenz der Beschwerdegegnerin als Indiz für eine Beschwerdeführung im Interessen eines Dritten zu werten.
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Das Kantonsgericht hat gestützt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers festgestellt, es sei von einer vollständigen Drittfinanzierung auszugehen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Befragung weigerte er sich, über die Finanzierung des Verfahrens Aussagen zu machen, was er mit dem nicht weiter begründeten Hinweis rechtfertigte, dies sei Privatsache. Angesichts der konkreten Hinweise auf eine Fremdfinanzierung hätte er jedoch Anlass gehabt, sich in dieser Hinsicht spätestens in der nachfolgenden Stellungnahme konkret zu äussern. Der Hinweis in seiner Beschwerde ans Bundesgericht, er habe in den bisherigen Verfahren Mitstreiter gehabt, die einen Teil der Kosten trugen, geht an der Sache vorbei, denn das Kantonsgericht meinte offensichtlich einzig die auf den Beschwerdeführer entfallenden Prozesskosten. Dasselbe gilt für das Vorbringen, als Grundeigentümer des von ihm bewirtschafteten Gewerbes verfüge er sehr wohl über Vermögen. Die Vorinstanz bezog sich in dieser Hinsicht nicht auf das Grundeigentum bzw. auf das Gewerbe, sondern auf das darüber hinaus vorhandene Vermögen.
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Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer wisse von den von ihm selbst geführten Verfahren nichts bzw. nichts Näheres und könne auch nicht erklären, weshalb er sie führe. Der Einwand des Beschwerdeführers, als Landwirt fehle ihm die Fähigkeit, sich insoweit klar auszudrücken, überzeugt nicht. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer durchaus verständlich ausdrücken konnte. Die Fragen stellten denn auch kein juristisches Wissen voraus. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer weist pauschal auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme zum Beweisergebnis hin, ohne darzulegen, mit welchen Argumenten sich das Kantonsgericht in Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs nicht auseinandergesetzt hätte (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Wie bereits ausgeführt, verbessert sich die Situation für den Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht. Er räumte anlässlich der Einvernahme denn auch ein, dass er durch die Verlegung des Werkverkehrs entlastet werde. Konkret auf die Nachteile angesprochen, vermochte er hingegen nur sehr allgemein vorzubringen, dies sei nicht gerecht. In etwas spezifischerer Weise machte er einzig Nachteile geltend, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben (vgl. E. 5.3 hiervor). In seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 machte er geltend, die bestehende Werkstrasse sei für einen vernünftigen Aussenstehenden die wohl naheliegendste Variante, obwohl diese Erschliessung für ihn unbestrittenermassen mit mehr Immissionen verbunden wäre.
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5.5. Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführung sei rechtsmissbräuchlich, nicht zu beanstanden. Im Gefolge des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. November 2014 haben sich die Indizien für eine Beschwerdeführung im Drittinteresse verdichtet. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das Verfahren vollumfänglich von einem Dritten finanziert wird. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur keine Ahnung von den Verfahrenskosten bzw. -risiken, sondern vermag auch nicht konkret darzulegen, welche Nachteile er mit seiner Beschwerde ans Kantonsgericht konkret abzuwenden versuchte. Unter diesen Umständen erscheinen die legitimationsbegründenden Eigeninteressen derart in den Hintergrund gedrängt, dass sie als blosses Vehikel eines nicht beschwerdeberechtigten Dritten erscheinen. Damit wird die Beschwerde offensichtlich zweckentfremdet.
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6. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1-2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Zell, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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