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Informationen zum Dokument  BGer 4A_597/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_597/2017 vom 23.04.2018
 
 
4A_597/2017
 
 
Urteil vom 23. April 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas.
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Alde,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gämperli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unterstellung unter den LMV Bauhauptgewerbe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2017 (BO.2016.72-K3).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt namentlich die Oberflächenveredelung von Betonböden durch Taloschieren und Glättung der Betonoberfläche. Sie wurde am 12. Mai 2009 im Handelsregister eingetragen.
1
A.b. Vor ihrer Gründung, als der Ort ihres Sitzes noch nicht feststand, ersuchte die A.________ AG den Baumeisterverband des Kantons Thurgau am 26. März 2009 um eine schriftliche Bestätigung, dass die Monobetonerstellung nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (nachfolgend: LMV Bauhauptgewerbe) falle. Die Paritätische Berufskommission des thurgauischen Bauhauptgewerbes teilte ihr am 30. März 2009 mit, sie habe die Abklärung betreffend Unterstellung unter den LMV und/oder den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV FAR) der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe und der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) übergeben.
2
A.c. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 stellte der Schweizerische Baumeisterverband fest, dass der Betrieb der A.________ AG dem Geltungsbereich gemäss Art. 3 ff. des Reglements über den Berufsbildungsfonds Bau unterliege. Er verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung eines Berufsbildungsfonds-Beitrags von Fr. 591.25 für das Jahr 2010.
3
Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation. Dieses hiess die Beschwerde im Juli 2014 gut und wies den Schweizerischen Baumeisterverband an, den Sachverhalt im Sinne der Erwägung vollständig zu erheben und die Streitsache entsprechend neu zu beurteilen.
4
A.d. Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 stellte die Geschäftsstelle Stiftung FAR fest, die A.________ AG falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR und sei seit dem 12. Mai 2009 beitragspflichtig.
5
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG Einsprache bei der Stiftung FAR. Nach dem Rückweisungsentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation betreffend Beiträge an den Berufsbildungsfonds (vgl. soeben A.c) teilte die Stiftung FAR der A.________ AG mit, sie warte die Entwicklung in jenem Verfahren ab.
6
A.e. Am 22. Januar 2015 erstattete B.________, Dipl. Bauing. FH und Wirtschaftsing. STV seinen im Rückweisungsverfahren des Berufsbildungsfonds Bau im Auftrag des Schweizerischen Baumeisterverbands verfassten Bericht (nachfolgend: Expertenbericht B.________). Namentlich gestützt auf eine Besprechung und eine Betriebsbesichtigung vom 15. Dezember 2014 kam er zu folgenden Ergebnissen: Die A.________ AG habe glaubhaft darstellen können, dass sie nur in der Oberflächenbearbeitung von Monobeton tätig sei, sie betreibe einen Maschinen- und Inventarpark, der nur auf die Arbeiten der Betonoberflächenbearbeitung ausgerichtet sei und mit dem eigentliche Baumeisterarbeiten nicht ausgeführt werden könnten, und sie habe keine durch anerkannte Ausbildungen spezialisierte, sondern individuell geförderte Mitarbeiter, für deren Anstellung kein Bauberuf Voraussetzung sei.
7
A.f. Am 26. März 2015 stellte der Schweizerische Baumeisterverband in Wiedererwägung seiner (aufgehobenen) Verfügung vom 10. Februar 2012 fest, der Betrieb der A.________ AG sei vom Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Bau nicht erfasst und demzufolge nicht beitragspflichtig. Er verfügte, von der A.________ AG würden keine Berufsbildungsfonds-Beiträge erhoben und der Betrieb werde vom Berufsbildungsfonds Bau befreit.
8
A.g. Mit (gemäss Dispositiv) nicht anfechtbarem Entscheid vom 6. Mai 2015 stellte der Stiftungsratsausschuss Rekurse der Stiftung FAR demgegenüber u.a. unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Schweizerischen Baumeisterverband bzw. dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und den Expertenbericht B.________ fest, die A.________ AG falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR; sie sei für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer ab der Gründung (12. Mai 2009) FAR-beitragspflichtig.
9
A.h. Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 stellte schliesslich auch die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe St. Gallen (Beklagte, Beschwerdegegnerin) u.a. unter Hinweis auf den zuhanden des Berufsbildungsfonds bzw. des Schweizerischen Baumeisterverbands erstellten Expertenbericht B.________ fest, die A.________ AG sei dem allgemeinverbindlich erklärten LMV Bauhauptgewerbe unterstellt.
10
 
B.
 
B.a. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung im Dezember 2015 erhob die A.________ AG am 7. März 2016 beim Kreisgericht St. Gallen Klage gegen die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass sie nicht dem LMV unterstehe, und es sei die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Entscheids vom 23. Juni 2015 die Klägerin aus der Unterstellung unter den LMV zu entlassen.
11
Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies das Kreisgericht St. Gallen die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
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B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Sie beantragte, der Entscheid des Kreisgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht dem LMV unterstehe; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Anordnung einer den Verfahrensvorschriften des LMV genügenden Unterstellungskontrolle bei der Klägerin.
13
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab.
14
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. November 2017 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht dem LMV Bauhauptgewerbe unterstehe; eventuell sei die Sache an das Kreisgericht St. Gallen zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Anordnung einer den Verfahrensvorschriften des LMV und des AVEG genügenden Unterstellungskontrolle bei der Klägerin.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
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Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen anficht, richtet sich die Beschwerde gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 BGG; vgl. BGE 137 III 556 E. 3 S. 557 f.; 134 III 11) entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ist somit - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
18
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Überprüfung, ob sie dem LMV Bauhauptgewerbe unterstehe, seien sowohl die materiellrechtlichen Normen als auch die gesamten Verfahrensvorschriften des LMV einzuhalten bzw. anzuwenden. Einem LMV-Unterstellungsentscheid müsse zwingend ein LMV-konformes Unterstellungsverfahren vorangehen. Nach Art. 76 Abs. 4 LMV führe die lokale paritätische Berufskommission ihre Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Für die konkreten Verfahrensschritte bzw. die Art und Weise des Zustandekommens einer Unterstellung werde im LMV auf das Reglement der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission verwiesen. Danach führe die Paritätische Berufskommission vor einer Unterstellung eine Unterstellungskontrolle durch, erstelle einen Kontrollbericht und räume dem betroffenen Betrieb eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Eine Unterstellungskontrolle sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht durchgeführt worden, es sei kein Kontrollbericht erstellt worden und sie habe aus heiterem Himmel, nachdem sie während über 6 Jahren nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört habe, den Unterstellungsentscheid erhalten. Eine derart krasse (LMV-) Gehörsverletzung habe zwingend das Nachholen der Versäumnisse zur Folge. Die Vorinstanz hätte der anbegehrten Rückweisung an das Kreisgericht zur Vornahme bzw. Anordnung einer mit dem LMV übereinstimmenden Untersuchungskontrolle stattgeben müssen.
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2.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dem Unterstellungsentscheid komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV falle, entscheide allein der Richter, nicht die paritätische Kommission. Beim Entscheid des Richters gehe es mithin auch nicht um eine Überprüfung des Unterstellungsverfahrens, sondern um die nach zivilprozessualen Bestimmungen zu treffende Feststellung, ob ein Betrieb bzw. eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des LMV falle oder nicht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht von Bedeutung, auf welche Weise die vorprozessuale Auseinandersetzung zwischen den Parteien geführt worden sei. Die Durchführung einer Unterstellungskontrolle sei keine Voraussetzung für den richterlichen Entscheid darüber, ob ein Betrieb unter den GAV falle oder nicht. Da dieser Entscheid aufgrund der ZPO ergehe, sei nicht erforderlich, dass ein GAV-konformes Verfahren vorangegangen sei.
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2.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz treffen zu (vgl. auch Urteil 4A_351/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2). Es ist zwar stossend, wenn sich die Paritätische Berufskommission nicht an die Verfahrensvorschriften des LMV für die Unterstellung hält. Dennoch hat das Gericht die Unterstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zivilprozessualen Verfahrens zu prüfen; seine Aufgabe besteht weder in der Überprüfung des vorangegangenen Unterstellungsverfahrens noch in der Durchführung eines Verfahrens gemäss den Verfahrensvorschriften des LMV. Entsprechend hat das Bundesgericht auf Rüge hin lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt hat, und nicht, ob die Paritätische Berufskommission in dieser Hinsicht korrekt vorgegangen ist. Anfechtungsobjekt ist denn auch der vorinstanzliche Entscheid und nicht der Unterstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin. Die Rüge der Verletzung des LMV-Verfahrensrechts ist somit unbegründet. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, wie diese geltend macht, ist sogleich zu prüfen (E. 3).
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Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte zumindest die von ihr beantragte Befragung des Zeugen B.________ durchführen müssen. Dieser habe den Expertenbericht vom 22. Januar 2015 verfasst und wäre befähigt gewesen, die Unterstellungskontrolle wenigstens teilweise im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens nachzuholen und/oder zu gewissen Themen einer Unterstellungskontrolle Rede und Antwort zu stehen. Die Vorinstanz habe wie das erstinstanzliche Gericht diesen Beweisantrag rechtswidrig übergangen.
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3.1. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, beim Expertenbericht B.________ handle es sich nicht um ein (gerichtliches) Gutachten; es beinhalte als Privatgutachten blosse Parteibehauptungen. Da sich beide Parteien auf den Expertenbericht stützten, seien die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen als von den Parteien übereinstimmend vorgebrachte Sachbehauptungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin begründe ihren Antrag auf Befragung von B.________ u.a. damit, dass dieser befähigt sei, die Unterstellungskontrolle nachzuholen und ihre Fragen betreffend das LMV-Unterstellungsverfahren zu beantworten. Dieser Beweisantrag sei indessen nicht rechtserheblich, da allein der Richter über die Unterstellung eines Betriebs entscheide. Die Beschwerdeführerin lege weiter nicht dar, welche Fragen B.________ in Ergänzung zu den Feststellungen in seinem Bericht zu stellen wären. Soweit sie sich in ihren Ausführungen auf Rechtsfragen beziehe, so sei es nicht Aufgabe eines (sachverständigen) Zeugen, sich zu Rechtsfragen zu äussern. Da es somit an substanziierten Parteibehauptungen in Bezug auf nicht schon im Bericht beantwortete Fragen fehle, welche B.________ zu stellen wären, habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht auf die beantragte Beweisabnahme verzichtet und es könne davon auch im Berufungsverfahren abgesehen werden.
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3.2. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332).
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3.3. Da es wie bereits ausgeführt (E. 2.3) nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein Unterstellungsverfahren gemäss den Verfahrensvorschriften des LMV durchzuführen, hat die Vorinstanz den Beweisantrag in dieser Hinsicht bundesrechtskonform abgewiesen. Das Gericht ist zwar gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem eklatante Verletzungen der massgebenden Verfahrensbestimmungen im Unterstellungsverfahren geltend gemacht werden, besonders gehalten, den Sachverhalt sorgfältig zu erstellen. Dies befreit die Parteien indessen nicht davon, Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche sie mit den beantragten Beweismitteln beweisen wollen. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Urteile 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3; 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.1.2). Diese Anforderungen hat die Vorinstanz angesichts der sehr allgemein gehaltenen Begründung des Beweisantrags der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht erfüllt beurteilt. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, welche Tatsachen sie in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren behauptet und zu deren Beweis die Zeugenbefragung beantragt habe. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz sei willkürlich und ohne fundierte Fachabklärungen zum Schluss gekommen, für ein gebrauchsfähiges Monobetonwerk sei der im Gutachten von B.________ beschriebene zweite Arbeitsschritt - dessen Vornahme ihre Aufgabe sei - erforderlich. Die Unterstellung unter den LMV sei rechtswidrig.
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4.1. Ziff. II Art. 2 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe (nachfolgend: AVE LMV) lautet wie folgt:
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"Die allgemeinverbindlich erklärten (...) Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen [LMV] gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
28
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
29
a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
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b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
31
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
32
d) (...)
33
e) (...)
34
f) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
35
g) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;"
36
4.2. Die Vorinstanz entnahm dem Expertenbericht B.________ folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Monobeton werde als Überbeton (Überzug) oder als Konstruktionsbeton (Bodenplatte, Decke) erstellt. Die Erstellung gliedere sich in drei Hauptphasen: In einem ersten Arbeitsschritt werde der Monobeton eingebracht und systematisch verdichtet sowie die Betonoberfläche auf die genaue Höhe abgezogen. In einem zweiten Arbeitsschritt werde die Oberfläche des Monobetons weiterbearbeitet bzw. -behandelt, sobald diese tragfähig angesteift und trittfest sei, und zwar durch grobes maschinelles Ausgleichstaloschieren der trittfesten Betonoberfläche, sauberes maschinelles Glätten als gebrauchsfertiger Feinbelag oder Aufbringen eines Besenstriches als rutschfester Fertigbelag sowie Einstreuen von Hartstoffen. In einem dritten Arbeitsschritt werde der Monobeton nachbehandelt durch Abdecken mit einer PE-Folie oder Aufspritzen eines Curing zur Verhinderung vorzeitigen Austrocknens des Betons sowie durch Schützen der Betonoberfläche gegen Frost in den Wintermonaten. In der Regel werde der erste Arbeitsschritt durch den Baumeister, der zweite durch eine spezialisierte Firma und der dritte entweder wiederum vom Baumeister oder von der spezialisierten Firma ausgeführt. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe in der Oberflächenbearbeitung von Monobeton (zweiter Arbeitsschritt); ab und zu führe sie auch die Nachbehandlung (dritter Arbeitsschritt) aus.
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Gestützt auf diese Feststellungen erwog die Vorinstanz, der von der Beschwerdeführerin als Haupttätigkeit durchgeführte zweite Arbeitsschritt der Oberflächenbearbeitung stelle einen notwendigen und wesentlichen Teil der Herstellung von Monobeton dar und es handle sich nicht lediglich um eine rein kosmetische Nachbearbeitung eines bereits erstellten Bodens. Es seien alle drei Arbeitsschritte erforderlich; nach dem ersten Arbeitsschritt liege kein brauchbares Betonwerk vor. Zwar könnte dieses dann an sich für die Erstellung eines Überzugs, einer Bodenplatte oder einer Decke genügen. Aus dem Hinweis im Expertenbericht B.________ auf die für die Erstellung von Monobetonwerken anwendbaren SIA-Normen und der Umschreibung des Zwecks des zweiten Arbeitsschrittes sei indessen zu schliessen, dass der zweite Arbeitsschritt zwingend notwendig dafür sei, dass der Bauherr nicht einfach einen "Betonboden", sondern ein Werk der Qualität erhalte, die er erwarten dürfe, wenn ihm die Erstellung des Werks in Monobeton versprochen werde. Der Expertenbericht B.________ enthalte denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass auf den zweiten Arbeitsschritt verzichtet werden könnte. Es sei mithin von einer Einheit der Arbeitsschritte 1 und 2 bei der Erstellung eines Monobetonwerks sowie davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Oberflächenbearbeitung bei dieser Erstellung eine wesentliche und unabdingbare Teilleistung erbringe. Zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsschritt bestehe denn auch ein enger zeitlicher Zusammenhang, indem die Oberfläche des eingebrachten Betons bearbeitet werden müsse, sobald dieser tragfähig angesteift bzw. trittfest sei und noch nicht ausgehärtet. Es gebe auch Baumeisterbetriebe, die den zweiten Arbeitsschritt selbst ausführen würden. Für eine Unterstellung spreche auch der Vergleich mit der Asphaltierung, welche dem GAV unterstehe, und bei welcher es wie beim zweiten Arbeitsschritt darum gehe, ein Werk mit dem für den Gebrauch nötigen Fein- bzw. Fertigbelag zu versehen.
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Insgesamt sei somit aufgrund des Expertenberichts B.________ zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der Oberflächenbearbeitung dazu beitrage, dass das Monobetonwerk bzw. der Monobetonboden die Eigenschaften aufweise, um derentwillen es bzw. er vom Bauherr bestellt worden sei. Die Erstellung solcher Bauteile unterstehe Ziff. II Art. 2 Abs. 3 AVE LMV, namentlich dessen lit. a. Dass spezialisierte Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch unterstellt seien, ergebe sich schon aus den in Ziff. II Art. 2 Abs. 3 AVE LMV aufgezählten Tätigkeiten, wo etwa der Spezialtiefbau, die Ausführung einer Asphaltierung oder die Erstellung von Unterlagsböden genannt würden. Die Aufzählung in lit. a bis g sei nicht abschliessend, sondern es sei durch Auslegung zu ermitteln, welche Tätigkeiten oder Betriebe dem AVE LMV unterstünden.
39
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Gegen die Würdigung des Expertenberichts B.________ durch die Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch alleine das Einbringen von "Monobeton" ohne Glättung möglich. Der Monobeton-Begriff beinhalte noch nicht die Tätigkeit des anschliessenden Glättens. Möglich sei auch die Ausführung einer Betonplatte mit "Monobeton" ohne weitere Oberflächenbearbeitung oder zur Aufnahme eines später aufzubringenden Überzugs oder Unterlagbodens. Somit handle es sich bei der Betonglättung nicht um einen notwendigen Teil der eigentlichen Betonwerkherstellung, was sowohl aus dem Expertenbericht B.________ als auch aus dem Expertenbericht der C.________ AG hervorgehe. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei reine Veredelung bzw. kosmetische Nachbehandlung eines bereits erstellten Betonwerks. Die Glättung bzw. die Taloschierung werde denn auch separat von der Baumeisterarbeit ausgeschrieben. Der Vergleich mit der Asphaltierung gehe grundlegend an der Sache vorbei. Beim Asphaltieren gehe es nicht um eine Verfeinerung des Belags, sondern darum, diesen mehrschichtig einzubringen; vergleichbar mit dem im Expertenbericht B.________ genannten ersten Arbeitsschritt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei viel eher mit der Fahrbahnkosmetik zu vergleichen, nämlich der reinen Beschriftung der Fahrbahn (Fussgängerstreifen etc.).
40
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
41
Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).
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4.3.3. Dies zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie führt in der Beschwerde in erster Linie aus, wie der Begriff des Monobeton oder des Monobetonwerks ihrer Ansicht nach zu verstehen wäre und macht geltend, dies ergebe sich aus den Expertenberichten B.________ und C.________ AG. Soweit sie sich auf den Expertenbericht der C.________ AG stützt, blendet sie aus, dass dieser Bericht nach dem vorinstanzlichen Urteil verspätet eingereicht wurde und daher nicht berücksichtigt werden kann; dagegen bringt sie nichts vor. Was den Expertenbericht B.________ angeht, so stützt sich die Vorinstanz ebenfalls darauf. Inwiefern die Vorinstanz den Expertenbericht B.________ willkürlich falsch gewürdigt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Aus den Ausführungen des Experten B.________, der die Erstellung von Monobeton in drei Hauptphasen gliedert, durfte die Vorinstanz jedenfalls ohne Willkür schliessen, die zweite Hauptphase - die von der Beschwerdeführerin angebotene Betonoberflächenbearbeitung - gehöre zur Herstellung eines Monobetonwerks dazu. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. Zur Frage der Unterstellung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz blende aus, dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2016 angesichts der detaillierten Aufzählung in Art. 2 LMV eine GAV-Unterstellung ausserhalb des jeweiligen Katalogs nur aufgrund einer ausdrücklichen Äusserung oder eines formellen Anschlusses erfolgen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sozialpartner hätten eine Unterstellung der baumeisterfremden Taloschiertätigkeit offensichtlich nicht gewollt. Die Vorinstanz verletze mit der Unterstellung insbesondere Ziff. II Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV. Jedenfalls aber wäre bei der Auslegung dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Die Zuordnung eines Betriebs zum GAV müsse leicht erkennbar sein. Dies sei hier aus den folgenden vier Gründen nicht der Fall: Erstens habe die Beschwerdegegnerin 6 Jahre "abklären" müssen, ob die Beschwerdeführerin dem LMV zu unterstellen sei. Zweitens habe der Schweizerische Baumeisterverband rechtskräftig entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin keine Baumeistertätigkeiten ausführe und vom Berufsbildungsfonds Bau befreit werde, dies bei quasi deckungsgleichen Tätigkeitsaufzählungen beim Geltungsbereich des LMV und des Reglements Berufsbildungsfonds Bau. Drittens gehe aus dem Expertenbericht B.________ hervor, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche Baumeistertätigkeit, sondern nur eine Oberflächenbehandlung des angesteiften Konstruktionsbetons ausführe. Viertens sei der dipl. Bauingenieur D.________ von der C.________ AG in seinem Expertenbericht zum Schluss gekommen, die Betonglättung sei nicht ein notwendiger Teil der eigentlichen Betonwerkerstellung. Schliesslich sei ein allgemeinverbindlich erklärter GAV einschränkend auszulegen. Die Sozialpartner hätten am 8. Dezember 2015 den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 verabschiedet, ohne den Geltungsbereich um die Monobetonglättung zu ergänzen, obwohl sie um die offene Fragestellung bezüglich Zugehörigkeit dieser Tätigkeit gewusst hätten. Die Sozialpartner hätten das Taloschieren somit offensichtlich nicht dem LMV unterstellen wollen.
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4.4.2. Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 141 V 657 E. 4.4 S. 664; 127 III 318 E. 2a S. 322). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht (BGE 141 V 657 E. 4.4 S 664; Urteile 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.4; 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E. 4.4 S 664 mit Hinweisen).
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4.4.3. Die Unterstellung eines Betriebs unter einen GAV setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt (vgl. BGE 142 III 758 E. 2.2 S. 760; 141 V 657 E. 4.5.2.1 S. 665), in der Bestimmung zum betrieblichen Geltungsbereich ausdrücklich erwähnt wird. Vielmehr ist diese Bestimmung auszulegen, so auch - wie von der Vorinstanz bundesrechtskonform ausgeführt - die Begriffe "Hochbau" und "Tiefbau" nach Ziff. II Art. 2 Abs. 3 lit. a AVE LMV. Eine Unterstellung der Taloschiertätigkeit ist mithin auch ohne ausdrückliche Aufführung in der genannten Bestimmung möglich. Für die Auslegung kann aus der langen Verfahrensdauer nichts abgeleitet werden. Für die Beweiswürdigung ist auf E. 4.3 zu verweisen. Danach steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene Betonoberflächenbearbeitung zur Herstellung eines Monobetonwerks dazugehört. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Taloschiertätigkeit auch nicht als "baumeisterfremd" bezeichnet werden, hat doch die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass zwischen dem ersten und zweiten Arbeitsschritt zwingend ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe und der zweite Arbeitsschritt bisweilen auch von Baumeisterbetrieben selbst ausgeführt werde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Teil der Herstellung eines Monobetonwerks unter Ziff. II Art. 2 Abs. 3 lit. a AVE LMV ("Hochbau, Tiefbau [einschliesslich Spezialtiefbau], Untertagbau und Strassenbau [inkl. Belagseinbau]") subsumierte. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 5
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
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