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Informationen zum Dokument  BGer 9C_184/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_184/2018 vom 24.04.2018
 
 
9C_184/2018
 
 
Urteil vom 24. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino.
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2018 (IV 2015/412).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1986 geborene, zuletzt als Mitarbeiterin in einem Callcenter tätige A.________ meldete sich im November 2013 wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2014 und des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2015). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 5. November 2015 einen Rentenanspruch.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 3. Januar 2018).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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Erwägung 2
 
2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 5. November 2015 verfügte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung vom 5. November 2015 wurden die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Dies sind namentlich diejenigen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens entscheidend ist, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Erfüllt eine Expertise diese Anforderungen, vermögen anderslautende Einschätzungen der behandelnden Ärzte das Gutachten regelmässig nicht in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, es bestünden keine Indizien, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2015 erweckten. Es sei dem Gutachter aufgrund des widersprüchlichen und inkonsistenten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Diagnose zu erheben. Bei der vom Gutachter festgestellten unspezifischen neurotischen Störung handle es sich lediglich um eine "Auffangdiagnose". Diese habe aber nicht erhärtet werden können, sodass Dr. med. C.________ nicht in der Lage gewesen sei, sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Von weiteren Untersuchungen sei infolge des krankheitsbedingten Verhaltens der Beschwerdeführerin kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen sei, dass sich die Frage der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht beantworten lasse. Da die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, sei das Rentenbegehren abzuweisen.
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3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.
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3.2.1. Die Vorinstanz hat sich mit dem Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2015 auseinandergesetzt und diesen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch bejaht (zum Beweiswert medizinischer Berichte vgl. E. 2.2 hiervor).
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3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Expertise des Dr. med. C.________ die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und des von der Krankentaggeldversicherung beauftragten Gutachters Dr. med. B.________ entgegenhält, ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. C.________ mit diesen Einschätzungen eingehend befasste und darlegte, weshalb er diesen nicht folgte. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, die anderweitigen ärztlichen Berichte vermöchten keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. C.________ zu begründen, offensichtlich unrichtig sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. E. 2.2 in fine).
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3.2.3. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung des Dr. med. C.________ erkannte das kantonale Gericht, bei der Beschwerdeführerin habe eine psychiatrische Erkrankung und eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) festgestellt werden können. Diese Erwägungen wurden eingehend begründet und sind in Anbetracht des Gutachtens des Dr. med. C.________ auch nachvollziehbar.
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3.2.4. Nachdem ein versicherter Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen werden konnte, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein strukturiertes Beweisverfahren anhand der in BGE 141 V 281 entwickelten Standardindikatoren stattzufinden (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 427 ff.; Urteile 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 3.2.3.2 und 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.4).
12
3.2.5. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und schlussfolgerte in antizipierter Beweiswürdigung, es liege ein Fall von Beweislosigkeit vor. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. med. C.________ an zwei verschiedenen Daten über mehrere Stunden eingehend untersucht. Gestützt darauf hielt er fest, in der Regel verändere sich die Selbstpräsentation bei Patienten, die sich nicht authentisch darstellten, im Verlauf nicht, auch wenn sie mit Inkonsistenzen konfrontiert würden. Von weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; die vorweggenommene Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist daher nicht willkürlich (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).
13
3.2.6. Schliesslich hat nach zutreffender Sichtweise der Vorinstanz die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die materielle Beweislast für eine Invalidität liegt bei der versicherten Person (BGE 142 V 106 E. 4.3 f. S. 110 f.; 141 V 281 E. 2.1.2 S. 287 f. und E. 6 S. 307 f.).
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3.3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet und ist daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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