BGer 6B_1125/2017 | |||
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BGer 6B_1125/2017 vom 25.04.2018 |
6B_1125/2017 |
Urteil vom 25. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Willkür (Verletzung von Verkehrsregeln, falsche Anschuldigung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juni 2017 (SB160350-O/U/dz).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich wirft X.________ zusammengefasst vor, am 18. September 2014 und am 6. März 2015 trotz Entzugs des Führerausweises im öffentlichen Strassenverkehr einen Personenwagen geführt zu haben. Um einer Kontrolle durch die Polizei zu entgehen, habe X.________ am 6. März 2015 die Aufforderung anzuhalten ignoriert und seine Fahrt innerorts mit übersetzter Geschwindigkeit fortgesetzt und hierbei ein Stoppschild missachtet. Letztlich habe er sein Fahrzeug angehalten und sich im Rahmen der Polizeikontrolle als sein Bruder, der über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt, ausgegeben.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 16. Juni 2017 im Berufungsverfahren wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Berechtigung und vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie einer Busse von Fr. 100.- respektive einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.- und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Januar 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Fahrens ohne Berechtigung am 6. März 2015), 2 (Teilfreispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Missachtung von Weisungen und übersetzter Geschwindigkeit) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
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B. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung, des Fahrens ohne Berechtigung am 18. September 2014 und der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Geldstrafe sei auf 60 Tagessätze zu Fr. 20.- zu reduzieren, die Busse aufzuheben und der bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zu widerrufen, sondern die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Sachverhalte seien nicht erwiesen. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen der Polizeibeamten ab, deren Aussagen widersprüchlich seien. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beamten A.________ und B.________, die seit Jahren hinter ihm her seien. Auf den in den Akten liegenden Fotos sei lediglich zu sehen, dass er an der offenen Fahrertür seines Autos gestanden habe, jedoch nicht, dass er eingestiegen oder gefahren sei. Die Vorinstanz verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie seinen ehemaligen Angestellten, der den Wagen gefahren habe, nicht als Zeugen einvernommen habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. März 2015 bestreite er nach wie vor, das Stoppschild überfahren zu haben. Er habe kurz anhalten müssen, um einem anderen Fahrzeug den Vortritt zu gewähren. In diesem Moment habe er die Sirene des Polizeifahrzeugs nicht gehört, was beweise, dass die Beamten gar nicht hätten sehen können, ob er einen Rollstopp gemacht habe. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung sei nicht überzeugend. Bei der Kontrolle habe keine Verwechslungsgefahr mit seinem Bruder bestanden, denn die Polizeibeamten hätten gewusst, wer er sei.
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anklagevorwürfe aufgrund des Entzugs des Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt nicht berechtigt war, ein Personenfahrzeug zu führen. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, die ihm gemachten Vorwürfe kurz und abstrakt zu bestreiten. Sein Aussageverhalten sei geprägt durch Entrüstungssymptome und eine Vorwegverteidigung. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien weder konkret noch anschaulich und wirkten insgesamt wenig glaubhaft im Vergleich zu den schlüssigen Schilderungen der Polizeibeamten, die durch weitere Beweismittel, insbesondere die Fotos vom Beschwerdeführer an der offenen Fahrertür seines Autos und den Polizeirapport, gestützt würden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Dass Gericht kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Nicht einzutreten ist auf die Kritik am erstinstanzlichen Urteil, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf das Plädoyer seines Verteidigers im Berufungsverfahren verweist. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen).
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, erschöpft sich fast ausschliesslich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (vgl. vorstehend E. 2.1). Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein sollen. Er beschränkt sich darauf, seine von der Vorinstanz im Berufungsverfahren verworfene Version der Geschehnisse zu schildern und zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, warum sie die Aussagen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln für glaubhaft erachtet und die überwiegend pauschalen Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen einstuft.
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Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, den ehemaligen Angestellten des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen, begründet weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs. Auch unter der (hypothetischen) Berücksichtigung, dieser bestätige die Version des Beschwerdeführers, durfte die Vorinstanz aufgrund der bereits erhobenen Beweismittel (Aussagen der Polizisten, Polizeirapport, Fotoaufnahmen) für erstellt erachten, dass in Wahrheit der Beschwerdeführer gefahren ist.
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4.3. Soweit der Beschwerdeführer allenfalls implizit eine Verletzung von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) geltend macht, weicht er mit seinen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügenden Rechtsrügen von den verbindlichen und nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, weshalb seine Vorbringen nicht weiter zu behandeln sind. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldspruch gestützt auf das vorinstanzliche Beweisergebnis gegen Bundesrecht verstossen soll.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da es beim Schuldspruch bleibt und die Beschwerde abzuweisen ist, ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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