BGer 6B_803/2017 | |||
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BGer 6B_803/2017 vom 26.04.2018 |
6B_803/2017 |
Urteil vom 26. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.E.________,
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2. B.E.________,
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3. C.E.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegner,
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung, Zivilklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 23. Mai 2017 (SST.2017.16).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 22. Dezember 2010 kurz nach 7 Uhr morgens überquerte D.E.________ die Bahnhofstrasse in Dottikon (AG) im Bereich des Fussgängerstreifens. Er wurde von Y.________, der sich ihm mit einem Fahrzeug von links näherte, angefahren und (von Y.________ aus gesehen) auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Dort erfasste ihn X.________, der mit einem Personenwagen in die Gegenrichtung fuhr. D.E.________ wurde bis zum Stillstand des Fahrzeugs mitgeschleift. Er erlitt tödliche Verletzungen.
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B. | |
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 25. Oktober 2012 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 18. März 2014 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Angehörigen von D.E.________ wegen fahrlässiger Tötung. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. X.________ wurde verpflichtet, den Eltern von D.E.________ Schadenersatz von insgesamt Fr. 2'678.10 sowie Genugtuung von je Fr. 15'000.-- und dem Bruder Genugtuung von Fr. 10'000.-- (jeweils nebst Zins) zu leisten.
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C. | |
Am 12. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von X.________ teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_483/2014).
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D. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 19. Januar 2016 erneut wegen fahrlässiger Tötung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Schadenersatz- und Genugtuungsregelung liess es im Vergleich zum ersten Berufungsurteil unverändert.
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E. | |
Am 6. Januar 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von X.________ wiederum teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_262/2016).
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F. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 23. Mai 2017 die gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gerichtete Berufung ab.
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G. | |
A.E.________, B.E.________ und C.E.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. X.________ sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem sei er zu verpflichten, ihnen Schadenersatz von Fr. 2'678.10 im Sinne einer Teilklage und Genugtuung von je Fr. 25'000.-- (jeweils nebst Zins) zu bezahlen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführer haben zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg bestätigt. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil beschwert und zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
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2. Die Beschwerdeführer beantragen, über ihre Beschwerde habe ein nicht vorbefasster Spruchkörper des Bundesgerichts in Fünferbesetzung zu entscheiden (Beschwerde S. 31 ff.).
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2.1. Die Beschwerdeführer begründen ihr Ausstandsbegehren damit, das Bundesgericht habe festgestellt, dass das Opfer "vom Beschuldigten erst erkannt werden konnte durfte [sic], als dieser vom ersten Auto erfasst wurde". Dazu fehlten die tatbeständlichen Grundlagen und eine solche Interpretation sei gesetzeswidrig. Das Bundesgericht habe der Vorinstanz ohne Grund eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgehalten. Am Unfallort sei es zum Zeitpunkt des Unfalls (am 22. Dezember 2010 kurz nach 7 Uhr morgens) nicht dunkel gewesen. Das Bundesgericht habe "eine Würdigung vorgenommen, welche keine Gewähr mehr für eine erforderliche Offenheit der Beurteilung und des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens" biete.
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2.2. Art. 34 BGG konkretisiert Art. 30 BV. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig genügt, dass das Bundesgericht mit den Rückweisungsentscheiden vom 12. Mai 2015 und 6. Januar 2017 die Schuldsprüche der Vorinstanz aufgehoben, die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen und damit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden hat. Besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflicht und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren würden, liegen offensichtlich nicht vor (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 34 BGG). Ein Ausstandsgrund besteht nicht bereits, wenn das Bundesgericht eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig qualifiziert und diese Einschätzung von einer Verfahrenspartei nicht geteilt wird (vgl. Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 2). Die Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid betreffend den Zeitpunkt des Betretens des Fussgängerstreifens durch das Opfer und dessen Erkennbarkeit haben sich offensichtlich auf den konkreten Fall bezogen und von einer Änderung der Rechtsprechung kann keine Rede sein (vgl. Urteil 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 2.4 und 3.2 f.).
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Offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuche können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5; 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3). Auf das Ausstandsbegehren ist mithin nicht einzutreten, ohne dass die Betroffenen beim Entscheid über das Ausstandsbegehren in den Ausstand zu treten hätten.
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2.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Fünferbesetzung des Bundesgerichts beantragen, ist der Antrag abzuweisen. Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung (Art. 13 BGG). Art. 20 BGG verleiht den Parteien keine Ansprüche (Urteile 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.; 6B_1107/2016 vom 26. September 2017 E. 1). Im Übrigen stellten sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerde kann in mehreren Punkten nicht eingetreten werden.
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3.1. Auf das Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 gehen die Beschwerdeführer (mit Ausnahme der darin getroffenen Kostenregelung) nicht ein. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).
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Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt die Beschwerde nicht. Die Vorinstanz setzt sich im Rückweisungsverfahren mit der Frage auseinander, ob die von D.E.________ (Opfer) erlittenen massiven Körperverletzungen mit Todesfolgen weniger schwerwiegend ausgefallen wären, wenn das Opfer vom Fahrzeug über eine kürzere Distanz mitgeschleift worden wäre. Dies verneint die Vorinstanz gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. F.________ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern). In der Folge verneint sie auch die Vermeidbarkeit des Todes des Opfers und dessen Zurechnung an X.________ (Beschwerdegegner 1). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, sondern sie klammern das Urteil im Ergebnis aus. Dies zeigt sich beispielhaft darin, dass die Beschwerdeführer den früheren vorinstanzlichen Entscheid vom 19. Januar 2016 (und nicht das Urteil vom 23. Mai 2017) als in der Sache "letzten Entscheid" bezeichnen (Beschwerde S. 21).
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Die Kritik der Beschwerdeführer richtet sich vielmehr hauptsächlich gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Oktober 2012 und den Entscheid der Vorinstanz vom 18. März 2014. Damit sind sie nicht zu hören. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3.2. Die Beschwerdeführer verkennen zudem den Verfahrensgegenstand.
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3.2.1. Nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz ihrem Entscheid die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f. mit Hinweis).
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3.2.2. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, das Opfer habe die Strasse via Fussgängerstreifen mit normaler Gehgeschwindigkeit betreten. Es wurde vom Fahrzeug von Y.________ mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h erfasst. Die Kreuzung Bahnhofstrasse/Mitteldorfstrasse befindet sich in einer Entfernung von ca. 28.4 Metern zum Fussgängerstreifen. Das Opfer wurde durch die erste Kollision in einem Winkel von 17 Grad nach vorne links abgeworfen. Die Flugweite betrug 7.7 Meter. Die zweite Kollision ereignete sich zwischen 3.3 und 5.6 Meter vor dem Fussgängerstreifen, wobei das Opfer vom Beschwerdegegner 1 ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h erfasst wurde. Als das Opfer den Fussgängerstreifen betrat, befand sich der Beschwerdegegner 1 28.4 bis 30.7 Meter entfernt ungefähr auf der Höhe der Kreuzung und liess dort ein anderes Fahrzeug in die Bahnhofstrasse einmünden. Im Zeitpunkt der ersten Kollision befand sich der Beschwerdegegner 1 11 bis 13.3 Meter vor dem Fussgängerstreifen. Sein Anhalteweg betrug 15.2 Meter.
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Als der Beschwerdegegner 1 sich auf der Kreuzung Bahnhofstrasse/Mitteldorfstrasse befand, war das Opfer für ihn aufgrund der sehr schlechten Sichtbedingungen nicht erkennbar. Darüber hinaus oblag ihm aufgrund der konkreten Verkehrssituation keine Pflicht, nach Fussgängern auf den weiter vorne liegenden Fussgängerstreifen und den beiden Trottoirseiten Ausschau zu halten. Im Bereich der Kreuzung Bahnhofstrasse/Mitteldorfstrasse kann ihm deshalb kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Hingegen hätte der Beschwerdegegner 1, wenn er dem Fussgängerstreifen seine hauptsächliche Aufmerksamkeit zugewendet hätte, spätestens die erste Kollision des Opfers aus einer Entfernung von 11 bis 13.3 Metern sehen und in der Folge unverzüglich reagieren müssen. Von einem früheren Fehlverhalten ist zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 nicht auszugehen. Nach der Kreuzung beschleunigte er sein Fahrzeug auf 30 km/h, wobei nicht feststeht, wie sehr er bei der Kreuzung verlangsamt hatte und wie stark er in der Folge beschleunigte.
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Hätte der Beschwerdegegner 1 pflichtgemäss auf die erste Kollision reagiert, wäre es dennoch zur zweiten Kollision gekommen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des zweiten Fahrzeugs wäre nur marginal, ca. 1 km/h tiefer gewesen und die Strecke, über welche das Opfer mitgeschleift wurde, wäre kürzer ausgefallen. Entscheidend ist nicht die Frage nach der Vermeidung des Unfalls, sondern jene nach den tödlichen Verletzungen. Ob diese massiven Körperverletzungen mit Todesfolgen weniger schwerwiegend ausgefallen wären, wenn das Opfer über eine kürzere Distanz mitgeschleift worden wäre, konnte nicht abschliessend beurteilt werden. Dies hatten die kantonalen Behörden durch den Beizug von Sachverständigen abzuklären. Einzig diese Frage war Gegenstand des Rückweisungsverfahrens (Urteil 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 2 und 3).
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3.2.3. Soweit die Beschwerdeführer die Frage nach den Sichtverhältnissen und der Erkennbarkeit des Opfers auf dem Trottoir und beim Betreten des Fussgängerstreifens aufwerfen, das frühere Gutachten der G.________ AG vom 24. November 2015 kritisieren und eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 behaupten, als dieser die Kreuzung Bahnhofstrasse/Mitteldorfstrasse befuhr und das Opfer die Strasse betrat, dringen ihre Rügen nicht durch. Es besteht kein Anlass, auf diese Fragen zurückzukommen. Sie wurden entschieden und sind nicht mehr Verfahrensgegenstand. Es kann auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 6. Januar 2017 verwiesen werden.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführer verlangen unter Hinweis auf Art. 5 StPO und Art. 6 EMRK eine Entschädigung, da das Verfahren zu lange gedauert habe (Beschwerde S. 30 f.).
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Mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführer machen weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legen sie eine solche dar. Dass sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Vorinstanz erhoben hätten, geht auch aus den Akten nicht hervor (vgl. etwa vorinstanzliche Akten pag. 61 ff. und 100 ff.). Deshalb kann auf die Rüge nicht eingetreten werden (Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.4; zum Beschleunigungsgebot vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3 und 1.4 S. 377 f. mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführer das Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren vor Vorinstanz kritisiert und den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft hätten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer machen keine Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen in der Untersuchung oder im Gerichtsverfahren, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf entsprechende einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu durchsuchen.
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5.
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5.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und dadurch Art. 427 StPO verletzt. Der Privatklägerschaft könnten nur diejenigen Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden seien. Die vorinstanzliche Kostenauflage verletze zudem Art. 30 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5), das Recht auf einen fairen Prozess und das Willkürverbot (Beschwerde S. 29 f.).
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5.2. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu Art. 427 StPO gehen deshalb an der Sache vorbei. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 428 StPO).
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5.3. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeführer unterlagen mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen fahrlässiger Tötung. Deshalb auferlegt die Vorinstanz ihre Verfahrenskosten zu Recht den Beschwerdeführern zur Hälfte.
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Die vorinstanzliche Kostenauflage verletzt auch nicht Art. 30 Abs. 1 OHG. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 263 f. mit Hinweisen). Inwiefern darüber hinaus die Vorinstanz den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und das Willkürverbot verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
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6.
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6.1. Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter eine "Wiedererwägung bzw. Revision" des Bundesgerichtsentscheids vom 6. Januar 2017 (Beschwerde S. 2 und 35). Die Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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6.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2; Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil 6F_20/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 3; je mit Hinweisen).
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6.3. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, es lägen offensichtlich Revisionstatbestände vor. Einen Revisionsgrund nennen sie nicht ausdrücklich. Selbst wenn sie sich implizit auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG berufen sollten, erschöpft sich ihre Eingabe darin, das Urteil 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 inhaltlich zu bemängeln. Inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben könnte, zeigen sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Kritik an den bundesgerichtlichen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4 mit Hinweis).
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Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihnen sind die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern 1-3 je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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