BGer 2C_356/2018 | |||
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BGer 2C_356/2018 vom 27.04.2018 |
2C_356/2018 |
Urteil vom 27. April 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung, vorsorgliche Massnahme,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. März 2018 (VD.2018.20).
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Nach Einsicht | |
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. März 2018, worin dieses den Rekurs von A.________ gegen den Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. Januar 2018 abweist, mit welchem dieses den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 23. Januar 2018 gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Januar 2018 betreffend Verweigerung einer Härtefallbewilligung ablehnte,
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in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 25. April 2018, worin dieser beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hängigen Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), wobei als Eintretensvoraussetzung dieser Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden muss (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 139 I 330 E. 1.1),
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dass dies kraft Einheit des Prozesses auch gilt für in diesem Zusammenhang ergangene Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195),
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dass der Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 3 und 8 EMRK sowie Art. 25 und 13 BV geltend macht,
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dass aus dem Recht auf Privatleben ein Anspruch auf Bewilligung nur bei einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehung zur Schweiz abgeleitet werden kann, wozu ein mehrjähriger Aufenthalt und die damit verbundenen normalen Kontakte für sich allein nicht genügen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.),
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dass gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr verlängert und dieser rechtskräftig aus dem Schengenraum weggewiesen wurde (nicht angefochtenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016), weshalb Streitgegenstand in der Hauptsache nicht die Wegweisung, sondern die Erteilung einer neuen Bewilligung ist,
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dass mit dem früheren rechtskräftigen Entscheid zu jenem Zeitpunkt auch ein allfälliger aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter Aufenthaltsanspruch verneint wurde und ein neuer Bewilligungsanspruch nur aufgrund neu eingetretener Umstände geltend gemacht werden könnte,
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dass eine seither neu eingetretene, besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehung zur Schweiz nicht geltend gemacht wird,
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dass sich aus Art. 3 EMRK oder Art. 25 BV ein Aufenthaltsanspruch infolge gesundheitlicher Probleme nur in sehr ausserordentlichen Fällen ergeben kann, wenn der Betroffene an einer unmittelbar lebensbedrohenden Krankheit leidet, die in dem Staat, in den er weggewiesen werden soll, nicht behandelt werden kann, nicht aber schon dann, wenn die medizinische Versorgung im bisherigen Aufenthaltsstaat besser ist als im Heimatstaat (Urteil EGMR vom 13. Dezember 2016, Paposhvili g. Belgien [Nr. 41738/10], § 172 ff. m.H.),
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren in psychiatrischer Behandlung ist, aber trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dass eine psychiatrische Behandlung auch in Algerien möglich ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellungen nicht substanziiert in Frage stellt (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 BGG),
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dass somit insbesondere die Voraussetzung einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht dargetan ist, sodass von vornherein unerheblich ist, ob allenfalls das Niveau der psychiatrischen Behandlung in Algerien adäquat ist,
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dass unter diesen Umständen ein Bewilligungsanspruch nicht in vertretbarer Weise dargelegt ist,
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dass die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden könnte, dazu jedoch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in rechtsgenüglicher Weise dargetan werden müsste (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass dies nach dem Dargelegten nicht der Fall ist,
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dass somit auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten infolge offensichtlicher Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 1 lit. a) und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde infolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) einzelrichterlich nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb unbegründet ist, weil die Beschwerde aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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