BGer 1B_213/2018 | |||
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BGer 1B_213/2018 vom 30.04.2018 |
1B_213/2018 |
Urteil vom 30. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweisanträge,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. März 2018 (BK 18 27).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt eine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Rassendiskriminierung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zum Nachteil von A.________, B.________ sowie der C.________ AG (Straf- und Zivilkläger). Am 4. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau den Beweisantrag der Straf- und Zivilkläger, die getätigten Anrufe beim Notruf 117 seien vom Kriminaltechnischen Dienst auszuwerten, ab. Dagegen erhoben A.________, B.________ sowie die C.________ AG am 20. Januar 2018 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. März 2018 nicht eintrat, da den Beschwerdeführern kein Beweisverlust drohe.
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Erwägung 2 | |
A.________, B.________ und die C.________ AG führen mit Eingabe vom 20. April 2018 (Postaufgabe 24. April 2018) Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der - von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn, was vorliegend von vornerein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen keine Ausführungen zu Art. 93 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, der auch durch einen für sie günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Wie die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss ausführte, droht den Beschwerdeführern kein Beweisverlust. Die Telefonaufzeichnungen befänden sich als CD bei den Akten. Die Beschwerdeführer könnten gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde führen, um die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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