BGer 2C_366/2018 | |||
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BGer 2C_366/2018 vom 30.04.2018 |
2C_366/2018 |
Urteil vom 30. April 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 2016; Steuererlass,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. April 2018 (STRE.2018.5).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 ersuchte A.________ um Erlass der ausstehenden direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2016 in der Höhe von Fr. 210.85. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung im Betrag von Fr. 52.70 monatlich ab. A.________ erhob dagegen am 3. Januar 2018 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und beantragte sinngemäss den Erlass der ausstehenden direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2016. Mit Entscheid vom 10. April 2018 erwog die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, A.________ verfüge über ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 2'139.--, womit sie unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Steuerausstand von Fr. 210.85 mit dem frei verfügbaren Betrag von Fr. 202.45 in etwas mehr als einem Monat abbezahlen könnte. Insbesondere unter Berücksichtigung der angebotenen monatlichen Ratenzahlungen stelle die Bezahlung des ausstehenden Steuerbetrags von Fr. 210.85 keine grosse Härte dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Mit als Beschwerde bzw. als Einsprache bezeichnetem Rechtsmittel vom 27. April 2018 gelangt A.________ gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht und macht sinngemäss geltend, das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei falsch berechnet worden, und ihre Rente reiche nicht zur Deckung sämtlicher Lebenskosten, weshalb ihr die ausstehende Steuerschuld für die Steuerperiode 2016 zu erlassen sei.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau betrifft ein Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer. Gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 167g Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 194 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Im vorliegenden Fall ist weder von einer Grundsatzfrage noch von einem besonders bedeutsamen Fall auszugehen, weshalb die Einheitsbeschwerde nicht offen steht.
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2.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht an sich zur Verfügung, wenn gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen keine ordentliche Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 72-89 BGG) zulässig ist (Art. 113 BGG). Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt allerdings ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG), welches vorliegt, wenn in vertretbarer Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingabe damit, dass sie unter dem Existenzminimum lebe, ihre Steuern, Krankenkassenprämien sowie Neben- und Reparaturkosten für das gemietete Haus immer bezahlt habe, und bei einer zutreffenden Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimus die Rente nicht für sämtliche Lebenskosten ausreiche. Damit macht sie nicht klar und detailliert die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend, weshalb ihrer Eingabe offensichtlich die für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erforderliche Begründung fehlt. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2018 ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Das Bundesgericht erkennt: | |
1. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2018 wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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