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Informationen zum Dokument  BGer 9C_266/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_266/2018 vom 30.04.2018
 
9C_266/2018
 
 
Urteil vom 30. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Pro Senectute Kanton Bern, Marcel Schenk,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2018 (200 17 1027 EL).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei die Rente nie "erhöht" worden, die nicht gemeldete "Erhöhung" der Rente sei einzig auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Rentenausweise 2011 und 2012 unterschiedliche Grundlagen hätten,
3
dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass es, und zwar einzig, um die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 24 ELV in Bezug auf die unbestrittene Tatsache geht, dass bei der Anspruchsberechnung deutlich tiefere Altersleistungen der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wurden (Fr. 9'664.-) als ihr effektiv ausgerichtet worden waren (Fr. 14'365.20),
4
dass sie in diesem Zusammenhang nicht bestreitet, eine Fahrlässigkeit begangen zu haben, was genügt (vgl. Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1),
5
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nehmen oder sich mit diesen auseinandersetzen, womit es sein Bewenden hat (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
6
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
7
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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