BGer 9C_750/2017 | |||
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BGer 9C_750/2017 vom 02.05.2018 |
9C_750/2017 |
Urteil vom 2. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 18. September 2017 (I 2017 64).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 23. Mai 2017, mit welcher diese den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint hatte, mit Entscheid vom 18. September 2017 abgewiesen hat,
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dass es sich bei diesem Entscheid um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 600, 133 V 645 E. 1 S. 646), die nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache (BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.),
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dass ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur ist und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
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dass ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren zu verneinen ist, ist dieses Verfahren doch bereits abgeschlossen und hat die Rechtsvertreterin ihre Arbeit mittels dreier gegen den Vorbescheid der IV-Stelle gerichteter Eingaben bereits geleistet (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.),
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dass somit nicht die Gefahr droht, der Beschwerdeführer könne infolge Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht wahrnehmen,
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dass es vielmehr lediglich um die Frage geht, von wem die Rechtsanwältin honoriert wird, womit kein irreparabler Nachteil in der Sache vorliegt,
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dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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