BGer 4A_640/2017 | |||
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BGer 4A_640/2017 vom 03.05.2018 |
4A_640/2017 |
Verfügung vom 3. Mai 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ LP,
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2. B.________ GP Limited,
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beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Laurent Killias
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und Paola Wullschleger,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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C.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Weber-Stecher und Flavio Peter,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch
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des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
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vom 3. November 2017 (Nr. 600368-2014).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerinnen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 3. November 2017 mit Beschwerde vom 1. Dezember 2017 beim Bundesgericht anfochten und gleichzeitig darum ersuchten, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
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dass dem Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 entsprochen wurde;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahm und gleichzeitig um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte;
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Januar 2018 zu ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung replizierten und zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorsorgliche Massnahmen im ablehnenden Sinne Stellung nahmen;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 an ihren Anträgen betreffend vorsorgliche Massnahmen festhielt und die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. März 2018 ihre diesbezüglichen Standpunkte bekräftigten;
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dass das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 7. März 2018 aufschiebende Wirkung erteilte und gleichzeitig dem Begehren der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprach;
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dass die Parteien in der Sache replizierten und duplizierten;
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dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht mit Schreiben vom 1. Mai 2018 mitteilten, sie ziehen die Beschwerde zurück, wobei sie hinsichtlich der Kostenfolgen darauf hinwiesen, dass sich die Beschwerdeführerinnen aus damaliger Sicht und vor dem Hintergrund der laufenden Beschwerdefrist in guten Treuen zur Einreichung der Beschwerde veranlasst gesehen hätten und in der Sache gute Aussichten auf eine Gutheissung der Beschwerde bestanden hätten;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass im Fall des Rückzugs der Beschwerde die Gerichtskosten in der Regel gemäss dem Verursacherprinzip der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und diese die Gegenpartei für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
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dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
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dass demnach die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 2 BGG) angesichts des dem Gericht bereits erwachsenen Aufwands - Verfügung betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen und begonnenes Referat - auf Fr. 20'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 5 BGG);
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dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerin, die sich zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen haben (Art. 68 BGG);
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dass die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 150'000.-- festzusetzen ist;
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 150'000.-- zu entschädigen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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