BGer 2C_380/2018 | |||
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BGer 2C_380/2018 vom 04.05.2018 |
2C_380/2018 |
Urteil vom 4. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Bestätigung Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. April 2018 (VB.2018.00160).
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Erwägungen: | |
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 20. November 2017 den 1968 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A.________ aus der Schweiz weg. Am 15. Februar 2018 ordnete es gegen ihn Ausschaffungshaft an, welche das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bis zum 15. Mai 2018 bewilligte. Die darauf erhobene Beschwerde von A.________, womit er sinngemäss um Haftentlassung ersuchte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2018 ab. Das Verwaltungsgericht erläutert in E. 2 die allgemeinen Voraussetzungen von Ausschaffungshaft. Nach der Feststellung, dass eine Wegweisungsverfügung vorliege, deren Vollzug angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht sofort möglich, indes absehbar sei (E. 3.1), legt es dar, dass und warum die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (E. 3.2.1), von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mt Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.2.2) und schliesslich der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 3.2.3) gegeben seien. Sodann hält es fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, welche die laufende Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen liessen, woran auch nichts Entscheidendes zu ändern vermöge, dass der Betroffene in der Schweiz Familienangehörige habe; es schliesst, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Ausreisevollzugs mittels Haft höher zu gewichten sei als das private Interesse am Verbleib in der Freiheit (E. 3.3).
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Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtender Eingabe vom 2. Mai 2018 erhebt A.________ "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Er macht einzig geltend, es sei für ihn unter keinen Umständen möglich, nach Marokko ausgeschafft zu werden, weil er wegen seiner Familie um sein Leben bangen müsse und in Marokko durch sie an Leib und Leben bedroht sei. Derartige Vorbringen sind in erster Linie im Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren und nur unter besonderen Umständen im Haftprüfungsverfahren geltend zu machen (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.). Von den erwähnten Behauptungen des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede (s. aber Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und sie geben keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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