BGer 1B_223/2018 | |||
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BGer 1B_223/2018 vom 08.05.2018 |
1B_223/2018 |
Urteil vom 8. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. April 2018 (HB.2018.19).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Beschimpfung. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verfügte am 16. März 2018 gegenüber A.________ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. März 2018 Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 10. April 2018 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass ein dringender Tatverdacht sowie Fortsetzungsgefahr bestehe. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sei gegeben und geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2018 (Postaufgabe 4. Mai 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Appellationsgerichts, welche zur Bejahung der Haftvoraussetzungen führten, nicht im Einzelnen auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt hätte, als es die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft abwies. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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