BGer 1C_207/2018 | |||
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BGer 1C_207/2018 vom 08.05.2018 |
1C_207/2018 |
Urteil vom 8. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Bundesamt für Justiz,
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Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern,
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Gegenstand
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Auslieferungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 18. April 2018 (RH.2018.5 B-17-5577-2).
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Sachverhalt: | |
A. Am 10. Januar 2018 ersuchte die französische Botschaft in Bern um die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
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Auf Befehl des Bundesamts für Justiz hin wurde A.________ am 27. März 2018 in Basel in Auslieferungshaft versetzt.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 18. April 2018 ab.
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B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, sowie weiteren Anträgen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Der Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen gemäss Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit muss jedoch die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG gegeben sein (BGE 136 IV 20 E. 1 S. 22 mit Hinweisen).
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Ein derartiger Fall kann hier nicht angenommen werden. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Auslieferung sei nicht offensichtlich unzulässig (angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung zur Annahme eines besonders bedeutenden Falles (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342) war sie aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann deshalb nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Wochen in Haft und lebt offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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