BGer 1C_208/2018 | |||
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BGer 1C_208/2018 vom 09.05.2018 |
1C_208/2018 |
Urteil vom 9. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio und Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ Ltd. (gelöscht), Hongkong,
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2. B.________ Ltd. (gelöscht), Hongkong,
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3. C.________ Ltd. (gelöscht), Grossbritannien,
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4. D.________ Ltd. (gelöscht), Hongkong,
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5. E.________ Ltd. (gelöscht), Hongkong,
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Beschwerdeführerinnen,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln; Parteifähigkeit,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 19. April 2018 (RR.2018.118, RR.2018.119, RR.2018.120, RR.2018.121, RR.2018.122).
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Sachverhalt: | |
A. Am 2. Dezember 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bonn die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Teilschlussverfügung vom 26. Februar 2018 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen und gab Gegenstände und Unterlagen gemäss einem der Verfügung angehängten Verzeichnis an die ersuchende Behörde heraus. Darunter befinden sich Unterlagen zu Konten der A.________ Ltd., der B.________ Ltd., der C.________ Ltd., der D.________ Ltd. und der E.________ Ltd. bei einer Bank in Zürich.
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Mit gemeinsamer Eingabe erhoben die erwähnten Gesellschaften (nebst anderen) Beschwerde.
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Am 19. April 2018 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die Herausgabe der die genannten Gesellschaften betreffenden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde richtete.
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B. Die A.________ Ltd., die B.________ Ltd., die C.________ Ltd., die D.________ Ltd. und die E.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzutreten, sowie einem Eventualantrag.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Beschwerdeführerinnen waren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz unstreitig bereits aufgelöst. Damit waren sie nicht mehr parteifähig und konnten somit nicht Beschwerde führen (BGE 142 II 80 E. 1.4.4 S. 85; Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1). Wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sie sich gegen die Herausgabe von Kontounterlagen der Beschwerdeführerinnen richtete, ist das deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt darin keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze nach Art. 84 Abs. 2 BGG. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu gleichen Teilen auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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