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Informationen zum Dokument  BGer 8C_86/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_86/2018 vom 09.05.2018
 
 
8C_86/2018
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts Nidwalden
 
vom 28. August 2017 (SV 17 5).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1962 geborene A.________ rutschte am 28. Juli 1979 während einer J+S-Veranstaltung in felsigem Gelände aus und stürzte einen Felsen hinunter. Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 26. September 2007 meldete sich A.________ wegen fortgeschrittener Arthrose im unteren Sprunggelenk wieder bei der Militärversicherung an. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die Suva, Abteilung Militärversicherung, A.________ ab 1. März 2012 eine Integritätsschadensrente bei einem Schaden von 2,5 % zu. Zudem sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. Mai 2015 eine vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 befristete Invalidenrente von monatlich Fr. 2'000.- zu, verneinte jedoch für die Zeit ab 1. Juli 2014 einen Anspruch auf Taggeld- oder Rentenleistungen. Die von A.________ hiegegen erhobene Einsprache wies die Suva, Abteilung Militärversicherung, mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab, neu unter anderem mit der Begründung, dass für Folgeschäden aus J+S-Veranstaltungen grundsätzlich keine Leistungspflicht der Militärversicherung mehr bestehe.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 28. August 2017 ab.
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C. MIt Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Suva Militärversicherung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits deswegen verneint hat, weil die Militärversicherung für Spätfolgen von Unfällen bei J+S-Veranstaltungen nicht mehr leistungspflichtig sei.
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Erwägung 3
 
3.1. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG; SR 833.1) nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 in der ab 1. Juli 1972 geltenden Fassung (AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff. I) war nach diesem Gesetz versichert, wer an J+S teilnahm, wenn und soweit diese Institution durch Beschluss des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt war. Art. 3 der Verordnung über die Militärversicherung vom 20. März 1964 in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung (AS 1983 1826) bestimmte unter anderem, dass Teilnehmer an J+S dann versichert waren, wenn vorher Datum, Dauer und Ort der Kurse, Übungen und Prüfungen dem kantonalen Amt für Jugend und Sport, bzw. der Eidgenössischen Turn- und Sportschule gemeldet worden waren.
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3.2.2. Das Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 20. September 1949 wurde auf den 1. Januar 1994 durch das grundsätzlich bis heute geltende neue MVG abgelöst. In seiner ursprünglichen Version sah dieses neue Gesetz in Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 6 vor, dass versichert war, wer an Veranstaltungen der Institution J+S teilnimmt. War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle gemäss Art. 110 MVG auch nach neuem Recht nicht versichert.
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3.2.3. Auf den 1. Juli 1994 wurde Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 6 MVG aufgehoben (AS 1994 1390). Gleichzeitig wurde das MVG durch einen Art. 114a ergänzt, wonach die hängigen Versicherungsfälle, welche die Teilnehmer von Anlässen der Institution J+S betrafen, (weiterhin) nach diesem Gesetz beurteilt wurden. Dieser Art. 114a MVG wurde in der Folge im Zuge einer formellen Bereinigung des Bundesrechts auf den 1. August 2008 hin wieder aufgehoben (AS 2008 3437).
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3.3. In BGE 143 V 446 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Frage, ob der ursprüngliche, später zu Spätfolgen führende, Gesundheitsschaden versichert war, gemäss dem zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Gesundheitsschadens geltenden Recht zu beurteilen ist. War die ursprüngliche Schädigung nach damaligem Recht versichert, so ist bei nachgewiesenen Spätfolgen die Militärversicherung auch für jene Fälle leistungspflichtig, in denen ein entsprechendes Ereignis nach heutigem Recht nicht mehr versichert wäre. Das Bundesgericht bejahte damit die grundsätzliche Leistungspflicht der Militärversicherung für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S-Anlässen eingetretene Gesundheitsschäden.
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3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, an Spätfolgen eines am 28. Juli 1979 während einer J+S-Veranstaltung erlittenen Unfalls zu leiden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durfte die Militärversicherung rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.3 hievor) ihre Leistungspflicht nicht bereits aus dem Grund verneinen, dass nach heutigem Recht J+S-Veranstaltungen nicht mehr von der Militärversicherung erfasst werden. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen. Da der Einspracheentscheid anders als der kantonale Gerichtsentscheid Ausführungen dazu enthält, weshalb nach Ansicht der Versicherung auch dann keine Leistungen geschuldet wären, wenn man die grundsätzliche Leistungspflicht der Militärversicherung für Spätfolgen versicherter J+S-Veranstaltungen bejaht, ist lediglich der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide.
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4. Die offensichtlich begründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 28. August 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Mai 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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