BGer 1B_217/2018 | |||
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BGer 1B_217/2018 vom 11.05.2018 |
1B_217/2018 |
Urteil vom 11. Mai 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Untersuchung von Personen etc.,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2018 (BK 18 7 + 8).
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Erwägungen: | |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, versuchter Anstiftung zu Sachbeschädigung und Brandstiftung, Beschimpfung und Drohung. Am 10. November 2017 ordnete sie die Vorführung von A.________ zur Einvernahme am 4. evtl. 5. Dezember 2017 an. Die Kantonspolizei Wallis wurde mit der Durchführung der Anhaltung bzw. dem Vollzug des Vorführungsbefehls beauftragt. Am 5. Dezember 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zudem die körperliche Untersuchung von A.________ an. Gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Vorführung, körperliche Untersuchung) sowie die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Walliser und Berner Kantonspolizei erhoben A.________ und seine Lebenspartnerin B.________ am 13. Dezember 2017 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. März 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sie sich gegen die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls im Kanton Wallis richtet. Diesbezüglich sei die Beschwerde an die Strafkammer des Kantons Wallis weiterzuleiten. B.________ sei durch die angefochtenen Verfügungen nicht betroffen und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. A.________ fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die fraglichen Verfahrenshandlungen erfolgt seien und nicht mehr korrigiert werden könnten. Die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen habe A.________ zunächst der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten. Auch sei die Rechtweggarantie gewährleistet, da über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Endentscheid befunden werden könne.
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2. A.________ und B.________ erhoben mit Eingabe vom 20. April 2018 (Postaufgabe 24. April 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführer erachten das Obergericht, insbesondere die Präsidentin der Beschwerdekammer als befangen. Der Befangenheitsvorwurf erweist sich als unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend, da der Umstand, dass das Obergericht bzw. die Präsidentin der Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte. Sie vermögen mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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