BGer 2C_412/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_412/2018 vom 11.05.2018 |
2C_412/2018 |
Urteil vom 11. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Mayhall.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
1. A.________ Holding AG,
| |
2. B.________ AG,
| |
Beschwerdegegnerinnen,
| |
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Alessandro Celli, Dr. Ansgar Schott und Martina Kessler.
| |
Gegenstand
| |
Unerlaubte Emissionshaustätigkeit / Androhung der Liquidation / Unterlassungsanweisung, vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Kontosperren),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 (B-1561/2016, B-4177/2016).
|
Nach Einsicht | |
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, worin dieses die von der A.________ Holding AG und der B.________ AG gegen die Verfügungen der FINMA vom 25. Februar 2016 und 2. Juni 2016 erhobene Beschwerde teilweise gutheisst, soweit es darauf eintritt (Ziff. 1), die Aufhebungsbegehren bezüglich der angefochtenen Verfügungen teilweise als gegenstandslos abschreibt (Ziff. 2), die Ziffern 8a und 22 der Verfügung vom 2. Juni 2016 aufhebt (Ziff. 3), bezüglich Ziff. 22 der Verfügung vom 2. Juni 2016 die Sache an die FINMA zurückweist zwecks allfälligen neuen Entscheids über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. 4), soweit weitergehend die Beschwerde abweist (Ziff. 5), keine Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 6) und die FINMA zu einer Parteientschädigung an die A.________ Holding AG und die B.________ AG verpflichtet (Ziff. 7),
| 1 |
in die Beschwerde der FINMA vom 8. Mai 2018, worin diese beantragt, die Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
| 2 |
in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid die Beschwerde teilweise abweist, teilweise darauf nicht eintritt, teilweise abschreibt und sie nur in Bezug auf Ziff. 8a (Liquidationsandrohung) und Ziff. 22 (Auferlegung von Verfahrenskosten) der Verfügung vom 2. Juni 2016 gutheisst,
| 3 |
dass bezüglich Ziff. 22 die Sache an die FINMA zurückgewiesen wird zwecks allfälligen neuen Entscheids über die Kostenverteilung, womit in diesem Punkt kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vorliegt,
| 4 |
dass eine Behörde gegen einen Rückweisungsentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde erheben kann, wenn der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche die Behörde zu einer ihres Erachtens rechtswidrigen neuen Verfügung verpflichtet, die sie dann nicht selber anfechten könnte (BGE 141 V 330 E. 1.2 S. 332; 140 V 321 E. 3.3 S. 326; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),
| 5 |
dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, da das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 der FINMA bezüglich der Kostenverteilung keine verbindlichen materiellrechtlichen Vorgaben macht, sondern diese nur anweist, zu prüfen, ob allenfalls die Kosten neu zu verlegen seien,
| 6 |
dass die Beschwerden an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Beschwerde darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
| 7 |
dass eine Beschwerde unzulässig ist, wenn sie sich nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids, aber nicht gegen das Ergebnis richtet (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417; Urteil 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3),
| 8 |
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), wobei ein Begehren so formuliert werden sollte, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden könnte, weshalb rein kassatorische Rechtsbegehren unzulässig sind, ausser sie richten sich gegen eine belastende Anordnung, oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, wobei freilich ausnahmsweise ein kassatorisches Begehren zugelassen wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317),
| 9 |
dass die FINMA in der Sache ein rein kassatorisches Begehren stellt und dass sich auch die Beschwerdebegründung ausschliesslich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet,
| 10 |
dass ein praktisches Interesse an der Beschwerde nicht ersichtlich ist, zumal bei allfälligen zukünftigen Widerhandlungen der Beschwerdegegnerinnen gegen die einschlägige Gesetzgebung eine Liquidation auch ohne vorgängige Androhung angeordnet werden kann,
| 11 |
dass damit auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten ist (Art. 108 BGG),
| 12 |
dass keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
| 13 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. Mai 2018
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |