BGer 6B_202/2018 | |||
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BGer 6B_202/2018 vom 11.05.2018 |
6B_202/2018 |
Urteil vom 11. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Beschwerde; Fristerstreckung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 4. Dezember 2017 (BES.2017.163).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ erhob am 31. Oktober 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Oktober 2017.
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B. | |
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 trat die Präsidentin des Appellationsgerichts auf die Beschwerde nicht ein.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 4. Dezember 2017 sowie die materielle Beurteilung ihrer Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht Basel-Stadt verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Sie wohne im Ausland, was der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Sie könne keinen Einfluss darauf nehmen, wie rasch ihre Sendung zugestellt werde. Die Vorinstanz habe bewusst eine viel zu kurze Frist für die Verbesserung der Beschwerde angesetzt.
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1.2. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Art. 91 Abs. 2 StPO bestimmt ferner, dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen.
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1.3. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde vom 31. Oktober 2017 nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz forderte sie mit Verfügung vom 8. November 2017 auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und beim Gericht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 8. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 zugestellt. Am 24. November 2017 übergab die Beschwerdeführerin die unterzeichnete Beschwerde in der Slowakei der Post. Die Sendung erreichte die Schweizerische Post am 30. November 2017. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die siebentägige Nachfrist sei am 29. November 2017 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Sendung bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen. Somit sei die Eingabe verspätet erfolgt und auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden.
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1.4. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Gericht oder dessen Kanzlei verpflichtet ist, die betreffende Partei auf Mängel aufmerksam zu machen und deren Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift festgestellt wird und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Gegebenenfalls kann auch eine Nachfrist angesetzt werden, die über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgeht (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 S. 12 und E. 2.4.9 S. 15). Die Vorinstanz handelte zunächst entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und räumte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde ein. Indem die Vorinstanz anschliessend nicht auf die Beschwerde eintritt, verletzt sie allerdings Bundesrecht. Die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist fiel in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Ausland befand, eher kurz aus. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nach der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung durch die Vorinstanz ohne Zuwarten unterzeichnet und der Post übergeben. Sie durfte damit in guten Treuen davon ausgehen, sie habe das Erforderliche getan, so dass dem Eintreten auf die Beschwerde formell grundsätzlich nichts mehr im Wege stehe. Jedenfalls kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht rechtzeitig gehandelt zu haben. Dies gilt umso mehr, da es sich bei der Nachfrist nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist handelte, die grundsätzlich auch von Amtes wegen erstreckt werden kann (Art. 92 StPO). Gründe, wie etwa zeitliche Dringlichkeit oder private oder öffentliche Interessen, die einer Fristerstreckung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht um einen Tag verlängert hat, verletzt sie Bundesrecht.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten und besondere persönliche Aufwendungen, die sie gehabt haben könnte, macht sie nicht geltend. Gemäss der Praxis ist ihr deshalb keine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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