BGer 6B_475/2018 | |||
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BGer 6B_475/2018 vom 11.05.2018 |
6B_475/2018 |
Urteil vom 11. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Januar 2018 (460 17 132).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 31. Januar 2018 des gewerbsmässigen Betrugs, der Freiheitsberaubung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn in Widerruf der am 25. Mai 2011 vom Strafgericht Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit einer unbedingt vollziehbaren Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen) sowie mit einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Von der Anklage des Betrugs im Fall 1 und der Anklage des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Fall 4 wurde er freigesprochen.
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Der Beschwerdeführer erhebt am 4. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Bundesgericht solle das gesamte Verfahren analysieren und kontrollieren. Er habe noch andere Beweise, die er vorlegen und mit welchen er seine Unschuld zum grossen Teil beweisen könne. Es sei ihm nur das zu geben, was wirklich bestehe und nicht was er nicht getan habe. Mit den Erwägungen des Kantonsgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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