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Informationen zum Dokument  BGer 8C_272/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_272/2018 vom 14.05.2018
 
8C_272/2018
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2018 (I 2017 109).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2018,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. April 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________eingereichte Eingabe vom 10. April 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
4
dass das kantonale Gericht die im vorinstanzlichen Verfahren einzig noch umstrittene Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % für die Beeinträchtigung am rechten Fuss (Ereignis vom 27. August 2003), bestätigte, nachdem es ausführlich dargelegt hatte, aus welchen Gründen die 40%ige Erwerbseinbusse, welche unstreitig Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente gibt, nicht mit der Höhe des Integritätsschadens gleichgesetzt werden könne,
5
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
6
dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
7
dass daran auch die Rüge nichts ändert, wonach die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung - also auch unter Berücksichtigung der Einschränkung am linken Fuss (Ereignis vom 7. November 2011) - festzusetzen sei, denn der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass eine Integritätsentschädigung infolge des weiteren Unfalls vom 7. November 2011 für eine Beeinträchtigung am linken Fuss bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden war (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2016, VGE I 2016 82),
8
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Mai 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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