BGer 9C_888/2017 | |||
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BGer 9C_888/2017 vom 14.05.2018 |
9C_888/2017 |
Urteil vom 14. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless.
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Mathys,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2017 (200 17 395 IV).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1966 geborene A.________, selbständiger Winzer, meldete sich im März 2015 unter Verweis auf einen Sturz mit beidseitigem Beinbruch (am 24. September 2014) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein, die sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD) zur Beurteilung vorlegte (Aktennotiz vom 15. März 2016). Weiter holte sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Bericht vom 9. November 2016) ein. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 32 % und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. März 2017 ab.
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B. Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. November 2017 ab, nachdem es weitere (von den Parteien eingereichte) Beweismittel zu den Akten genommen hatte (Aktenbeurteilung des RAD vom 25. Juni 2017; Bericht des Hausarztes vom 1. August 2017).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, zur Klärung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben unter Einbezug der Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Innere Medizin. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. September 2015 eine ganze Rente auszurichten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 27. November 2017 auf. Dieser wurde erst im Nachgang zum vorinstanzlichen Erkenntnis erstellt und ist deshalb aufgrund des Verbots echter Noven vor Bundesgericht zum vorneherein unbeachtlich. Offen bleiben kann, ob es sich beim Verlaufsbericht des Hausarztes vom 29. August 2017 um ein zulässiges unechtes Novum handelt, da dieser am Verfahrensausgang ohnehin nichts zu ändern vermöchte (vgl. E. 3.1.1 unten).
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2. Das Verwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung (insbesondere zum Beweiswert ärztlicher Berichte, zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und zur Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
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2.1. Die Vorinstanz erwog nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Berichte, auf die Aktenbeurteilung des RAD (Aktennotiz vom 15. März 2016) könne abgestellt werden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen habe sich der RAD-Arzt ein gesamthaft lückenloses Bild der Gesundheitssituation machen können; seine Beurteilung (seit dem 1. Juni 2015 Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten, leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände; keine Tätigkeiten in gebückter, kniender oder kauernder Stellung, auf Leitern oder Gerüsten; keine "tief sitzende" Tätigkeit) stimme weitgehend mit der Einschätzung des Hausarztes vom 25. August 2015 (angepasste, rein sitzende Tätigkeit und Tätigkeit mit Rotation im Sitzen/Stehen seit 1. Juni 2015 ganztags zumutbar) überein. Soweit der Hausarzt mit Bericht vom 1. August 2017 von seinem im August 2015 formulierten Zumutbarkeitsprofil abweiche und eine sitzende Tätigkeit neu als unzumutbar bezeichne, überzeuge dies nicht. Er begründe seine Neubeurteilung mit möglichen depressiven Tendenzen bei einer ganztags sitzenden Tätigkeit, nachdem der Versicherte sein ganzes Arbeitsleben draussen oder in seinem Keller verbracht habe, was in den Akten keinen Rückhalt finde. Insbesondere werde eine psychiatrische Behandlung zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt von den somatisch behandelnden Ärzten nie erwähnt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine psychiatrische Störung seien weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt.
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2.2. Da sich die für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln liessen, gelange nicht die ausserordentliche Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Ein Berufswechsel bzw. die Aufgabe der selbständigen und die Aufnahme einer (leidensadaptierten) unselbständigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar und mit Blick auf die Schadenminderungspflicht zu verlangen.
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2.3. Bei einem Valideneinkommen als selbständiger Winzer von Fr. 63'202.30 (Durchschnitt der Jahre 2010 [recte: 2011] bis 2013 gemäss Abklärungsbericht vom 9. November 2016, aufgerechnet auf das Jahr 2015) und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'487.- (75 % des Lohns gemäss vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführter Lohnstrukturerhebung [LSE], Tabelle TA1 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2015 sowie nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %) betrage der Invaliditätsgrad 33 %. Ein Rentenanspruch bestehe demnach nicht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht zunächst vor, es habe den Aktenbeurteilungen des RAD rechtsfehlerhaft Beweiswert zuerkannt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt; der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt.
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3.1.1. Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, so brachte der Versicherte erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (replicando) vor, er befinde sich in psychiatrischer Behandlung bzw. in delegierter Psychotherapie, und verlangte den Beizug der entsprechenden Behandlungsberichte. Er machte jedoch mit keinem Wort geltend, durch eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Störung (vgl. zur fachärztlichen Diagnose als Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden überhaupt vorliegt BGE 143 V 418 E. 6 S. 427) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den Akten. Folglich ist es weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtete. Zu solchen gaben insbesondere weder der aktenkundige Alkoholmissbrauch noch die Einschätzungen des psychischen Zustandes durch den Hausarzt Anlass. Ersterer führt als solcher nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. etwa Urteil 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2.1). Ausserdem liegen (abgesehen vom blossen Vermerk "Krisenreaktion" des Hausarztes in dessen Bericht vom 25. August 2015) keine Hinweise darauf vor, dass die Alkoholkrankheit reaktiv im Zusammenhang mit psychischen Problemen auftreten würde. Der vor Vorinstanz ins Recht gelegte hausärztliche Bericht vom 1. August 2017, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, spricht wohl mit Blick auf einen möglichen Berufswechsel (zu dessen Zumutbarkeit vgl. E. 3.3 hiernach) von "depressiven Tendenzen", die sich in einer sitzenden Tätigkeit verstärken würden; der Verlaufsbericht vom 29. August 2017 verweist - soweit überhaupt beachtlich (vgl. E. 1.2 oben) - auf ein "hohes Dekompensationsrisiko bei Zwang zu Berufswechsel". Beide Berichte sehen jedoch eine allfällige psychische Beeinträchtigung augenscheinlich ausschliesslich im psychosozialen Belastungsfaktor des Verlusts der Berufsidentität bei einem Tätigkeitswechsel begründet, dessen Auswirkungen als invaliditätsfremd ohnehin auszuklammern wären (vgl. dazu etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Hinweise auf eine abklärungsbedürftige, eigenständige psychiatrische Störung finden sich darin nicht.
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3.1.2. Seine somatischen Einschränkungen hält der Beschwerdeführer für unzureichend abgeklärt, weil es sich bei der Beurteilung des RAD (Aktennotiz vom 15. März 2016) um eine reine Aktenbeurteilung eines Internisten gehandelt habe. Dieser habe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft Beweiswert zuerkannt, obwohl orthopädische Einschränkungen zu beurteilen gewesen seien und die Akten kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Gesundheitszustand ergeben hätten. Der RAD-Arzt hat die bestehenden ärztlichen Berichte zusammengefasst und zuhanden der IV-Stelle gewürdigt. Weshalb hierzu seine Ausbildung als Facharzt sowohl für Allgemeine Innere Medizin als auch für Rheumatologie nicht ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Fachbereich der Rheumatologie - wie derjenige der Orthopädie - (u.a.) mit Schmerzen des Bewegungsapparates befasst (vgl. etwa Urteil 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Weiter zeigt der Versicherte weder auf, welche somatischen Beeinträchtigungen konkret nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt worden sein sollen, noch kann seiner Einschätzung, wonach der RAD-Arzt eine eigene Stellungnahme "im Widerspruch zu allen medizinischen Beurteilungen" abgegeben haben soll, gefolgt werden. Der RAD schloss, als Selbständiger könne der Versicherte weiterhin (sitzend) einige Bürotätigkeiten ausüben; im Übrigen sei die - als körperlich schwer einzustufende - Tätigkeit als Winzer nicht mehr zumutbar. Das stimmt überein mit den Vorbringen des Beschwerdeführers selber, der sich als Winzer im Oktober 2016 noch zu zwölf Stunden pro Woche (was 20 % seines normalen Arbeitspensums von 60 Stunden pro Woche entspreche) arbeitsfähig gesehen hat (ihm seien die Buchhaltungs- und Kellerarbeiten noch möglich; vgl. Einwand vom 19. Oktober 2016). Diese Ansicht teilte auch der Hausarzt in seinem Bericht vom 25. August 2015. Dass die behandelnden Traumatologen in der Tätigkeit als Winzer von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgingen, bestätigte diese Einschätzungen und gab keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Demnach ist die Vorinstanz auch nicht in Willkür verfallen, indem sie sich (nach Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte, vgl. vorinstanzliche E. 3.1) der Aktenbeurteilung des RAD (Aktennotiz vom 15. März 2016) anschloss.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die IV-Stelle in Verletzung des Devolutiveffekts während des kantonalen Beschwerdeverfahrens eine umfassende ärztliche Beurteilung ihres RAD eingereicht habe (Bericht vom 25. Juni 2017). Damit habe sie die Waffengleichheit der Parteien im Verfahren verletzt.
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Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzlich Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5 mit Hinweis). Mit dem kantonalen Gericht hat jedoch vorliegend die IV-Stelle durch Einholen des RAD-Berichts vom 25. Juni 2017 nicht weitere oder zusätzliche Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich die Akten im Lichte der Vorbringen des Versicherten in der Beschwerde unter Zuhilfenahme ihres RAD gewürdigt. Dies war im Rahmen der Vorbereitung der Beschwerdeantwort zulässig, zumal die Parteien im Verfahren vor Vorinstanz bis zum Entscheiddatum berechtigt waren, Akten einzureichen, die das Gericht in freier Beweiswürdigung in seine Entscheidfindung einzubeziehen hatte (Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
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3.3. Schliesslich macht der Versicherte geltend, die Aufgabe seines Betriebs sei ihm - entgegen der Vorinstanz - nicht zumutbar, weshalb die Invalidität gestützt auf einen Betätigungs- statt einen Einkommensvergleich zu bemessen sei.
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3.3.1. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. etwa Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. etwa Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis).
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3.3.2. Der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit als Winzer (der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zufolge; vgl. E. 1.1 und E. 3.1.2 oben) nurmehr zu 20 % arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen zu 75 % (vgl. oben E. 2.1 und E. 3.1.2). Ihm verbleibt (er hat den Jahrgang 1966) selbst im Urteilszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von über zehn Jahren. Dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nicht leicht fällt, ist nachvollziehbar. Dass damit aber unweigerlich eine psychische Dekompensation einhergeht, wie vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt sinngemäss behauptet (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist nicht näher erläutert. Bei objektiver Betrachtung ist daher - mit der Vorinstanz und dem von dieser Erwogenen - nicht ersichtlich, weshalb dem Versicherten die Aufnahme einer unselbständigen, leidensangepassten Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Berufsausübung unzumutbar sein sollen.
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4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.
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5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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