BGer 2C_935/2017 | |||
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BGer 2C_935/2017 vom 17.05.2018 |
2C_935/2017 |
Urteil vom 17. Mai 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.C.________,
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2. B.C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. September 2017 (VB.2017.00442).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.C.________ (geb. 1972) ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Er wurde am 25. März 1997 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der Schweiz weggewiesen, mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt und nach Frankreich verbracht, wo er seinen Wohnsitz hatte und im Besitz einer "carte de résident" war.
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A.b. A.C.________ heiratete am 13. Februar 2004 die schweizerische Staatsbürgerin B.D.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm hierauf im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor (geb. 2005 und 2009), welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010 verlängert.
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A.c. Am 18. Januar 2010 nahm die Polizei A.C.________ in Südfrankreich fest. Am 22. Januar 2010 erklärte das französische "Tribunal de Grande Instance de Tarascon" ihn des illegalen Imports, Transports und des Besitzes von 4,765 Kilogramm Kokain für schuldig und verurteilte ihn zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung.
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A.d. Im Anschluss an seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. Dezember 2011 reiste A.C.________ am 7. Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 6. März 2012 darum, ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 22. Mai 2012 ab und hielt A.C.________ an, die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013).
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A.e. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A.C.________ am 19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 50.--; A.C.________ hatte am 26. Mai 2012 einem Bekannten - nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung - mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge zugefügt.
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A.f. Am 21. Januar 2014 verfügte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.C.________ ein dreijähriges - bis zum 20. Januar 2017 gültiges - Einreiseverbot, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2015 bestätigte. Auf Antrag von A.C.________ hin hob das SEM am 13. Dezember 2016 das Einreiseverbot auf den 21. Dezember 2016 auf.
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B. | |
Am 21. Dezember 2016 reiste A.C.________ in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2017 ersuchte er erneut darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. Das Amt für Migration des Kantons Zürich lehnte dies am 10. März 2017 ab. Es ging davon aus, dass das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung wegen der begangenen Straftaten derzeit das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib des Ehepaars bzw. der Familie in der Schweiz noch überwiege. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte diese Ansicht am 8. Juni 2017. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. September 2017 ab. Es hielt fest, dass A.C.________ sich ohne wesentliche Änderung der Sachlage "während den nächsten zwei Jahren weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bewähren" habe, bevor die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder definitiv ins Auge gefasst werden könne. A.C.________ verliess das Land, nachdem der Präsident des Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2017 sein Gesuch abgewiesen hatte, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.
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C. | |
Das Ehepaar C.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und A.C.________ die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt bei seinen Familienangehörigen im Familiennachzug zu gestatten (Art. 42 AuG und Art. 8 EMRK). Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, namentlich der Durchführung einer mündlichen Anhörung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer machen geltend, die kantonalen Behörden hätten die verschiedenen Interessen nur summarisch und nicht umfassend gegeneinander abgewogen.
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Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. | |
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (Familiennachzug zu Schweizer Bürgern) sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens). Ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens betroffenen Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
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2. | |
Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) problematisiert werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2).
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es bestehe noch eine potentielle Rückfallgefahr, welche die privaten Interessen an einem Zusammenleben der Familie C.________ überwöge. Dies wäre durch einen sachverständigen Gutachter oder - "noch naheliegender und einfacher" - durch eine Anhörung des Beschwerdeführers zu erstellen gewesen. Nur in diesem Fall hätte die Vorinstanz einen "authentischen Eindruck" von der "geltend gemachten Läuterung" gewinnen und deren Ausmass abschätzen können. Indem es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, den Beschwerdeführer mündlich anzuhören, habe es den Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden.
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3.2. | |
3.2.1. Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie den Anspruch darauf, dass die angebotenen rechtserheblichen Beweismittel abgenommen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst indessen regelmässig nicht das Recht auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Es lässt sich daraus auch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1).
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3.2.2. Von Willkür kann praxisgemäss nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Ob es diese richtig gewichtet hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der rechtlichen Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten im gesamten kantonalen Verfahren Gelegenheit, ihre Argumente einzubringen. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidwesentlichen Informationen, die sich nicht schon aus den Unterlagen ergaben (Briefe der Kinder, schriftliche Stellungnahme der Gattin und des Beschwerdeführers, Familienfotos usw.), es nicht erlaubt hätten, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer abzuwägen, als Familie wieder dauerhaft in der Schweiz zusammenleben zu können. Die Beschwerdeführer haben in den kantonalen Verfahren nie beantragt, den Ehemann mündlich anzuhören; offenbar gingen auch sie davon aus, dass die Akten es erlaubten, den Fall ohne entsprechende Weiterungen zu beurteilen.
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3.4. Das Bundesgericht anerkennt, dass es sich je nach Konstellation als notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von einer Person zu verschaffen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3 S. 193). Dies wurde etwa in strafrechtlichen Entscheiden anerkannt, soweit es um die Beurteilung der Bewährungsaussichten ging (vgl. das Urteil 6S.26/2004 vom 27. Mai 2004 E. 2.3). Immerhin darf im ausländerrechtlichen Verfahren mit seinen allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 90 AuG) vorausgesetzt werden, dass die betroffene ausländische Person eine entsprechende Anhörung beantragt und konkret darlegt, warum sich diese gebietet und was damit belegt werden soll. Nachdem die Beschwerdeführer kein entsprechend begründetes Beweisersuchen gestellt haben, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Abklärungen von Amtes wegen anordnete. Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin. Die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch hingenommen werden kann, sind umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzungen und die Umstände der Tat wiegen. Dies gilt insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten (vgl. das Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3). Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, sich ausschliesslich auf die Akten zu stützen, war nicht offensichtlich unhaltbar und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht (vgl. das Urteil 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).
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4. | |
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt, falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen solchen setzt die auslän-dische Person unter anderem, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG i.V.m. Art. 63 lit. a AuG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit dem Import, Transport und Besitz von 4.765 kg Kokain in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Auch wenn das französische Strafsystem - etwa hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug - etwas andere Regeln kennt als das hiesige, wäre der Beschwerdeführer auch in der Schweiz aufgrund seiner Tat klar mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sanktioniert worden (zur Anerkennung ausländischer Entscheide: Urteil 2C_817/2011 vom 13. März 2012 E. 3.1.1; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aug], N. 24 zu Art. 62 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt bei Kokain ein schwerer Fall im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes bereits ab 18 Gramm Reinsubstanz vor (Urteil 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338); auch wenn der Reinheitsgrad der transportierten 4.765 kg Kokain nicht bekannt ist, dürfte der entsprechende Grenzwert um ein Vielfaches übertroffen worden sein.
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4.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrere Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohenden Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
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4.3. | |
4.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren
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4.3.2. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot - wie hier - von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).
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4.3.3. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2); die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben.
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4.3.4. Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht im Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 die Verweigerung der (Wieder-) erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann einer Beschwerdeführerin geschützt, dessen Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen den Betroffenen war eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, welche später wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre, seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit Entlassung aus dem Strafvollzug gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung über acht Jahre vergangen. Auch im Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 hielt das Bundesgericht es für zulässig, einem hier geborenen türkischen Staatsbürger, der u.a. wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung noch zu verweigern. Gegen den Betroffenen war eine Einreisesperre von drei Jahren angeordnet worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über sieben Jahre seit der Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass bei entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren würde gestellt werden können. Im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde die Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung wegen seiner Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe u.a. wegen Raubes nicht verlängert worden war. Über den Betroffenen war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen. Im Urteil 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 schützte das Bundesgericht schliesslich die Verweigerung der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an einen Gatten, der zu einer Freiheitsstrafe von rund acht Jahren namentlich wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden war. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids waren seit der letzten Straftat etwas über zwölf Jahre, seit der Verurteilung durch das Obergericht neun Jahre und seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung ins Heimatland rund sechseinhalb Jahre vergangen. Das Bundesgericht erachtete es unter Berücksichtigung aller Umstände als "derzeit noch vertretbar", das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher zu gewichten als die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an einer dauerhaften Anwesenheit in der Schweiz, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausschaffung im Jahr 2010 zu erheblichen Klagen Anlass gegeben hatte.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Drogentransports - begangen am 18. Januar 2010 - am 22. Januar 2010 unter anderem zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lagen die Tat und die Verurteilung rund sieben Jahre zurück. Seit der vorzeitigen Entlassung am 10. Dezember 2011 sind bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts in etwa sechs Jahre vergangen. Der ursprüngliche Wegweisungsentscheid erwuchs - soweit ersichtlich - anfangs November 2013 in Rechtskraft, sodass bis zum hier angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts rund vier Jahre verstrichen sind. In dieser Zeit hielt sich der Beschwerdeführer in einer ihm offenbar kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung in Montenegro auf, wo er verschiedenen Gelegenheitsjobs nachgegangen sein will. Die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern hielt er besuchsweise im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrecht, an deren Vorgaben er sich - soweit ersichtlich - jeweils hielt.
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5.2. Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung davon ausgegangen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse das unbestritten erhebliche familiäre Interesse an einem erneuten Zusammenleben in der Schweiz noch überwiege, ist dies vertretbar und nicht bundesrechtswidrig: Der Beschwerdeführer wurde zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er importierte und transportierte eine grosse Menge eines Kokaingemischs, das geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Aufgrund der entsprechenden schweren Drogendelinquenz besteht grundsätzlich ein nicht zu unterschätzendes öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Das Verschulden des Beschwerdeführers muss im Hinblick auf die Strafhöhe als schwer bezeichnet werden. Seiner Tat lagen rein finanzielle Interessen zugrunde, nachdem er selber nicht drogenabhängig war und sich im Zeitpunkt der Tatbegehung nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) auch nicht in einer finanziellen Notlage befand. Im Zeitpunkt seiner Tat war er 38 Jahre alt, bereits damals trug er die familiäre Verantwortung für die beiden minderjährigen Kinder, was ihn jedoch nicht von seiner Delinquenz und dem damit verbundenen Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe abhielt. Gegenüber den französischen Behörden gestand er nur zu, was ihm nachgewiesen werden konnte. Bis heute hat er sich nicht dazu geäussert, in welchem Zusammenhang und für welche Gegenleistung er den entsprechenden Transport mit den damit möglicherweise verbundenen Konsequenzen auf sich genommen hat. Wenn die kantonalen Instanzen davon ausgegangen sind, dass er eine "hohe kriminelle Energie" offenbart habe und sein Verhalten "skrupellos" erscheine, ist dies vertretbar. Das Bundesgericht und der EGMR verfolgen bei entsprechenden Straftaten - wie bereits ausgeführt - aufenthaltsrechtlich eine strenge Praxis.
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5.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - nur gerade vier Monate nach seiner erneuten Einreise und somit unmittelbar im Anschluss an die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug - am 26. Mai 2012 einem Bekannten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hat. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn in diesem Zusammenhang am 19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Es wäre von ihm aufgrund des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens zu erwarten gewesen, dass er sich in der Schweiz korrekt verhält und nicht kurz nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug und wenige Tage nach dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid hier erneut - wenn auch nicht einschlägig - mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Der Beschwerdeführer hat bei seiner schweren Drogenkriminalität und bei seiner einfachen Körperverletzung die Beeinträchtigung grundlegender Rechtsgüter in Kauf genommen. Richtig ist, wie er einwendet, dass seine Drogenkriminalität von 1997 in diesem Zusammenhang keine wesentliche Rolle mehr spielen kann, liegt sie doch über zwanzig Jahre zurück. Immerhin belegt sein damaliges Verhalten, dass er Kontakte mit dem Drogenmilieu offenbar nicht scheute und solche auch fand.
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5.4. Der Beschwerdeführer hat sich bisher etwas mehr als drei Jahre in seiner Heimat aufgehalten. Gestützt auf die Erklärung des montenegrinischen Justizministeriums ist er dort offenbar nicht weiter straffällig geworden. Entgegen seiner Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer indessen nicht ausgeführt bzw. mit entsprechenden Unterlagen belegt, welchen Aktivitäten er als "Gelegenheitsjobs" wie lange nachgegangen ist. Bei der Erteilung der Bewilligung bei einem fortbestehenden Anspruch auf Familiennachzug wird einerseits verlangt, dass der Betroffene im Ausland nicht mehr straffällig wird, andererseits dass er sich dort derart bewährt hat, dass "eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann" (Urteil 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass der Nachzugswillige seinen Verbleib, seine Integration und seine Verhältnisse im Heimatland offen legt und (soweit möglich) beweismässig erstellt, was die Beschwerdeführer nicht getan haben.
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5.5. | |
5.5.1. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung für das Überwiegen ihrer privaten Interessen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (C-984/2014). Dieses hat dort in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 21 E. 5 S. 29 ff.) festgehalten, dass das Kindesinteresse, bei beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein wichtiges, aber nicht einzig ausschlaggebendes Kriterium sei. Wohl könne die Pflege direkter Beziehungen mit wechselseitigen Besuchen der Familie durch befristete Suspensionen des Einreiseverbots erfolgen, doch sei dem Kindesinteresse bereits bei der Bemessung von dessen Dauer Rechnung zu tragen. In Würdigung der gesamten Umstände sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen und das Kindeswohl damit angemessen berücksichtigt werde. Eine Aufhebung des Einreiseverbots sei angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesellschaft vor dem straffällig gewordenen Beschwerdeführer hingegen ausgeschlossen (E. 6.6). Die Beschwerdeführer wenden ein, dass eine über die Dauer des Einreiseverbots hinausgehende (zusätzliche) Wartefrist bis zum Erhalt der Bewilligung sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig zu sein habe, was in ihrer Situation nicht der Fall sei (so MARC SPESCHA, in: Spescha et al [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 6a zu Art. 51 AuG).
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5.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung, wann eine Bewilligung wieder (neu) erteilt werden kann, einerseits auf die Dauer des Einreiseverbots, andererseits aber auch auf die gesamten Umstände und die konkreten Bemühungen des Betroffenen ab, straffrei zu leben und sich gesellschaftlich zu integrieren. Die Dauer der Einreisesperre ist mit anderen Worten für die Neuerteilung der Bewilligung bei fortbestehendem Nachzugsanspruch nicht allein ausschlaggebend. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann es je nach den Umständen vielmehr sinnvoll sein, von der betroffenen Person zunächst eine Bewährung im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots und hernach im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten zu verlangen, bevor wieder ein Daueraufenthalt bewilligt wird (Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.1 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4).
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5.5.3. Ausländerinnen und Ausländer bedürfen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten grundsätzlich keiner Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE [SR 142.201]). Dies erlaubt dem Beschwerdeführer, dessen Gattin in eher günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, seit der Aufhebung des Einreiseverbots seine Familie zweimal jährlich für je drei Monate zu besuchen; umgekehrt kann seine Familie während der insgesamt drei Monaten Schulferien zumindest teilweise in seiner Heimat mit ihm zusammenleben. Diese Lösung lässt wechselseitige Besuche von fast neun Monaten pro Jahr zu. Bewährt der Beschwerdeführer sich in diesem Rahmen weiterhin, muss ihm gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Bewilligung im Rahmen von Art. 43 AuG bis in rund zwei Jahren (Sommer 2019) erteilt werden. Die entsprechende Interessenabwägung trägt sowohl dem Kindswohl als auch dem öffentlichen Schutzbedürfnis angemessen Rechnung. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb weder Art. 96 AuG noch Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV. Er ist insbesondere nicht unverhältnismässig.
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6. | |
6.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen; für die weitere Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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