BGer 4A_162/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_162/2017 vom 17.05.2018 |
4A_162/2017 |
Verfügung vom 17. Mai 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Club A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
vertreten durch Law LLC Peter R. Ginsberg,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
| |
Beschwerde gegen den Schiedsspruch
| |
des Basketball Arbitral Tribunal BAT
| |
vom 21. Februar 2017 (BAT 0824 / 16).
|
In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Basketball Arbitral Tribunal BAT vom 21. Februar 2017 mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde erhob;
| |
dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz nach längerer Sistierung des Verfahrens mit Verfügungen vom 13. April 2018 eingeladen wurden, bis zum 9. Mai 2018 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen;
| |
dass der Beschwerdeführer mit vom 28. April 2018 (sic) datiertem Schreiben (Postaufgabe am 17. April 2018) erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück, nachdem die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Angelegenheit definitiv bereinigt hätten;
| |
dass der Beschwerdeführer in seinem Rückzugsschreiben beantragt, es sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die (recte: den) Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe zu verzichten;
| |
dass das vom 28. April 2018 datierte Schreiben dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. April 2018 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen, wovon er innerhalb der angesetzten Frist nicht Gebrauch machte;
| |
dass dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz gleichzeitig die Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen wurde;
| |
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
| |
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
| |
dass dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht geltend machte und nicht ersichtlich ist, dass ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren wesentlicher Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
|
verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Basketball Arbitral Tribunal BAT schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. Mai 2018
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |