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Informationen zum Dokument  BGer 1C_196/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_196/2018 vom 18.05.2018
 
 
1C_196/2018
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Philipp Schwendimann,
 
c/o Gemeinde Küsnacht,
 
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2018 (TB180016).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 1. Februar 2018 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen den Leiter des Sozialdienstes der Gemeinde Küsnacht, Philipp Schwendimann, wegen versuchten Mordes, Amtsmissbrauchs, Mobbings, etc. Sie warf ihm vor, es aus niederen Beweggründen abgelehnt zu haben, den Kostenanteil der Gemeinde Küsnacht für eine dringend notwendige Operation an ihrer Wirbelsäule zu übernehmen. Wegen dieser Weigerung habe sich ihre gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert, es bestehe nunmehr sogar die Gefahr einer lebenslangen schweren Behinderung.
1
Am 8. Februar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Philipp Schwendimann zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.
2
Am 9. März 2018 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Philipp Schwendimann nicht.
3
 
B.
 
Mit Beschwerde vom 23. April 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen Philipp Schwendimann zu eröffnen.
4
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
6
1.2. Das Obergericht hat die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erteilt, da es keinen Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten erkennen konnte. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und legt unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) weder dar, inwiefern das Obergericht mit der Weigerung, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Person zu erteilen, Bundesrecht verletzt noch inwiefern sich diese Person durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen strafbarer Handlungen verdächtig gemacht haben könnte. Ihre Behauptung allein, sie sei Opfer eines "Telefonterrors" und "meine", dieser sei vom Angezeigten organisiert worden, genügt nicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen, da sie diese Anschuldigung weder näher begründet noch belegt.
7
1.3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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