BGer 5A_256/2018 | |||
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BGer 5A_256/2018 vom 18.05.2018 |
5A_256/2018 |
Urteil vom 18. Mai 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, Zivilgerichtspräsidentin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausstand (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2018 (BEZ.2017.49).
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Sachverhalt: | |
A.________ und C.________ standen sich seit dem 19. Juni 2015 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Das Verfahren wurde durch die Zivilgerichtspräsidentin Dr. B.________ instruiert.
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Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 stellte A.________ gegen die Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsbegehren. Am 27. August 2015 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2015 und des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017 [5A_973/2015]).
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Am 2. Juli 2017 reichte A.________ein neuerliches Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ein, welches das Zivilgericht mit Entscheid vom 30. August 2017 kostenfällig abwies, ebenso das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. Februar 2018 die dagegen erhobene Beschwerde.
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Dagegen hat A.________ am 19. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er beantragt, die Gerichtspräsidentin habe in den Ausstand zu treten und das Verfahren sei durch eine neu bestimmte unbefangene Gerichtsperson durchzuführen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Zwischenzeitlich war das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. November 2017 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Scheidungsklage nicht eingetreten. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. März 2018 nicht eingetreten, nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Dieser Entscheid wurde A.________ am 11. April 2018 zugestellt und die Beschwerdefrist von Art. 100Abs. 1 BGG ist zwischenzeitlich abgelaufen.
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Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. April 2018 aufgefordert, zur Frage des aktuellen und praktischen Interessens an einem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid Stellung zu nehmen.
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Mit Eingabe vom 6. April 2018 bzw. mit Eingabe vom 11. April 2018 haben sich das Appellationsgericht und das Zivilgericht geäussert. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2018 bringt A.________ vor, er habe an der Beschwerde nach wie vor ein Interesse, weil es störend sei, dass er trotz der massiven und gut belegten Vorwürfe den gegnerischen Anwalt für dessen verwerfliches Tun entschädigen müsse. Werde auf Befangenheit der Zivilgerichtspräsidentin erkannt, würden die Chancen steigen, dass der Gegenanwalt nicht honoriert werden müsse. Ausserdem wäre es ein Fingerzeig für eine neue Gerichtsperson, welche das Verfahren durchführen müsste, die Materie etwas differenzierter anzugehen. Überdies habe er ein Interesse an der Fortführung des Scheidungsverfahrens, weil ihm sonst vorzeitig Ansprüche auf Pensionskassengelder verloren gingen.
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Erwägungen: | |
1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens ist die in Bezug auf die angebliche Befangenheit der erstinstanzlichen Scheidungsrichterin erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden. Eine nachträgliche und damit virtuelle Feststellung einer angeblichen Befangenheit hätte keinen Einfluss auf die Entschädigung des Gegenanwaltes und vermöchte auch keine erneute Hängigkeit des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens zu begründen. Mithin fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde.
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Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben.
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2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), was gleichzeitig auch für das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde besteht in Rundumschlägen gegen die erstinstanzliche Richterin und die verfahrensbeteiligten Rechtsanwälte, denen sinngemäss ein betrügerisches Zusammenwirken vorgeworfen wird. Der Beschwerdeführer geht sinngemäss davon aus, dass ihm die Richterin feindlich gesinnt sei (was er von allen Personen, die seine Standpunkte nicht teilen, anzunehmen scheint). Vorausgesetzt sind jedoch Anhaltspunkte, die objektiv geeignet sind, den Anschein von Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu erwecken (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f.). Solche werden nicht vorgebracht. Insbesondere ist eine Richterin nicht allein deshalb befangen, weil sie in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (BGE 143 IV 69 E. 3 S. 74; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO).
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3. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich ist das entsprechende Gesuch abzuweisen und sind die Gerichtskosten für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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